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Basics

Lohnformen in der Entgeltabrechnung: Grundlöhne, ergänzende Löhne und weitere Entlohnungsbestandteile

Zuletzt fachlich geprüft am 05.07.2026

Verstehen Sie die Systematik von Grundlöhnen, Zulagen und sonstigen Vergütungen. Unser Leitfaden hilft Ihnen bei der korrekten Zuordnung für eine fehlerfreie Entgeltabrechnung.

Kurz beantwortet

Die Entgeltabrechnung unterteilt Löhne systematisch in Grundlöhne, ergänzende Löhne, Löhne ohne Leistung und sonstige Entlohnungsbestandteile. Diese Differenzierung ist entscheidend, um die steuerliche Behandlung nach § 3b EStG sowie die sozialversicherungsrechtliche Bewertung korrekt vorzunehmen.

Systematischer Überblick über Grundlöhne, ergänzende Löhne, Löhne ohne Leistung und sonstige Entlohnungsbestandteile – mit Beispielen für Zeit-, Akkord-, Prämien- und Pensumlohn.

„Lohn" ist kein einheitlicher Begriff, sondern setzt sich aus verschiedenen Komponenten und Lohnformen zusammen: Grundlöhnen, ergänzenden Löhnen, Löhnen ohne Leistung und sonstigen Entlohnungsbestandteilen. Für die Entgeltabrechnung ist die saubere Unterscheidung dieser Lohnformen von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie sich unmittelbar auf die Berechnung von laufendem Arbeitslohn im Unterschied zu sonstigen Bezügen, auf die Ermittlung von Zuschlägen, auf die sozialversicherungsrechtliche Bewertung sowie auf die steuerliche Behandlung auswirkt.

Ein Hinweis zur Begrifflichkeit vorab: Der in diesem Beitrag verwendete Begriff „Grundlohn" bezeichnet die betriebswirtschaftliche Grundvergütung (Zeitlohn, Akkordlohn, Prämienlohn, Pensumlohn) und ist nicht identisch mit dem speziellen steuerrechtlichen Grundlohn-Begriff aus § 3b EStG, der für die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit maßgeblich ist. Beide Begriffe werden im Folgenden klar voneinander abgegrenzt.

Definition

Systematik der Lohnformen

In der Entgeltabrechnung lassen sich die Bestandteile der Vergütung in vier Kategorien einteilen:

Grundlöhne bilden die eigentliche Basisvergütung für die erbrachte Arbeitsleistung. Zu ihnen zählen Zeitlohn, Akkordlohn, Prämienlohn und Pensumlohn – sie unterscheiden sich vor allem darin, ob und wie stark die Vergütung an eine messbare Leistung gekoppelt ist.

Ergänzende Löhne treten neben den Grundlohn und honorieren besondere Umstände oder Zusatzleistungen. Hierzu gehören Zuschläge und Zulagen (z. B. Schicht- oder Erschwerniszulagen), Gratifikationen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Jubiläumszuwendungen), Prämien sowie geldwerte Vorteile wie Dienstwagen, Werkswohnung oder vermögenswirksame Leistungen.

Löhne ohne Leistung erfassen Fälle, in denen der Arbeitgeber Entgelt fortzahlt, obwohl keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird – etwa bei Krankheit, während des Urlaubs, an gesetzlichen Feiertagen, bei sonstiger vorübergehender Arbeitsverhinderung oder bei einem Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz.

Sonstige Entlohnungsbestandteile umfassen variable, meist erfolgs- oder umsatzabhängige Vergütungselemente wie Provisionen, Tantiemen und Mitarbeiterbeteiligungen.

Jede dieser Kategorien folgt einer eigenen Entlohnungslogik und muss im Entgeltabrechnungssystem über eigene Lohnarten korrekt abgebildet werden, damit Berechnung, Besteuerung und Verbeitragung zutreffend erfolgen.

Gesetzliche Grundlage

Abgrenzung: Grundlohn im Lohnformen-Sinn vs. Grundlohn nach § 3b EStG

Im Steuerrecht ist der Begriff „Grundlohn" eigenständig definiert: Nach § 3b EStG sowie den ergänzenden Lohnsteuer-Hinweisen und Lohnsteuer-Richtlinien (LStH/LStR) bezeichnet der steuerliche Grundlohn den laufenden Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer für die regelmäßige Arbeitszeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht, begrenzt auf einen bestimmten Höchstbetrag je Stunde. Dieser Wert bildet die Bemessungsgrundlage dafür, in welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei bleiben können.

Dieser steuerliche Grundlohnbegriff ist damit enger gefasst als der in diesem Beitrag verwendete betriebswirtschaftliche Grundlohn-Begriff, der schlicht die Grundvergütung aus Zeit-, Akkord-, Prämien- oder Pensumlohn meint. Die steuerliche Definition wird immer dann relevant, wenn Zuschläge nach § 3b EStG auf ihre Steuerfreiheit hin beurteilt werden müssen; für die betriebswirtschaftliche Systematik der Lohnformen selbst spielt sie keine Rolle.

Grundlöhne im Überblick

Als klassische Grundlöhne gelten vier Entlohnungsformen: Zeitlohn, Akkordlohn (Leistungslohn), Prämienlohn und Pensumlohn. Sie unterscheiden sich im Entlohnungsprinzip, in ihren typischen Einsatzbereichen sowie in den jeweiligen Vor- und Nachteilen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – von der hohen Planungssicherheit des Zeitlohns bis zur unmittelbaren Leistungssteuerung des Akkordlohns.

Zeitlohn: Vergütung nach Arbeitszeit

Beim Zeitlohn bemisst sich die Vergütung ausschließlich nach der geleisteten Arbeitszeit, bewertet mit einem festgelegten Lohnsatz je Zeiteinheit – etwa als Stunden-, Tages- oder Monatslohn. Praxisüblich ist der Stundenlohn für gewerbliche Arbeitnehmer sowie der Monatslohn für Angestellte, bei dem die Anzahl der Arbeitstage im jeweiligen Monat regelmäßig keinen Einfluss auf die Höhe des Gehalts hat; bei einzelnen Arbeiter-Monatslohnmodellen können die tatsächlichen Arbeitstage hingegen berücksichtigt werden.

Charakteristisch für den Zeitlohn ist, dass kein unmittelbarer Leistungsbezug besteht: Vergütet wird die vereinbarte Arbeitszeit bzw. Anwesenheit, nicht eine Stückzahl oder sonstige messbare Leistungskennzahl. Eine besondere gesetzliche Spezialregelung für den Zeitlohn als Lohnform existiert nicht; zu beachten sind jedoch die allgemeinen Vorgaben des Mindestlohngesetzes und des Arbeitszeitgesetzes.

Akkordlohn: Vergütung nach Leistung (Menge)

Beim Akkordlohn bestimmt die tatsächlich erbrachte Menge – etwa Stückzahl oder Fertigstellungseinheiten – unmittelbar die Höhe der Vergütung. Diese Lohnform war früher in der industriellen Fertigung weit verbreitet und wird heute durch zunehmende Automatisierung sowie gestiegene Qualitätsanforderungen seltener eingesetzt, bleibt aber in bestimmten Branchen relevant.

Für den Einsatz von Akkordarbeit bestehen mehrere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften: Nach dem Mutterschutzgesetz (u. a. §§ 11, 12 MuSchG) dürfen schwangere und stillende Frauen keine Akkordarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben, bei denen ein gesteigertes Arbeitstempo zu höherem Entgelt führt. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 23 JArbSchG) untersagt Jugendlichen grundsätzlich Akkordarbeit; Ausnahmen sind nur zu Ausbildungszwecken und unter fachkundiger Aufsicht zulässig. Zudem hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen sowie vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten.

Für eine zulässige Akkordentlohnung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Akkordfähigkeit, also eine von der Arbeitskraft unmittelbar beeinflussbare, bekannte, gleichartige, regelmäßige und gut messbare Arbeitsmenge, sowie Akkordreife, also ein nach Einarbeitung beherrschbarer, weitgehend fehlerfreier Arbeitsablauf mit messbarer Zeit und messbarem Ergebnis.

Der Akkordlohn setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: einem Mindestlohn, der dem vergleichbaren Zeitlohn bei Normalleistung entspricht, sowie einem Akkordzuschlag als prozentualem Aufschlag (praxisüblich etwa 15 bis 25 %) auf diesen Mindestlohn. Beide zusammen ergeben den sogenannten Akkordrichtsatz.

Beispiel: Der Mindestlohn (Zeitlohn) beträgt 16 Euro je Stunde, die Normalleistung liegt bei 8 Stück je Stunde, was einer Vorgabezeit von 7,5 Minuten pro Stück entspricht. Bei einem Akkordzuschlag von 20 % ergibt sich ein Akkordrichtsatz von 19,20 Euro je Stunde. Beim Geldakkord (Stückakkord) errechnet sich der Akkordsatz je Stück aus 19,20 Euro geteilt durch 8 Stück, also 2,40 Euro je Stück; schafft ein Mitarbeiter 10 Stück je Stunde, ergibt sich ein Stundenverdienst von 24 Euro. Beim Zeitakkord wird stattdessen mit einem Minutenfaktor gerechnet: 19,20 Euro geteilt durch 60 Minuten ergibt 0,32 Euro je Minute; der Akkordlohn errechnet sich dann aus Stückzahl multipliziert mit Vorgabezeit und Minutenfaktor.

Hinsichtlich der Organisationsform wird zwischen Einzelakkord, bei dem sich die Vergütung nach der individuellen Leistung richtet, und Gruppenakkord unterschieden, bei dem das gemeinsame Arbeitsergebnis einer Gruppe ermittelt und anschließend auf die Gruppenmitglieder verteilt wird. In der Entgeltabrechnung ist Akkordlohn in der Regel als laufender Arbeitslohn zu behandeln und entsprechend bei Zuschlagsberechnung, Mindestlohnkontrolle und Sozialversicherung als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Prämienlohn: erfolgsabhängige Entlohnung über den Grundlohn hinaus

Der Prämienlohn kombiniert einen festen, zeitbezogenen Grundlohn mit einem variablen Prämienanteil für besondere Leistungen – etwa Mehrleistung, Qualität, Einsparungen oder Termintreue. Im Unterschied zum Akkordlohn, bei dem die mengenbezogene Leistung unmittelbar lohnbestimmend ist, bleibt beim Prämienlohn ein gesicherter Grundlohn erhalten, auf den zusätzliche Prämien für definierte Leistungskriterien wie Produktivität über Vorgabe, Qualitätskennzahlen, Ausschussreduzierung oder Energie- und Materialeinsparung gewährt werden.

Beispiel Halsey-Prämienlohn (vereinfacht): Der garantierte Grundlohn beträgt 17 Euro je Stunde, die Vorgabezeit für einen Auftrag liegt bei 12 Stunden, der Prämiensatz bei 50 % der eingesparten Lohnkosten. Benötigt ein Mitarbeiter für den Auftrag nur 11 Stunden, ergibt sich eine Zeitersparnis von 1 Stunde; die Prämie errechnet sich aus 1 Stunde mal 17 Euro mal 50 %, also 8,50 Euro. Der effektive Stundenlohn liegt damit bei (11 × 17 Euro + 8,50 Euro) geteilt durch 11 Stunden, also rund 17,77 Euro.

Beispiel Rowan-Prämienlohn: Bei gleicher Vorgabezeit von 12 Stunden und einem Grundlohn von 17 Euro je Stunde hängt die Prämienhöhe vom Prozentsatz ab, um den die Vorgabezeit unterschritten wird; charakteristisch ist ein degressiver Verlauf, sodass die Prämie mit zunehmender Zeitersparnis relativ langsamer ansteigt als beim Halsey-Modell.

Prämienlohn ist in der Regel laufender Arbeitslohn; bei stark schwankenden oder nur einmal jährlich ausgezahlten Prämien – etwa Jahresprämien – kann jedoch eine Einordnung als sonstiger Bezug im steuerlichen Sinn erforderlich sein.

Pensumlohn: Leistungsentlohnung mit Blick auf zukünftige Leistung

Der Pensumlohn kombiniert einen festen Grundlohn mit einem Pensumanteil, der sich auf eine geplante, zukünftige Leistung (das „Pensum") innerhalb eines bestimmten Zeitraums bezieht, häufig zwei bis drei Monate. Der wesentliche Unterschied zum klassischen Leistungslohn liegt im Zeitbezug: Während Akkord- und Prämienlohn die gegenwärtig bereits erbrachte Leistung vergüten, steht beim Pensumlohn ein vorab vereinbartes Leistungsziel für die Zukunft im Mittelpunkt, etwa eine geplante Outputmenge oder definierte Qualitäts- und Kostenziele.

Beispiel: Bei einem Monatsgehalt (Grundlohn) von 3.000 Euro wird ein zusätzlicher Pensumanteil von 300 Euro monatlich vereinbart, der ausgezahlt wird, wenn definierte Zielgrößen – etwa Durchsatz, Qualitätsquote oder Reklamationsquote – innerhalb eines zweimonatigen Beobachtungszeitraums eingehalten werden. Pensumanteile gelten regelmäßig als laufender Arbeitslohn, können aber je nach konkreter Ausgestaltung und Auszahlungszeitpunkt – etwa bei nur einmal jährlicher Auszahlung – auch als sonstige Bezüge zu beurteilen sein.

Praxisrelevanz für die Entgeltabrechnung

Ergänzende Löhne: Zuschläge, Zulagen, Gratifikationen, geldwerte Vorteile

Neben den Grundlöhnen treten ergänzende Löhne, die besondere Umstände oder Zusatzleistungen abgelten. Dazu zählen Zuschläge und Zulagen wie Schichtzulagen, Erschwerniszulagen oder Funktionszulagen, Gratifikationen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Jubiläumszuwendungen, Prämien wie Leistungs-, Qualitäts- oder Ideenprämien sowie Zuwendungen und geldwerte Vorteile wie Werkswohnung, Dienstwagen, Fahrtkostenzuschüsse oder vermögenswirksame Leistungen.

Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich sind diese ergänzenden Lohnbestandteile entweder als laufender Arbeitslohn oder als sonstige Bezüge einzuordnen; die Lohnsteuer-Hinweise unterscheiden beide Kategorien ausdrücklich, was für die korrekte Lohnsteuerberechnung, insbesondere bei Jahressonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, von erheblicher Bedeutung ist. In der Praxis wird Weihnachtsgeld regelmäßig als einmaliger sonstiger Bezug behandelt, während eine Schichtzulage als laufender Arbeitslohn gilt. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt einen monatlichen geldwerten Vorteil (Sachbezug) dar, der pauschal – etwa über die sogenannte 1-%-Regelung – bewertet wird.

Löhne ohne Leistung: Entgeltfortzahlung

Unter „Löhnen ohne Leistung" werden Fallgestaltungen zusammengefasst, in denen der Arbeitgeber trotz fehlender tatsächlicher Arbeitsleistung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Hierzu zählen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, während des Urlaubs, an gesetzlichen Feiertagen, bei sonstiger vorübergehender Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen sowie bei einem Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz.

Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen sind das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für Krankheit und Feiertage, das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) für das Urlaubsentgelt sowie das Infektionsschutzgesetz für den Verdienstausfall bei behördlichem Tätigkeitsverbot, wobei dem Arbeitgeber hier regelmäßig ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Staat zusteht.

Beispiel: Ein Mitarbeiter mit Zeitlohn von 20 Euro je Stunde und durchschnittlich 160 Stunden im Monat erhält im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung in Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts, etwa auf Basis des Durchschnitts der letzten drei Monate; die Berechnung erfolgt auf Grundlage des Grundlohns sowie regelmäßig gezahlter Zuschläge.

Sonstige Entlohnungsbestandteile: Provisionen, Tantiemen, Beteiligungen

Provisionen honorieren einen vermittelten oder abgeschlossenen Umsatz bzw. Vertragsabschluss, etwa bei Vertriebsmitarbeitern mit prozentualer Umsatzprovision. Tantiemen sind variable Vergütungsbestandteile für leitende Angestellte oder Organe, die sich am Unternehmenserfolg orientieren, beispielsweise als Gewinnbeteiligung. Beteiligungen umfassen Mitarbeiterbeteiligungsmodelle wie Aktienoptionen, stille Beteiligungen oder sonstige Gewinnbeteiligungsmodelle.

Steuerlich ist je nach konkreter Ausgestaltung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen zu unterscheiden – etwa bei einer nur jährlich ausgezahlten Tantieme. Diese Unterscheidung wirkt sich unmittelbar auf Steuerberechnung, Progressionswirkung und mögliche Pauschalierungsoptionen aus.

Beispiel: Ein Außendienstmitarbeiter erhält ein Fixgehalt von 2.800 Euro als Zeit- bzw. Monatslohn zuzüglich 3 % Provision auf den monatlich fakturierten Umsatz. Die monatlich abgerechnete Provision gilt als laufender Arbeitslohn; wird stattdessen eine Gesamtprovision einmal jährlich abgerechnet, kann diese als sonstiger Bezug einzuordnen sein.

Bedeutung der Lohnformen für die Entgeltabrechnung und Payroll-Prozesse

Die Wahl der Lohnform hat unmittelbare Konsequenzen für die Entgeltabrechnung: Sie bestimmt die Ermittlung von Stundenlohn und Zuschlägen bei Zeit- und Leistungslohn, die Prüfung der Mindestlohnkonformität bei Zeit- und Akkordlohn sowie die korrekte Zuordnung einzelner Bestandteile zu laufendem Arbeitslohn oder sonstigen Bezügen für Zwecke der Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Entscheidend ist, dass sämtliche Lohnformen im Entgeltabrechnungssystem sauber über eigene Lohnarten, Konten und Lohnschemata abgebildet werden, um rechtssichere und für Arbeitnehmer wie Prüfbehörden nachvollziehbare Abrechnungen sicherzustellen. Arbeitsrechtlich zu beachten sind zudem die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Einführung und Änderung leistungsbezogener Entgeltsysteme wie Akkord- oder Prämienlohn sowie die Notwendigkeit, die jeweilige Lohnform im Arbeitsvertrag und gegebenenfalls im anwendbaren Tarifvertrag festzuschreiben.

Typische Fehler in der Praxis

Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind die unzutreffende Einordnung ergänzender Lohnbestandteile als laufenden Arbeitslohn statt als sonstigen Bezug (oder umgekehrt), was zu falscher Lohnsteuerberechnung führt, die Vermischung des betriebswirtschaftlichen Grundlohn-Begriffs mit dem speziellen Grundlohn nach § 3b EStG bei der Zuschlagsberechnung sowie die fehlende Beteiligung des Betriebsrats bei Einführung oder Anpassung von Akkord- und Prämienlohnsystemen entgegen § 87 Abs. 1 BetrVG. Ebenso wird in der Praxis regelmäßig übersehen, dass Akkordarbeit für schwangere und stillende Frauen sowie für Jugendliche arbeitsrechtlich untersagt oder nur eingeschränkt zulässig ist, oder dass bei der Entgeltfortzahlung neben dem Grundlohn auch regelmäßig gezahlte Zuschläge zu berücksichtigen sind.

Fazit

Die Systematik von Grundlöhnen, ergänzenden Löhnen, Löhnen ohne Leistung und sonstigen Entlohnungsbestandteilen bildet das Fundament jeder professionellen Entgeltabrechnung. Zeitlohn, Akkordlohn, Prämienlohn und Pensumlohn bieten dabei unterschiedliche Steuerungslogiken zwischen Planungssicherheit und Leistungsorientierung. Steuerrecht (EStG, LStH/LStR) und Arbeitsrecht (MuSchG, JArbSchG, BetrVG, EFZG, BUrlG) definieren den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen diese Lohnformen ausgestaltet und abgerechnet werden müssen. Unternehmen sollten ihre Lohnarten und Lohnformen im Payroll-System daher klar dokumentieren und mit rechtlich geprüften Lohnartenkatalogen arbeiten, um Transparenz, Compliance und eine nachvollziehbare Vergütung sicherzustellen.

Checkliste: Was Arbeitgeber beachten sollten

Grundlöhne (Zeitlohn, Akkordlohn, Prämienlohn, Pensumlohn) eindeutig über eigene Lohnarten im Abrechnungssystem abbilden

Betriebswirtschaftlichen Grundlohn-Begriff nicht mit dem steuerlichen Grundlohn nach § 3b EStG verwechseln

Bei Akkord- und Prämienlohn Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG beachten

Akkordarbeitsverbote für Schwangere/Stillende (MuSchG) und Jugendliche (JArbSchG) prüfen

Ergänzende Lohnbestandteile korrekt als laufenden Arbeitslohn oder sonstigen Bezug einordnen

Entgeltfortzahlung (Krankheit, Urlaub, Feiertage) auf Basis von Grundlohn plus regelmäßigen Zuschlägen berechnen

Provisionen, Tantiemen und Beteiligungen je nach Auszahlungsrhythmus steuerlich korrekt zuordnen

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Grundlohn und steuerlichem Grundlohn?

Der betriebswirtschaftliche Grundlohn umfasst die Basisvergütung durch Zeit-, Akkord-, Prämien- oder Pensumlohn. Der steuerliche Grundlohn nach § 3b EStG hingegen ist eine spezifische Bemessungsgrundlage für die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

Dürfen Jugendliche und Schwangere im Akkordlohn beschäftigt werden?

Nein, das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Jugendlichen grundsätzlich Akkordarbeit. Auch das Mutterschutzgesetz untersagt werdenden und stillenden Müttern Tätigkeiten im Akkord, da das gesteigerte Arbeitstempo gesundheitliche Risiken bergen kann.

Wie unterscheidet sich der Prämienlohn vom Akkordlohn?

Beim Akkordlohn ist die Menge der Arbeitsleistung direkt lohnbestimmend. Der Prämienlohn kombiniert hingegen einen sicheren, zeitbezogenen Grundlohn mit variablen Anteilen, die für besondere Leistungen wie Qualität oder Materialeinsparungen gezahlt werden.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Festlegung von Lohnformen?

Gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Akkord- und Prämiensätzen sowie vergleichbaren leistungsbezogenen Entlohnungsgrundsätzen im Unternehmen.

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