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Basics

Mehrfachbeschäftigung: Steuerklasse VI und SV-Zusammenrechnung

Zuletzt fachlich geprüft am 01.07.2026

Erfahren Sie, wie Sie bei Mehrfachbeschäftigung die Steuerklasse VI und die sozialversicherungsrechtliche Zusammenrechnung korrekt in der Lohnabrechnung umsetzen.

Kurz beantwortet

Bei einer Mehrfachbeschäftigung wird für das zweite Arbeitsverhältnis zwingend die Steuerklasse VI angewendet. Sozialversicherungsrechtlich müssen alle Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet werden, um die Beitragsbemessungsgrenzen korrekt zu berücksichtigen und Versicherungspflichten zu bestimmen.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Jobs hat.

Übt ein Arbeitnehmer mehr als eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus, greifen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich unterschiedliche Regeln – deren Zusammenspiel in der Praxis häufig unterschätzt wird.

Definition

Von Mehrfachbeschäftigung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer zwei oder mehr Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausübt – der klassische Fall eines Nebenjobs neben einem Hauptjob.

Gesetzliche Grundlage

Steuerlich gilt: Für ein Arbeitsverhältnis kann eine „Haupt-Steuerklasse" (I, II, III, IV oder V) genutzt werden. Jedes weitere sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich mit Steuerklasse VI abgerechnet, sofern keine besondere Konstellation vorliegt.

Sozialversicherungsrechtlich gilt: Alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse einer Person werden für die Beurteilung der Versicherungspflicht zusammengerechnet – etwa um zu prüfen, ob dadurch Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden. Mehrere nicht geringfügige Beschäftigungen sind versicherungspflichtig; nur die erste geringfügige Beschäftigung (Minijob) kann als geringfügig behandelt werden, während weitere Minijobs sozialversicherungspflichtig werden können.

Praxisrelevanz für die Entgeltabrechnung

Für die Lohnabrechnung bedeutet dies in der Praxis: Der Zweitarbeitgeber muss regelmäßig Steuerklasse VI anwenden, was zu spürbar höheren Lohnsteuerabzügen führt. Dieser höhere Abzug ist jedoch nicht endgültig – er kann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers wieder ausgeglichen werden, sofern die Gesamtsteuerlast niedriger ausfällt als die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer.

Sozialversicherungsrechtlich ist die Zusammenrechnung der Beschäftigungen entscheidend dafür, ob und in welchem Umfang Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis zu entrichten sind. Arbeitgeber sind daher gut beraten, bei Einstellung aktiv nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen zu fragen und diese laufend zu dokumentieren.

Typische Fehler in der Praxis

  • Für ein zweites sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wird fälschlich keine Steuerklasse VI angewendet
  • Weitere Beschäftigungsverhältnisse werden bei Einstellung nicht abgefragt oder nicht dokumentiert
  • Die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen für die Beurteilung der Versicherungspflicht unterbleibt
  • Arbeitnehmer werden nicht darauf hingewiesen, dass eine Überzahlung der Lohnsteuer über die Steuererklärung ausgeglichen werden kann

Checkliste: Was Arbeitgeber beachten sollten

Bei Einstellung aktiv nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen fragen und dokumentieren

Für jedes weitere sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis konsequent Steuerklasse VI anwenden

Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen für die Beurteilung der Versicherungspflicht laufend prüfen

Arbeitnehmer über die Möglichkeit des Ausgleichs über die Einkommensteuerveranlagung informieren

Häufige Fragen

Warum muss bei einem Nebenjob Steuerklasse VI angewendet werden?

Die Steuerklasse VI ist für zusätzliche Arbeitsverhältnisse vorgesehen, da die Freibeträge bereits im Hauptarbeitsverhältnis ausgeschöpft sind. Dies verhindert eine zu niedrige Steuererhebung während des Jahres, wobei zu viel gezahlte Steuern über die Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden können.

Wie funktioniert die Zusammenrechnung in der Sozialversicherung?

Sozialversicherungsrechtlich werden alle Beschäftigungen einer Person addiert, um zu prüfen, ob die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden oder Versicherungspflicht besteht. Dies ist besonders wichtig, um bei mehreren Minijobs oder einer Kombination aus Haupt- und Nebenjob die korrekten Abgaben abzuführen.

Müssen Arbeitgeber nach weiteren Beschäftigungen fragen?

Ja, Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Einstellung aktiv nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen zu fragen. Diese Dokumentation ist essenziell für die korrekte Durchführung der Lohnabrechnung und zur Vermeidung von Fehlern bei der Sozialversicherungsprüfung.

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