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Basics

Sozialversicherungsbeiträge: System und Aufteilung

Zuletzt fachlich geprüft am 01.07.2026

Die Sozialversicherung in Deutschland ist komplex. Wir erklären die fünf Zweige, die gesetzliche Aufteilung der Beiträge und worauf Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung achten müssen.

Kurz beantwortet

Die Sozialversicherung besteht aus Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung gemäß SGB IV. Während die Beiträge für KV, PV, RV und AV in der Regel hälftig geteilt werden, trägt der Arbeitgeber den Beitrag zur Unfallversicherung allein. Die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags liegt am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats.

Die fünf Zweige der Sozialversicherung und ihre Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Die Sozialversicherung in Deutschland gliedert sich in fünf Zweige mit jeweils eigenen Beitragssätzen und Aufteilungsregeln. Für die Entgeltabrechnung ist entscheidend, diese Systematik korrekt anzuwenden und fristgerecht abzuführen.

Definition

Die Sozialversicherung umfasst die Krankenversicherung (KV), Pflegeversicherung (PV), Rentenversicherung (RV), Arbeitslosenversicherung (AV) und Unfallversicherung (UV). Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte berechnet der Arbeitgeber die jeweiligen Beiträge, behält den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ein und führt den Gesamtbeitrag an die zuständige Einzugsstelle ab.

Gesetzliche Grundlage

Rechtsgrundlage für Berechnung, Einbehalt und Abführung der Beiträge sind die Vorschriften der §§ 28a ff. SGB IV. Sie regeln unter anderem die Meldepflichten des Arbeitgebers gegenüber den Einzugsstellen und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist grundsätzlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Da die exakte Höhe zu diesem Zeitpunkt oft noch nicht abschließend feststeht, wird er zunächst geschätzt und mit einem Beitragsnachweis an die Einzugsstelle gemeldet; die endgültige Abrechnung erfolgt im Folgemonat.

Praxisrelevanz für die Entgeltabrechnung

Für die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt als Grundprinzip:

  • KV, PV und AV: Die Beiträge werden in der Regel hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Ausnahmen bestehen etwa bei kassenindividuellen Zusatzbeiträgen der Krankenversicherung, die vollständig oder überwiegend vom Arbeitnehmer getragen werden können.
  • RV: Auch hier gilt grundsätzlich eine hälftige Teilung, wobei bestimmte Beschäftigungskonstellationen (etwa Midijobs) zu einer abweichenden Beteiligung führen können.
  • UV: Der Beitrag zur Unfallversicherung wird allein vom Arbeitgeber getragen.

Für die praktische Abrechnung ist zudem wichtig: Übt eine Person mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen aus, werden diese für die Beurteilung der Versicherungspflicht zusammengerechnet. Die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen je Zweig begrenzen dabei, bis zu welcher Entgelthöhe Beiträge erhoben werden – ein Aspekt, der in der Praxis vertieft geprüft werden muss, in dieser Grundlagenübersicht aber nur angerissen wird.

Typische Fehler in der Praxis

  • Beitragssätze werden pauschal hälftig angenommen, ohne Sonderfälle wie Zusatzbeiträge zu berücksichtigen
  • Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags wird falsch terminiert
  • Mehrfachbeschäftigungen derselben Person werden bei der Beurteilung der Versicherungspflicht nicht zusammengerechnet
  • Beitragsnachweise werden verspätet oder fehlerhaft an die Einzugsstelle übermittelt

Checkliste: Was Arbeitgeber beachten sollten

Aufteilung der Beiträge je Zweig (KV, PV, RV, AV, UV) korrekt in der Abrechnung abbilden

Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags am drittletzten Bankarbeitstag im Prozess verankern

Bei Mehrfachbeschäftigungen die Zusammenrechnung für die Versicherungspflicht prüfen

Beitragsnachweise fristgerecht und vollständig an die Einzugsstelle übermitteln

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Häufige Fragen

Wie werden Sozialversicherungsbeiträge aufgeteilt?

In den Zweigen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge grundsätzlich hälftig. Eine Ausnahme bildet die Unfallversicherung, deren Kosten der Arbeitgeber vollständig trägt.

Wann ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag fällig?

Gemäß den Vorschriften der §§ 28a ff. SGB IV ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Da das exakte Entgelt oft erst später feststeht, erfolgt vorab eine Schätzung über den Beitragsnachweis.

Was passiert bei mehreren Beschäftigungen einer Person?

Wenn eine Person mehrere sozialversicherungspflichtige Jobs ausübt, werden diese für die Beurteilung der Versicherungspflicht zusammengerechnet. Dabei sind die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der einzelnen Versicherungszweige zu beachten.

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