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Basics

Gesetzliche Unfallversicherung: Berufsgenossenschaft und Lohnnachweis

Zuletzt fachlich geprüft am 24.07.2026

Ein kompakter Leitfaden für Arbeitgeber zur gesetzlichen Unfallversicherung, zur korrekten Abwicklung des digitalen Lohnnachweises und zur effizienten Zusammenarbeit mit Berufsgenossenschaften.

Kurz beantwortet

Die gesetzliche Unfallversicherung ist gemäß SGB VII eine reine Arbeitgeberleistung ohne Arbeitnehmeranteil. Arbeitgeber müssen hierfür jährlich einen digitalen Lohnnachweis an die zuständige Berufsgenossenschaft übermitteln, wobei der Beitrag anhand der Lohnsumme und der spezifischen Gefahrtarifstellen berechnet wird.

Einleitung: Warum die Unfallversicherung für Arbeitgeber entscheidend ist

Die gesetzliche Unfallversicherung ist der älteste Zweig des deutschen Sozialversicherungssystems. Sie geht auf Otto von Bismarcks Sozialgesetzgebung von 1884 zurück und hat bis heute eines der zentralsten Prinzipien beibehalten: Arbeitgeber finanzieren sie allein – ohne Arbeitnehmeranteil.

Im Unterschied zu Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gibt es in der Unfallversicherung keinen paritätischen Beitrag. Das macht sie in der Lohnabrechnung zu einer reinen Arbeitgeberlast, die sorgfältige Planung und korrekte Meldeabläufe erfordert.

Abgrenzung zur übrigen Sozialversicherung

KV, RV, AV und PV werden paritätisch finanziert (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 50 %). Die UV ist davon ausgenommen: 100 % Arbeitgeberfinanzierung, kein Abzug beim Arbeitnehmer, kein Ausweis auf der Gehaltsabrechnung.

Was ist die gesetzliche Unfallversicherung?

Rechtsgrundlage ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach ist die Unfallversicherung ein eigenständiger Sozialversicherungszweig mit drei Kernaufgaben:

AufgabeInhalt
PräventionVerhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch Vorschriften, Beratung und Überwachung (§ 1 Nr. 1 SGB VII)
RehabilitationMedizinische, berufliche und soziale Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit (§ 1 Nr. 2 SGB VII)
EntschädigungGeldliche Entschädigung bei dauerhaften Schäden oder Tod (§ 1 Nr. 3 SGB VII)

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften (für die gewerbliche Wirtschaft) und die Unfallkassen (für den öffentlichen Dienst, Schulen, Kommunen). Dachverband beider ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).

Wer ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert?

Pflichtversicherte (§ 2 SGB VII)

  • Alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten – Vollzeit, Teilzeit, Minijobber, Werkstudenten
  • Auszubildende und Praktikanten (auch Pflichtpraktika im Studium)
  • Heimarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen
  • Bestimmte Selbstständige kraft Gesetzes (z. B. Handwerker, Hausgewerbetreibende)
  • Kinder in Kitas, Schüler und Studierende (bei Unfällen in Bildungseinrichtungen)
  • Ehrenamtlich Tätige und Helfer bei Unglücksfällen

Besonderheiten bei bestimmten Personengruppen

PersonengruppeUV-Status
MinijobberPflichtversichert – automatisch über die BG des Arbeitgebers
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (nicht weisungsgebunden)Grundsätzlich nicht pflichtversichert – freiwillige Versicherung möglich
GmbH-Geschäftsführer ohne KapitalbeteiligungSozialversicherungspflichtig → UV-Pflicht wie Arbeitnehmer
Freiberufler / SelbstständigeI. d. R. nicht pflichtversichert; branchenabhängig (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII)
Familienhelfer / unentgeltlich TätigeVersicherungsschutz möglich (§ 2 Abs. 2 SGB VII – „Wie-Beschäftigte")

Wer zahlt die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung?

Die Beiträge werden ausschließlich vom Arbeitgeber getragen. Es gibt keinen Arbeitnehmeranteil und keine Abzüge auf dem Gehaltszettel. Die Finanzierung folgt dem Umlageprinzip: Die Beiträge des laufenden Jahres finanzieren die im gleichen Zeitraum anfallenden Leistungen.

Einflussfaktoren auf die Beitragshöhe

FaktorErläuterung
LohnsummeGesamte beitragspflichtige Entgelte aller Beschäftigten im Beitragsjahr
Gefahrtarifstelle (GTS)Klassifizierung der Tätigkeit nach Unfallrisiko – je gefährlicher, desto höher der Beitragssatz
Beitragsfuß der BGJährlich neu festgesetzt, abhängig vom Finanzbedarf der BG und Schadensverlauf des Unternehmens

Praxishinweis: Der Beitragsbescheid der BG ergeht jährlich im Frühjahr für das Vorjahr. Unternehmen mit niedrigen Unfallzahlen können durch individuelle Prämienregelungen oder das Unternehmensprämiensystem Rabatte erhalten.

Welche Leistungen sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert?

Versicherte Ereignisse sind:

  • Arbeitsunfälle – Unfälle, die sich bei der versicherten Tätigkeit ereignen (§ 8 Abs. 1 SGB VII)
  • Wegeunfälle – auf dem direkten Weg zur/von der Arbeit (§ 8 Abs. 2 SGB VII)
  • Berufskrankheiten – in der BK-Liste anerkannte Erkrankungen durch berufliche Einwirkungen (§ 9 SGB VII, BKV)

Heilbehandlung

Vollständige medizinische Versorgung ohne Eigenbeteiligung – Ärzte, Krankenhäuser, Rehabilitation, Hilfsmittel.

Verletztengeld

Einkommensersatz während der Arbeitsunfähigkeit (80 % des Regelentgelts, max. 80 % der Beitragsbemessungsgrenze).

Übergangsgeld

Unterstützung während medizinischer oder beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen.

Verletztenrente

Bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE ≥ 20 %) als monatliche Rentenleistung.

Hinterbliebenenleistungen

Sterbegeld, Witwen-/Witwerrente und Waisenrente bei tödlichem Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.

Berufliche Rehabilitation

Umschulungsmaßnahmen, Berufsförderung und Wiedereingliederungshilfen.

Übersicht der wichtigsten Berufsgenossenschaften

Deutschland verfügt über neun gewerbliche Berufsgenossenschaften sowie mehrere Unfallkassen für den öffentlichen Bereich. Die Zuordnung richtet sich nach dem Hauptunternehmensgegenstand. Klicken Sie auf eine BG für Details zu Anschrift, Kontakt und Zuständigkeiten:

Eine vollständige Übersicht aller Berufsgenossenschaften und Unfallkassen finden Sie beim Dachverband DGUV.de.

Wie wird die zuständige Berufsgenossenschaft ermittelt?

Die zuständige BG richtet sich nach dem Unternehmensgegenstand (Hauptbetriebstätigkeit), nicht nach der Rechtsform oder dem Standort. Im Regelfall läuft die Zuweisung automatisch:

  1. Gewerbeanmeldung: Das Gewerbeamt übermittelt die Anmeldung an die zuständige BG.
  2. Eigenanmeldung: Unternehmen können und müssen sich ggf. selbst bei der zuständigen BG anmelden (§ 192 SGB VII).
  3. Kontaktaufnahme durch die BG: Die BG meldet sich mit der Mitgliedsnummer (Unternehmensnummer) und Zugangsdaten für das UV-Meldeverfahren.
  4. Zuordnungszweifel: Bei gemischten Tätigkeiten entscheidet die BG nach dem Schwerpunkt; im Streitfall entscheidet das zuständige Sozialgericht.

Wichtig: Eine falsche BG-Zuordnung kann zur Nachzahlungspflicht führen und wird bei Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung regelmäßig geprüft.

Ablauf der gesetzlichen Unfallversicherung in der Lohnabrechnung

In der Entgeltabrechnung spielt die UV keine direkte Rolle bei der Berechnung des Nettolohns – sie erscheint nicht auf dem Gehaltszettel des Arbeitnehmers. Dennoch erfordert sie einen strukturierten Prozess im Abrechnungssystem:

Schritt 1: Vergabe der Unternehmensnummer (UNR.S)

Nach der BG-Anmeldung erhält das Unternehmen eine Unternehmensnummer (UNR.S) – das eindeutige Identifikationsmerkmal im UV-Meldeverfahren. Diese ist ins Abrechnungssystem (DATEV, Addison, Sage, Lexware etc.) einzupflegen.

Schritt 2: Erhalt der PIN für das UV-Meldeverfahren

Ergänzend zur Unternehmensnummer vergibt die BG eine PIN für den elektronischen Datenabruf der BG-Stammdaten. Ohne diese PIN ist das UV-Meldeverfahren nicht durchführbar.

Schritt 3: Stammdatenpflege im Abrechnungssystem

Im Abrechnungssystem sind folgende Stammdaten zu hinterlegen:

  • Unternehmensnummer (UNR.S)
  • PIN der Berufsgenossenschaft
  • Gefahrtarifstellen (GTS) der BG
  • Zuordnung der Kostenstellen/Tätigkeiten zu den GTS

Schritt 4: Zuordnung der Mitarbeiter zu Gefahrtarifstellen

Jeder Mitarbeiter wird einer Gefahrtarifstelle (GTS) zugeordnet, die seine ausgeübte Tätigkeit widerspiegelt. Der Gefahrtarif ist das zentrale Instrument der BG zur Beitragsdifferenzierung – Tätigkeiten mit höherem Unfallrisiko haben einen höheren Beitragssatz.

Beispiel GTSTätigkeitRisikostufe
GTS 10Büroarbeit / Verwaltungniedrig
GTS 30Lagertätigkeit / Lkw-Fahrermittel
GTS 50Dachdecker / Gerüstbauerhoch

UV-Meldeverfahren – elektronischer Datenaustausch mit der BG

Das UV-Meldeverfahren (UV-MEL) ist ein standardisierter elektronischer Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und Berufsgenossenschaften. Es ist seit 2010 verpflichtend und ersetzt den papiergebundenen Lohnnachweis vollständig.

Ablauf des UV-Meldeverfahrens

  1. Abruf der BG-Stammdaten: Das Abrechnungssystem ruft über UNR.S und PIN die aktuellen Gefahrtarifstellen und Beitragsdaten der BG ab.
  2. Zuordnung und Prüfung: Die abgerufenen Daten werden mit den im System hinterlegten Stammdaten abgeglichen und ggf. korrigiert.
  3. Laufende Entgelterfassung: Alle beitragspflichtigen Entgelte werden je Gefahrtarifstelle und Mitarbeiter erfasst.
  4. Jährliche Übermittlung des digitalen Lohnnachweises: Bis zum 16. Februar des Folgejahres wird der Lohnnachweis elektronisch an die BG übermittelt.

Alle gängigen Abrechnungssysteme (DATEV Lohn und Gehalt, Addison, Sage HR, Lexware) unterstützen das UV-Meldeverfahren standardmäßig über die integrierte ITSG-Schnittstelle.

Der digitale Lohnnachweis

Der digitale Lohnnachweis (UV-Lohnnachweis) ist die jährliche Pflichtmeldung an die Berufsgenossenschaft und Grundlage für die Beitragsberechnung des Vorjahres.

Inhalte des digitalen Lohnnachweises

  • Beitragspflichtige Arbeitsentgelte je Gefahrtarifstelle
  • Anzahl der Versicherten je Gefahrtarifstelle
  • Geleistete Arbeitsstunden (je nach BG-Anforderung)
  • Unternehmensnummer und Meldezeitraum

Fristen und Konsequenzen

FristInhalt
16. FebruarGesetzliche Abgabefrist des digitalen Lohnnachweises (§ 165 Abs. 1 SGB VII)
Nach AbgabeBerufsgenossenschaft erlässt den Beitragsbescheid (i. d. R. April/Mai)
FristversäumnisBG schätzt die Lohnsumme (i. d. R. zu Lasten des Unternehmens) und kann Säumniszuschläge erheben

Abgleich mit dem Beitragsbescheid

Nach Eingang des Beitragsbescheids sollte dieser mit den im Abrechnungssystem ermittelten Werten abgeglichen werden. Abweichungen sind der BG umgehend zu melden und ggf. durch einen korrigierten Lohnnachweis zu bereinigen.

Typische Fehlerquellen und Compliance-Risiken

Falsche Gefahrtarifstellen

Mitarbeiter werden der falschen GTS zugeordnet – häufig weil Bürotätigkeit und Außendienst nicht differenziert werden. Folge: Falsche Beitragsberechnung, Nachforderungen der BG.

Nicht gemeldete Arbeitnehmer

Vergessene Neumeldungen bei Einstellungen – insbesondere bei Minijobbern und Aushilfen. Folge: Kein UV-Schutz, Haftungsrisiko des Arbeitgebers bei Unfällen.

Fehlende oder veraltete Stammdaten

Unternehmensnummer oder PIN nicht gepflegt, kein Abruf der aktuellen BG-Stammdaten. Folge: UV-Meldung nicht möglich oder fehlerhaft.

Abweichungen im Lohnnachweis

Entgelte werden einer falschen GTS oder einem falschen Abrechnungszeitraum zugeordnet. Folge: Beitragsbescheid weicht vom Lohnnachweis ab, Korrekturmeldung erforderlich.

Fehlende Unfallanzeige

Arbeitsunfälle mit mehr als 3 Ausfalltagen müssen der BG binnen 3 Tagen gemeldet werden (§ 193 SGB VII). Verspätete oder unterlassene Meldungen sind bußgeldbewehrt.

Praxis-Tipps für Unternehmen und Lohnbuchhaltungen

BG-Zuordnung regelmäßig prüfen

Änderungen im Unternehmensgegenstand (z. B. neue Geschäftsfelder) können zu einer anderen BG-Zuordnung führen. Jährliche Prüfung empfohlen.

Tätigkeiten dokumentieren

Für die korrekte GTS-Zuordnung ist eine klare Tätigkeitsbeschreibung je Stelle notwendig. Organigramm und Stellenbeschreibungen helfen bei Betriebsprüfungen.

UV-Stammdaten aktuell halten

Regelmäßiger Abruf der BG-Stammdaten im Abrechnungssystem (mind. jährlich, besser quartalsweise) sichert korrekte GTS-Daten.

Lohnsummen plausibilisieren

Vor Übermittlung des Lohnnachweises Vorjahresvergleich durchführen: starke Abweichungen signalisieren Fehler in der GTS-Zuordnung.

Neue Mitarbeiter sofort zuordnen

Jede Einstellung direkt im Abrechnungssystem mit der korrekten Gefahrtarifstelle anlegen – nicht erst bei der Jahresmeldung nachpflegen.

Schnittstellen nutzen

DATEV, Addison und Sage bieten vollständige UV-Meldeverfahren-Integration. Manuelle Prozesse erhöhen Fehlerrisiko. API-Anbindungen an BG-Portale prüfen.

Rechtliche Grundlagen

SGB VII:Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 2 SGB VII:Versicherter Personenkreis

§ 8 SGB VII:Definition Arbeitsunfall

§ 9 SGB VII:Berufskrankheiten

§ 165 SGB VII:Digitaler Lohnnachweis (Frist 16. Februar)

§ 192–194 SGB VII:Unfallanzeigepflicht

BKV:Berufskrankheiten-Verordnung

DGUV Vorschrift 1:Grundsätze der Prävention

Häufige Fragen

Wer zahlt die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung?

Die Beiträge werden zu 100 % vom Arbeitgeber getragen. Es gibt keinen Arbeitnehmeranteil und die Kosten erscheinen daher nicht auf der Gehaltsabrechnung des Personals.

Welche Frist gilt für den digitalen Lohnnachweis?

Der digitale Lohnnachweis muss gemäß den gesetzlichen Vorgaben bis spätestens zum 16. Februar des auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres elektronisch an die Berufsgenossenschaft übermittelt werden.

Wie wird die zuständige Berufsgenossenschaft bestimmt?

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Unternehmensgegenstand bzw. der Hauptbetriebstätigkeit. Die Zuweisung erfolgt in der Regel automatisch über die Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Sind Minijobber in der Unfallversicherung versichert?

Ja, auch Minijobber sind pflichtversichert. Die Anmeldung und Beitragszahlung erfolgt dabei automatisch über die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers, ebenso wie bei allen anderen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern.

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