Sozialversicherungsbeiträge: System und Aufteilung
Zuletzt fachlich geprüft am 01.07.2026
Die Sozialversicherung in Deutschland ist komplex. Wir erklären die fünf Zweige, die gesetzliche Aufteilung der Beiträge und worauf Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung achten müssen.
Kurz beantwortet
Die Sozialversicherung besteht aus Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung gemäß SGB IV. Während die Beiträge für KV, PV, RV und AV in der Regel hälftig geteilt werden, trägt der Arbeitgeber den Beitrag zur Unfallversicherung allein. Die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags liegt am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats.
Die fünf Zweige der Sozialversicherung und ihre Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Die Sozialversicherung in Deutschland gliedert sich in fünf Zweige mit jeweils eigenen Beitragssätzen und Aufteilungsregeln. Für die Entgeltabrechnung ist entscheidend, diese Systematik korrekt anzuwenden und fristgerecht abzuführen.
Definition
Die Sozialversicherung umfasst die Krankenversicherung (KV), Pflegeversicherung (PV), Rentenversicherung (RV), Arbeitslosenversicherung (AV) und Unfallversicherung (UV). Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte berechnet der Arbeitgeber die jeweiligen Beiträge, behält den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ein und führt den Gesamtbeitrag an die zuständige Einzugsstelle ab.
Gesetzliche Grundlage
Rechtsgrundlage für Berechnung, Einbehalt und Abführung der Beiträge sind die Vorschriften der §§ 28a ff. SGB IV. Sie regeln unter anderem die Meldepflichten des Arbeitgebers gegenüber den Einzugsstellen und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist grundsätzlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Da die exakte Höhe zu diesem Zeitpunkt oft noch nicht abschließend feststeht, wird er zunächst geschätzt und mit einem Beitragsnachweis an die Einzugsstelle gemeldet; die endgültige Abrechnung erfolgt im Folgemonat.
Praxisrelevanz für die Entgeltabrechnung
Für die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt als Grundprinzip:
KV, PV und AV: Die Beiträge werden in der Regel hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Ausnahmen bestehen etwa bei kassenindividuellen Zusatzbeiträgen der Krankenversicherung, die vollständig oder überwiegend vom Arbeitnehmer getragen werden können.
RV: Auch hier gilt grundsätzlich eine hälftige Teilung, wobei bestimmte Beschäftigungskonstellationen (etwa Midijobs) zu einer abweichenden Beteiligung führen können.
UV: Der Beitrag zur Unfallversicherung wird allein vom Arbeitgeber getragen.
Für die praktische Abrechnung ist zudem wichtig: Übt eine Person mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen aus, werden diese für die Beurteilung der Versicherungspflicht zusammengerechnet. Die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen je Zweig begrenzen dabei, bis zu welcher Entgelthöhe Beiträge erhoben werden – ein Aspekt, der in der Praxis vertieft geprüft werden muss, in dieser Grundlagenübersicht aber nur angerissen wird.
Typische Fehler in der Praxis
Beitragssätze werden pauschal hälftig angenommen, ohne Sonderfälle wie Zusatzbeiträge zu berücksichtigen
Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags wird falsch terminiert
Mehrfachbeschäftigungen derselben Person werden bei der Beurteilung der Versicherungspflicht nicht zusammengerechnet
Beitragsnachweise werden verspätet oder fehlerhaft an die Einzugsstelle übermittelt
Checkliste: Was Arbeitgeber beachten sollten
Aufteilung der Beiträge je Zweig (KV, PV, RV, AV, UV) korrekt in der Abrechnung abbilden
Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags am drittletzten Bankarbeitstag im Prozess verankern
Bei Mehrfachbeschäftigungen die Zusammenrechnung für die Versicherungspflicht prüfen
Beitragsnachweise fristgerecht und vollständig an die Einzugsstelle übermitteln
Weitere Basics-Beiträge
Häufige Fragen
Wie werden Sozialversicherungsbeiträge aufgeteilt?
In den Zweigen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge grundsätzlich hälftig. Eine Ausnahme bildet die Unfallversicherung, deren Kosten der Arbeitgeber vollständig trägt.
Wann ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag fällig?
Gemäß den Vorschriften der §§ 28a ff. SGB IV ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Da das exakte Entgelt oft erst später feststeht, erfolgt vorab eine Schätzung über den Beitragsnachweis.
Was passiert bei mehreren Beschäftigungen einer Person?
Wenn eine Person mehrere sozialversicherungspflichtige Jobs ausübt, werden diese für die Beurteilung der Versicherungspflicht zusammengerechnet. Dabei sind die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der einzelnen Versicherungszweige zu beachten.
Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Einige sind notwendig für die Funktion der Website, andere helfen uns, unsere Dienste zu verbessern und zu optimieren. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Lohnabrechnung und Finanzbuchhaltung auslagern – SOLL-HABEN.digital GmbH
SOLL-HABEN.digital GmbH – Digitale Lohnabrechnung, Gehaltsabrechnung, Finanzbuchhaltung und Baulohnabrechnung für KMU. Persönlicher Ansprechpartner, DATEV & Addison Integration.
SOLL-HABEN.digital GmbH ist ein spezialisierter Dienstleister für digitale Lohnabrechnung, Gehaltsabrechnung, Finanzbuchhaltung und Baulohnabrechnung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Baden-Württemberg und deutschlandweit. Mit Sitz in Backnang bieten wir vollständig digitale Lohn- und Buchhaltungsleistungen – persönlich betreut, GoBD-konform, DSGVO-sicher, mit DATEV- und Addison-Integration und Hosting ausschließlich auf deutschen Servern.
Lohnabrechnung auslagern – digitales Lohnbüro für Unternehmen
Die monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnung ist zeitaufwendig, fehleranfällig und erfordert ständige Aktualisierung bei gesetzlichen Änderungen. SOLL-HABEN.digital übernimmt für Unternehmen jeder Größenordnung die vollständige Entgeltabrechnung: monatliche Lohnabrechnungen für Arbeiter und Angestellte, Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt, Sozialversicherungsmeldungen (DEÜV) an alle Krankenkassen, Beitragsabrechnungen, das gesamte Bescheinigungswesen (Arbeitgeber-, Elterngeld-, Krankenkassenbescheinigungen), Sonderfälle wie Kurzarbeit, Mutterschutz, Elternzeit und betriebliche Altersvorsorge sowie die Prüfung von Mindestlohn und Tarifanpassungen. Alle Lohnabrechnungen werden digital erstellt und über gesicherte Online-Portale bereitgestellt – kein Papier, keine manuelle Nachbearbeitung, feste Fristen und ein persönlicher Ansprechpartner.
Als externes Buchhaltungsbüro nach § 6 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) übernimmt SOLL-HABEN.digital die laufende Finanzbuchhaltung für Unternehmen in ganz Deutschland: vollständige Verbuchung aller Geschäftsvorfälle (Kreditoren, Debitoren, Sachkonten), digitale Belegerfassung per App, E-Mail, Upload oder E-Rechnung, monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) und Saldenlisten, GoBD-konforme und revisionssichere Archivierung, Abstimmung mit dem Steuerberater in DATEV oder Addison, Schnittstellen zu Kassensystemen, Warenwirtschaft und Zeiterfassungssoftware sowie die Vorbereitung des Jahresabschlusses. Unsere Finanzbuchhaltung ist vollständig GoBD-konform und wird ausschließlich im Rahmen der gesetzlich erlaubten Leistungen nach § 6 Nr. 3 und § 6 Nr. 4 StBerG erbracht. Steuerrechtliche Beratung verbleibt beim zugelassenen Steuerberater.
Baulohnabrechnung – spezialisiertes Lohnbüro für das Baugewerbe
Die Baulohnabrechnung für Bauunternehmen, Handwerksbetriebe und Subunternehmer ist hochspezialisiert und unterscheidet sich grundlegend von der regulären Lohnabrechnung. SOLL-HABEN.digital bietet spezialisierte Baulohnabrechnung nach dem Bundesrahmentarifvertrag Bau (BRTV): monatliche Lohnabrechnungen für gewerbliche und kaufmännische Mitarbeitende im Baugewerbe, SOKA-BAU-Meldungen und Beitragsabführungen (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse, ZVK), branchenspezifische Mindestlohnkontrolle nach Bautarifvertrag, Auswärtstätigkeit und Auslöse-Abrechnung, Abrechnung von Geräte- und Fahrzeugkostenzulagen, AEntG-konforme Abrechnung für Unternehmen mit Arbeitnehmer-Entsendung sowie vollständig digitaler DATEV- und Addison-kompatibler Export aller Buchhaltungsdaten.
E-Rechnung und Peppol – Vorbereitung auf die gesetzliche Pflicht
Ab 2025 gilt schrittweise die Pflicht zur strukturierten elektronischen Rechnung im B2B-Bereich in Deutschland. Ab 2027 müssen alle Unternehmen im B2B-Bereich in der Lage sein, XRechnung-, ZUGFeRD- und Peppol-Rechnungen zu empfangen und perspektivisch auch zu versenden. SOLL-HABEN.digital integriert E-Rechnungsformate direkt in die laufende Finanzbuchhaltung: automatische Verarbeitung eingehender XRechnungen und ZUGFeRD-Dokumente, Anbindung an das Peppol-Netzwerk, GoBD-konforme Archivierung aller elektronischen Belege und Beratung zur schrittweisen Umstellung der eigenen Rechnungsstellung.
Digitale Personalakte 2027 – gesetzliche Anforderung für Arbeitgeber
Ab dem 1. Januar 2027 sind alle Arbeitgeber in Deutschland gesetzlich verpflichtet, abrechnungsrelevante Personaldaten ihrer Mitarbeitenden digital und strukturiert bereitzustellen. Diese Pflicht zur digitalen Personalakte betrifft alle Unternehmen – unabhängig von Größe und Branche. SOLL-HABEN.digital analysiert die aktuellen Lohnprozesse, strukturiert Personalstammdaten, richtet digitale Personalakten ein und stellt sicher, dass Unternehmen die gesetzliche Frist ohne Hektik und ohne Datenverlust einhalten. Wer heute in digitale Lohnprozesse investiert, spart morgen erheblichen Umstellungsaufwand.
Prozessoptimierung für Lohnabrechnung und Buchhaltung
Viele Unternehmen verlieren durch ineffiziente Übergabeprozesse zwischen Lohnbüro, Buchhaltungsbüro und Steuerberater wertvolle Zeit und riskieren Fehler. SOLL-HABEN.digital analysiert vorgelagerte Prozesse in Lohnabrechnung und Finanzbuchhaltung: Erfassungswege für Belege und Zeitdaten, Schnittstellen zwischen Systemen (Zeiterfassung, Kassensystem, Warenwirtschaft, ERP), Freigabe- und Kommunikationsprozesse, Redundanzen und Medienbrüche. Das Ergebnis sind klare Abläufe, weniger Rückfragen, schnellere Auswertungen und eine robuste Verwaltungsstruktur – unabhängig von personalellen Engpässen oder Urlaubszeiten.
Branchenlösungen – spezialisierte Lohnabrechnung für alle Branchen
Verschiedene Branchen haben unterschiedliche Anforderungen an Lohnabrechnung und Finanzbuchhaltung. SOLL-HABEN.digital bietet spezialisierte Lösungen für das Baugewerbe und Baunebengewerbe (SOKA-BAU, BRTV, Mindestlohn Bau), die Gastronomie und Hotellerie (DEHOGA-Tarifverträge, Trinkgeldregelungen, Saisonbeschäftigung), das Handwerk (Handwerkstarifverträge, Mindestlöhne, Gesellenregelungen), medizinische Einrichtungen (Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Physiotherapiepraxen – TVöD-Anlehnung), die Industrie und Fertigung (Schichtmodelle, Zulagen, branchenspezifische Tarifverträge), den Einzelhandel und E-Commerce (Teilzeitmodelle, Minijobs, Werkstudenten) sowie soziale Einrichtungen (Kitas, Pflegeeinrichtungen, gemeinnützige Vereine).
Lohnabrechnung und Buchhaltung in Baden-Württemberg – alle Regionen
SOLL-HABEN.digital betreut Unternehmen in allen Regionen Baden-Württembergs vollständig digital und remote: Region Stuttgart und Rems-Murr-Kreis (Backnang, Waiblingen, Schorndorf, Fellbach, Winnenden, Murrhardt, Welzheim), Stadtkreis Stuttgart und alle Stadtbezirke (Stuttgart-Mitte, Bad Cannstatt, Zuffenhausen, Feuerbach, Möhringen, Vaihingen, Degerloch), Landkreis Ludwigsburg (Ludwigsburg, Bietigheim-Bissingen, Kornwestheim, Ditzingen, Vaihingen an der Enz), Landkreis Böblingen (Sindelfingen, Böblingen, Leonberg, Herrenberg), Landkreis Esslingen (Esslingen am Neckar, Kirchheim unter Teck, Nürtingen, Filderstadt, Leinfelden-Echterdingen, Ostfildern), Heilbronn-Franken (Heilbronn, Neckarsulm, Schwäbisch Hall, Crailsheim, Bad Mergentheim), Ostwürttemberg (Aalen, Heidenheim, Ellwangen, Giengen), Reutlingen und Tübingen (Reutlingen, Tübingen, Rottenburg, Albstadt, Balingen), Ulm und Bodensee (Ulm, Ravensburg, Friedrichshafen, Konstanz, Überlingen), Karlsruhe und Nordschwarzwald (Karlsruhe, Pforzheim, Bruchsal, Ettlingen, Baden-Baden, Rastatt, Calw), Freiburg und Südlicher Oberrhein (Freiburg im Breisgau, Offenburg, Lahr, Kehl, Emmendingen) sowie Rhein-Neckar (Mannheim, Heidelberg, Weinheim, Schwetzingen, Walldorf, Leimen).
Qualität, Datenschutz und rechtliche Grundlagen
SOLL-HABEN.digital GmbH legt höchsten Wert auf Datensicherheit, Datenschutz und die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen. Alle Daten werden ausschließlich auf deutschen Servern verarbeitet und gespeichert – kein Datentransfer in Drittländer, vollständige DSGVO-Konformität. Datenschutzvereinbarungen nach Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeitungsvertrag) werden standardmäßig abgeschlossen. Die Finanzbuchhaltung wird ausschließlich im Rahmen der nach § 6 Nr. 3 und § 6 Nr. 4 StBerG erlaubten Leistungen erbracht. Das qualifizierte Fachpersonal ist in Lohnsteuerrecht, Sozialversicherungsrecht und Buchführung spezialisiert und bildet sich regelmäßig weiter. Alle Lohnbuchhaltungs- und Buchungsprozesse sind GoBD-konform – Belege werden revisionssicher archiviert und sind jederzeit vollständig nachvollziehbar.