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Basics

Lohnsteueranmeldung: Fristen, Verfahren und Pflichten für Arbeitgeber

Zuletzt fachlich geprüft am 24.07.2026

Die fristgerechte Lohnsteueranmeldung ist eine zentrale Pflicht für Arbeitgeber. Wir erklären die Abläufe, Meldefristen und Haftungsrisiken für eine rechtssichere Lohnabrechnung.

Kurz beantwortet

Die Lohnsteueranmeldung erfolgt elektronisch beim Betriebsstättenfinanzamt, meist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums (§ 41a EStG). Die Meldehäufigkeit – monatlich, quartalsweise oder jährlich – richtet sich nach der Lohnsteuerlast des Vorjahres.

Der Anmeldezeitraum für die Lohnsteuer ist grundsätzlich der Kalendermonat. Die Lohnsteueranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eingereicht und die Lohnsteuer abgeführt werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).

Die tatsächliche Meldehäufigkeit richtet sich nach der im vorangegangenen Kalenderjahr abzuführenden Lohnsteuer. Maßgeblich ist dabei die Lohnsteuer des gesamten Unternehmens (nicht je Arbeitnehmer).

MeldehäufigkeitVorjahres-LohnsteuerAnmeldezeitraumAbgabe- und Zahlungsfrist
Monatlich> 5.000 €Kalendermonat10. des Folgemonats
Vierteljährlich1.080 € – 5.000 €Kalendervierteljahr10. des auf das Quartal folgenden Monats
Jährlich≤ 1.080 €Kalenderjahr10. Januar des Folgejahres
QuartalZeitraumAbgabe- und Zahlungsfrist
Q1Januar – März10. April
Q2April – Juni10. Juli
Q3Juli – September10. Oktober
Q4Oktober – Dezember10. Januar des Folgejahres

Schonfrist bei Überweisung: Bei Zahlung per Überweisung besteht eine dreitägige Schonfrist, innerhalb derer keine Säumniszuschläge erhoben werden. Die Schonfrist gilt nicht bei Barzahlung oder Scheck.

Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt – also das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet, in der der Arbeitnehmer tätig ist (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Lohnsteuer wird dort angemeldet und abgeführt – nicht beim Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers.

SituationZuständiges Finanzamt
Nur eine BetriebsstätteBetriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers
Mehrere BetriebsstättenFinanzamt am Ort der Geschäftsleitung (Regelfall)
Arbeitnehmer im HomeofficeBetriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers, nicht das des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und treuhänderisch an das Finanzamt abzuführen (§ 38 Abs. 3 EStG). Er ist Haftungsschuldner – der Arbeitnehmer bleibt Steuerschuldner.

PflichtInhaltRechtsgrundlage
EinbehaltungLohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einbehalten§ 38 Abs. 3 EStG
AnmeldungElektronische Lohnsteueranmeldung fristgerecht einreichen§ 41a Abs. 1 EStG
AbführungEinbehaltene Lohnsteuer bis zur Fälligkeit an das FA überweisen§ 41a Abs. 1 EStG
LohnkontoLohnkonto für jeden Arbeitnehmer führen§ 41 EStG
LohnsteuerbescheinigungBis 28. Februar des Folgejahres elektronisch übermitteln§ 41b EStG

Wird die Lohnsteuer nicht fristgerecht angemeldet oder abgeführt, drohen neben Verzögerungszinsen erhebliche Zuschläge und persönliche Haftung:

SanktionHöhe / BerechnungRechtsgrundlage
Säumniszuschlag1 % pro angefangenem Monat auf den auf volle 50 € abgerundeten Rückstand§ 240 AO
VerspätungszuschlagBis zu 10 % der festgesetzten Lohnsteuer, max. 25.000 €§ 152 AO
Nachzahlungszinsen1,8 % p.a. (0,15 % pro Monat) ab 15 Monate nach Entstehung§ 233a AO
HaftungsinanspruchnahmeVollständige Nachhaftung des Arbeitgebers für einzubehaltende LS§ 42d EStG

Wichtig: Die Lohnsteuer wird vom Arbeitnehmer einbehalten und treuhänderisch verwaltet. Eine Nichtabführung stellt daher eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar und kann bei Vorsatz strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (§ 370 AO – Steuerhinterziehung).

Besondere Risiken bestehen in der Unternehmenskrise: Geschäftsführer und Vorstände können für nicht abgeführte Lohnsteuer persönlich in Haftung genommen werden, auch wenn die Gesellschaft insolvent ist.

KonstellationHaftungsfolgeBetroffene Personen
Nicht abgeführte LS (allgemein)Haftung des ArbeitgebersUnternehmen / Arbeitgeber (§ 42d EStG)
GmbH – GeschäftsführerPersönliche Haftung bei schuldhafter NichtabführungGmbH-Geschäftsführer (§§ 34, 69 AO)
Vor InsolvenzeröffnungLS-Rückstände werden Insolvenzforderung; GF haftet persönlichGeschäftsführer / Vorstand
Nach InsolvenzantragspflichtPflichtenkollision (§ 15b InsO); komplex – EinzelfallbeurteilungGF, Vorstand, ggf. Insolvenzverwalter
InsolvenzverwalterKann ebenfalls nach §§ 34, 69 AO persönlich haftenBestellter Insolvenzverwalter

Bei Fragen zur Haftung in der Unternehmenskrise oder Insolvenz empfiehlt sich die frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Steuerberaters oder Insolvenzrechtsanwalts. Dieser Bereich birgt erhebliche persönliche Haftungsrisiken.

Häufige Fragen

Wann muss die Lohnsteuer beim Finanzamt angemeldet werden?

Die Lohnsteueranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums erfolgen. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.

Welche Meldehäufigkeit gilt für mein Unternehmen?

Die Häufigkeit hängt von der Lohnsteuerlast des Vorjahres ab: Bei über 5.000 Euro monatlich, bei 1.080 bis 5.000 Euro vierteljährlich und bei maximal 1.080 Euro jährlich. Maßgeblich ist dabei die gesamte Lohnsteuer des Unternehmens.

Welches Finanzamt ist für die Lohnsteuer zuständig?

Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt, also das Finanzamt am Ort der Betriebsstätte des Arbeitgebers. Bei mehreren Standorten ist in der Regel das Finanzamt am Ort der Geschäftsleitung maßgeblich.

Welche Haftungsrisiken bestehen bei nicht abgeführter Lohnsteuer?

Arbeitgeber haften für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer (§ 42d EStG). Bei Vorsatz oder in der Unternehmenskrise drohen neben Säumniszuschlägen und Zinsen auch strafrechtliche Konsequenzen sowie eine persönliche Haftung für Geschäftsführer.

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