Die Lohnabrechnung ist für Arbeitgeber keine Option, sondern eine gesetzliche Pflicht. Erfahren Sie, welche Anforderungen § 108 GewO stellt und wie Sie Aufbewahrungsfristen korrekt einhalten.
Kurz beantwortet
Arbeitgeber sind gemäß § 108 GewO gesetzlich verpflichtet, bei jeder Entgeltzahlung eine Abrechnung in Textform zu erstellen. Diese muss Zusammensetzung, Höhe des Entgelts sowie sämtliche Abzüge transparent ausweisen. Zusätzlich bestehen arbeitsvertragliche Nebenpflichten sowie Aufbewahrungsfristen von bis zu zehn Jahren.
§ 108 GewO, arbeitsvertragliche Nebenpflicht und Aufbewahrungsfristen für Lohnunterlagen.
Dass jeder Arbeitnehmer eine Gehaltsabrechnung erhält, wirkt selbstverständlich. Rechtlich betrachtet ist diese Selbstverständlichkeit jedoch das Ergebnis mehrerer, ineinandergreifender Pflichten aus Gewerberecht, Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht – deren Nichteinhaltung für Arbeitgeber handfeste Konsequenzen haben kann.
Definition
Die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung – im professionellen Kontext meist als Entgeltabrechnung bezeichnet – ist die schriftliche oder elektronische Aufstellung, die für einen bestimmten Zeitraum das Bruttoentgelt eines Arbeitnehmers, sämtliche Abzüge sowie den ausgezahlten Nettobetrag ausweist. Sie ist damit die zentrale Dokumentationsgrundlage jedes Beschäftigungsverhältnisses.
Gesetzliche Grundlage
Die zentrale Vorschrift ist § 108 Gewerbeordnung (GewO): Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen, aus der sich Zusammensetzung und Höhe des Entgelts sowie Art und Höhe der Abzüge nachvollziehen lassen. „Textform" bedeutet, dass auch eine digitale Bereitstellung – etwa über ein Mitarbeiterportal – zulässig ist, sofern der Arbeitnehmer die Abrechnung tatsächlich abrufen und speichern kann.
Daneben hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Erteilung der Abrechnung als arbeitsvertragliche Nebenpflicht eingeordnet: Sie folgt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und besteht unabhängig davon, ob im Arbeitsvertrag ausdrücklich etwas dazu geregelt ist.
Über die GewO hinaus verpflichten auch das Einkommensteuerrecht und das Sozialversicherungsrecht zur korrekten Abrechnung: Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer korrekt berechnen und einbehalten sowie die Sozialversicherungsbeiträge ermitteln und abführen – beides setzt eine ordnungsgemäße Entgeltabrechnung voraus.
Praxisrelevanz für die Entgeltabrechnung
In der täglichen Praxis bedeutet dies: Die Entgeltabrechnung ist kein optionaler Service, sondern eine gesetzlich und arbeitsvertraglich verankerte Pflicht bei jeder Entgeltzahlung. Für die Personalabteilung folgt daraus die Notwendigkeit, Abrechnungsprozesse so aufzusetzen, dass Abrechnungen fristgerecht, vollständig und nachvollziehbar bereitgestellt werden – unabhängig davon, ob dies in Papierform oder digital erfolgt.
Zusätzlich verpflichtet das Steuerrecht Arbeitgeber, Lohnunterlagen und Gehaltsabrechnungen für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren: Lohnunterlagen sind grundsätzlich mindestens sechs Jahre, steuerlich relevante Unterlagen teilweise zehn Jahre aufzubewahren. Diese Fristen sind bei der Ausgestaltung von Archivierungsprozessen zwingend zu berücksichtigen.
Typische Fehler in der Praxis
Abrechnungen werden verspätet oder unregelmäßig erstellt, ohne dass ein nachvollziehbarer Prozess dahintersteht
Digitale Bereitstellung ohne sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Zugriff hat und die Abrechnung dauerhaft speichern kann
Aufbewahrungsfristen werden unterschätzt oder Unterlagen vorzeitig gelöscht
Abrechnungen enthalten nicht alle nach § 108 GewO erforderlichen Angaben zu Zusammensetzung und Abzügen
Checkliste: Was Arbeitgeber beachten sollten
Abrechnungsprozess so gestalten, dass bei jeder Entgeltzahlung fristgerecht eine Abrechnung in Textform erstellt wird
Bei digitaler Bereitstellung sicherstellen, dass Arbeitnehmer dauerhaften Zugriff und Speichermöglichkeit haben
Aufbewahrungsfristen von sechs bzw. zehn Jahren in der Dokumentenablage sauber abbilden
Prüfen, ob alle nach § 108 GewO erforderlichen Angaben in der Abrechnung enthalten sind
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Häufige Fragen
Ist eine digitale Lohnabrechnung rechtlich zulässig?
Ja, gemäß § 108 GewO ist die Bereitstellung in Textform möglich. Der Arbeitgeber muss jedoch sicherstellen, dass der Arbeitnehmer die Abrechnung jederzeit abrufen und dauerhaft speichern kann, etwa über ein gesichertes Mitarbeiterportal.
Wie lange müssen Lohnunterlagen aufbewahrt werden?
Für Lohnunterlagen gilt in der Regel eine Aufbewahrungsfrist von mindestens sechs Jahren. Da viele Unterlagen jedoch auch steuerrechtlich relevant sind, greifen häufig Fristen von bis zu zehn Jahren.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine Abrechnung erstellt?
Das Ausbleiben der Abrechnung verstößt gegen die Gewerbeordnung und die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht. Dies kann zu rechtlichen Konsequenzen führen und erschwert die korrekte Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
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