Steuerklassen: Systematik und praktische Anwendung
Zuletzt fachlich geprüft am 02.07.2026
Die Wahl der richtigen Steuerklasse ist entscheidend für den Lohnsteuerabzug. Dieser Ratgeber erklärt die Systematik der Steuerklassen I bis VI und gibt Tipps für die Lohnabrechnung.
Kurz beantwortet
Die sechs Steuerklassen in Deutschland regeln die Höhe des Lohnsteuerabzugs basierend auf der familiären Situation und Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse. Die Zuweisung erfolgt zentral über das ELStAM-Verfahren des Finanzamts, wobei für Zweitjobs gemäß § 40a EStG oder individueller ELStAM-Meldung in der Regel Steuerklasse VI Anwendung findet.
Die Systematik der Steuerklassen I bis VI und ihre praktische Anwendung über ELStAM.
Die Steuerklasse entscheidet maßgeblich darüber, wie viel Lohnsteuer vom Bruttolohn einbehalten wird. Für Arbeitgeber ist es wichtig, die Systematik zu kennen – insbesondere, wenn ein Arbeitnehmer mehr als ein Beschäftigungsverhältnis hat.
Definition
In Deutschland wird die Lohnsteuer nach Steuerklassen erhoben. Die maßgebliche Steuerklasse sowie weitere Abzugsmerkmale ruft der Arbeitgeber über das Verfahren der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) beim Finanzamt ab.
Gesetzliche Grundlage
Die sechs Steuerklassen unterscheiden sich nach familiärer und beschäftigungsbezogener Situation:
Steuerklasse I: ledige, geschiedene oder verwitwete Arbeitnehmer ohne Kinder – der Standardfall bei einem einzigen Arbeitsverhältnis
Steuerklasse II: Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag
Steuerklasse III/V: Kombination für verheiratete bzw. verpartnerte Arbeitnehmer mit deutlich unterschiedlichem Einkommen
Steuerklasse IV: verheiratete bzw. verpartnerte Arbeitnehmer mit ähnlichem Einkommen
Steuerklasse VI: das zweite und jedes weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, sofern dafür keine andere Steuerklasse zugrunde gelegt werden kann
Praxisrelevanz für die Entgeltabrechnung
Für die Abrechnungspraxis besonders relevant ist Steuerklasse VI: Sie wird immer dann angewendet, wenn ein Arbeitnehmer mehr als ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis hat und für das zweite bzw. jedes weitere Verhältnis kein Grundfreibetrag berücksichtigt werden kann. Steuerklasse VI führt zu einem vergleichsweise hohen Lohnsteuerabzug ohne Grundfreibetrag.
Wichtig für Minijobs: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Wahl zwischen zwei Besteuerungsverfahren. In der Praxis wird ganz überwiegend die einheitliche Pauschsteuer von 2 % (§ 40a EStG) gewählt – hier spielt die Steuerklasse tatsächlich keine Rolle, da außerhalb des ELStAM-Systems abgerechnet wird. Zulässig ist alternativ aber auch die individuelle Besteuerung nach ELStAM, also anhand der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse) des Minijobbers. Das ist rechtlich ohne Weiteres möglich, in den allermeisten Fällen für den Arbeitnehmer jedoch ungünstiger:
Ist der Minijob die einzige Beschäftigung, greift meist Steuerklasse I bzw. IV – wegen des Grundfreibetrags fällt bei einem 556-Euro-Job in der Regel trotzdem keine oder kaum Lohnsteuer an, sodass sich hier kaum ein Unterschied zur Pauschsteuer ergibt.
Ist der Minijob ein zweites oder weiteres Beschäftigungsverhältnis, wird er nach ELStAM zwingend mit Steuerklasse VI ohne Grundfreibetrag abgerechnet – das führt zu einem spürbar höheren Lohnsteuerabzug als die 2 % Pauschsteuer, die der Arbeitgeber in diesem Fall trägt.
In der Praxis wird die ELStAM-Besteuerung bei Minijobs daher nur selten gewählt, ist aber – z. B. auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers – zulässig und muss vom Arbeitgeber korrekt umgesetzt werden können.
Mit Blick auf 2026 gewinnt zudem die digitale Datenübermittlung im ELStAM-Verfahren an Bedeutung, etwa im Zusammenhang mit Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die zunehmend elektronisch bereitgestellt werden.
Typische Fehler in der Praxis
Für ein zweites Beschäftigungsverhältnis wird fälschlich eine günstigere Steuerklasse als VI angewendet
Es wird angenommen, ein Minijob könne grundsätzlich nicht über ELStAM abgerechnet werden – tatsächlich ist dies zulässig, nur meist steuerlich ungünstiger als die Pauschsteuer
ELStAM-Daten werden nicht rechtzeitig oder nicht korrekt abgerufen
Änderungen der persönlichen Situation (z. B. Heirat) werden nicht zeitnah in der Steuerklasse berücksichtigt
Checkliste: Was Arbeitgeber beachten sollten
Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen konsequent Steuerklasse VI für das zweite und jedes weitere Verhältnis anwenden
Minijobs klar von der Steuerklassensystematik trennen und pauschal versteuern
ELStAM-Daten bei jeder Gehaltsabrechnung aktuell abrufen
Änderungen der persönlichen Situation zeitnah auf ihre Auswirkung auf die Steuerklasse prüfen
Häufige Fragen
Wann muss bei einem zweiten Job die Steuerklasse VI angewendet werden?
Die Steuerklasse VI ist für jedes weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zwingend anzuwenden, wenn kein Grundfreibetrag mehr berücksichtigt werden kann. Sie führt zu einem höheren Lohnsteuerabzug, da kein Grundfreibetrag in die monatliche Berechnung einfließt.
Können Minijobs über ELStAM versteuert werden?
Ja, eine individuelle Besteuerung von Minijobs nach ELStAM ist rechtlich zulässig, wird aber in der Praxis meist durch die 2-prozentige Pauschalsteuer nach § 40a EStG ersetzt. Eine ELStAM-Abrechnung ist für Arbeitnehmer bei einem Zweitjob aufgrund der Steuerklasse VI in der Regel finanziell nachteilig.
Wie erhalten Arbeitgeber die aktuellen Steuerklassen-Daten?
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Mitarbeiter elektronisch über das ELStAM-Verfahren (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) direkt beim Finanzamt abzurufen. Dies sollte regelmäßig bei jeder Lohnabrechnung erfolgen, um Änderungen zeitnah zu erfassen.
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