Hintergrund: Rentenversicherungsbefreiung im Minijob – Warum gibt es sie?
Minijobber – also Arbeitnehmer in geringfügig entlohnten Beschäftigungen bis zur aktuellen Entgeltgrenze – sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Seit 2013 besteht jedoch nach § 6 Abs. 1b SGB VI die Möglichkeit, sich auf Antrag von dieser Pflicht befreien zu lassen. Wer die Befreiung beantragt, zahlt keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge – spart also monatlich einen kleinen Betrag –, verliert damit aber auch den Anspruch auf Rentenleistungen aus dieser Beschäftigung (z. B. Wartezeit, Reha-Leistungen, Erwerbsminderungsrente).
Die Befreiungsoption war und ist umstritten: Gerade für Personen ohne anderweitige Rentenabsicherung wurde sie als nachteilig bewertet. In der Praxis haben dennoch viele Minijobber von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht – oft ohne vollständige Kenntnis der langfristigen Konsequenzen.
Die Neuregelung: § 6 Abs. 6 SGB VI ab 1. Juli 2026
Das SGB-VI-Anpassungsgesetz, beschlossen im Dezember 2025, ergänzt § 6 SGB VI um einen neuen Absatz 6. Dieser schafft erstmals eine gesetzliche Grundlage, um eine bereits bestehende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig aufzuheben.
Was regelt § 6 Abs. 6 SGB VI konkret?
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Antragsrecht | Einmalige Aufhebung der Befreiung auf Antrag des Beschäftigten |
| Antragstellung | Beim Arbeitgeber (nicht direkt bei der Minijob-Zentrale) |
| Wirksamkeit | Ab dem Kalendermonat, der auf den Monat der Antragstellung folgt |
| Meldepflicht | Arbeitgeber meldet über DEÜV an die Minijob-Zentrale (§ 28i SGB IV) |
| Widerspruchsfrist | Minijob-Zentrale kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widersprechen |
| Bindungswirkung | Aufhebung gilt für die Dauer der Beschäftigung; erneute Befreiung ausgeschlossen |
| Inkrafttreten | 1. Juli 2026 |
Für das Verfahren gelten nach dem Gesetzeswortlaut die Regelungen des § 6 Abs. 1b Sätze 2 und 4 SGB VI entsprechend.
Ablauf in der Praxis: Schritt für Schritt
1. Antragstellung durch den Minijobber
Der Arbeitnehmer stellt einen schriftlichen Antrag auf Aufhebung seiner bestehenden Rentenversicherungsbefreiung beim Arbeitgeber. Ab dem 1. Juli 2026 ist dieser Antrag zulässig. Eine besondere Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, die Schriftform ist jedoch aus Dokumentationsgründen dringend empfohlen.
2. Meldung durch den Arbeitgeber
Nach Eingang des Antrags ist der Arbeitgeber verpflichtet, die beantragte Aufhebung über das DEÜV-Meldeverfahren an die zuständige Einzugsstelle – die Minijob-Zentrale (§ 28i SGB IV) – zu übermitteln. Hierfür ist der entsprechende Meldegrund zu verwenden.
3. Widerspruchsfrist der Minijob-Zentrale
Die Minijob-Zentrale prüft die Meldung und kann innerhalb eines Monats nach Eingang widersprechen. Ein Widerspruch kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung nicht vorliegen – etwa wenn der Arbeitnehmer gar keine wirksame Befreiung besitzt.
4. Wirksamwerden der Aufhebung
Bleibt der Widerspruch aus, wird die Aufhebung der Befreiung wirksam ab dem ersten Kalendermonat, der auf den Monat der Antragstellung beim Arbeitgeber folgt.
Beispiel: Der Minijobber stellt den Antrag im Juli 2026 → Die Aufhebung wird wirksam zum 1. August 2026. Ab diesem Zeitpunkt gilt die volle Rentenversicherungspflicht; der Arbeitgeber führt den Arbeitnehmeranteil ab.
5. Konsequenz: Volle Rentenversicherungsbeiträge
Nach wirksamer Aufhebung werden aus dem Entgelt des Minijobbers reguläre Rentenversicherungsbeiträge (aktuell 18,6 % geteilt zwischen AG und AN) abgeführt. Der bisherige pauschale Arbeitgeberbeitrag zur RV (15 %) wird durch die reguläre Beitragsaufteilung ersetzt.
Abgrenzung: Was ändert sich, was bleibt?
Was sich NICHT ändert
- Die Möglichkeit zur Erstbefreiung nach § 6 Abs. 1b SGB VI bleibt unverändert bestehen.
- Die Neuregelung schafft kein allgemeines Rücktrittsrecht – sie gilt ausschließlich für die Zukunft. Beitragszeiten aus der Vergangenheit werden nicht nachträglich gutgeschrieben.
- Kurzfristige Beschäftigungen sind nicht betroffen, da dort keine RV-Befreiung existiert.
Was sich ändert
- Erstmals besteht eine gesetzlich geregelte Exit-Option für Minijobber, die ihre Befreiung bereuen oder ihre Rentensituation verbessern möchten.
- Der Aufwand liegt zunächst beim Arbeitgeber (Annahme, DEÜV-Meldung, Beitragsanpassung ab Wirksamkeit).
- Die Aufhebung ist unwiderruflich – eine erneute Befreiung ist danach dauerhaft ausgeschlossen.
Bindungswirkung: Ein Aspekt mit besonderer Praxisrelevanz
Die Gesetzesfassung sieht vor, dass der Antrag auf Aufhebung für die Dauer der Beschäftigung Bindungswirkung entfaltet. Das bedeutet:
- Solange das Minijob-Verhältnis fortbesteht, gilt die volle Rentenversicherungspflicht.
- Eine erneute Befreiung nach § 6 Abs. 1b SGB VI ist nach wirksamer Aufhebung dauerhaft ausgeschlossen.
- Bei Aufnahme eines neuen Minijob-Verhältnisses bei einem anderen Arbeitgeber ist zu klären, ob die Bindungswirkung auch auf das neue Verhältnis übergeht. Die gesetzliche Formulierung spricht von „der Dauer der Beschäftigung" (singular), was auf beschäftigungsbezogene Wirkung hindeutet. Fachinformationen der Deutschen Rentenversicherung und der Minijob-Zentrale sind hierzu abzuwarten.
Handlungsbedarf für Arbeitgeber und Lohnbüros
Sofortmaßnahmen
- Softwaresysteme prüfen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Lohnabrechnungssoftware den neuen Meldeprozess und Meldegrund unterstützt. DEÜV-Updates der Anbieter sind ab Juli 2026 zu erwarten.
- Mitarbeiterinformation: Informieren Sie Minijobber, die bisher befreit sind, proaktiv über die neue Möglichkeit – und deren Unwiderruflichkeit.
- Antragsdokumentation: Legen Sie ein Muster für den Aufhebungsantrag bereit und dokumentieren Sie Eingangsdatum sowie Meldezeitpunkt sorgfältig.
- Beitragsanpassung vorbereiten: Sobald ein Antrag eingeht, muss die Lohnabrechnung ab dem Folgemonat entsprechend umgestellt werden.
Beratungshinweis für Minijobber
Arbeitnehmer sollten vor Antragstellung die langfristigen rentenrechtlichen Konsequenzen abwägen:
- Mehrjährige Beitragszeiten können die Anwartschaft auf Altersrente und Erwerbsminderungsrente erhöhen.
- Für Personen, die ausschließlich im Minijob tätig sind und keine anderweitige Rentenabsicherung besitzen, kann die Aufhebung der Befreiung sinnvoll sein.
- Wer den Minijob nur kurzfristig ausübt, sollte die Vor- und Nachteile sorgfältig abwägen.
Rechtsgrundlagen im Überblick
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| § 6 Abs. 1b SGB VI | Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in geringfügig entlohnter Beschäftigung |
| § 6 Abs. 6 SGB VI (neu) | Einmalige Aufhebung der Befreiung ab 1. Juli 2026 |
| § 28a SGB IV | DEÜV-Meldeverfahren |
| § 28i SGB IV | Zuständige Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) |
| SGB-VI-Anpassungsgesetz | Gesetzgebungsgrundlage, beschlossen Dezember 2025 |
Fazit
Der neue § 6 Abs. 6 SGB VI schließt eine seit 2013 bestehende Lücke: Minijobber, die ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig machen möchten, haben ab dem 1. Juli 2026 erstmals eine gesetzlich geregelte Möglichkeit dazu. Die Regelung ist klar strukturiert – Antrag beim Arbeitgeber, DEÜV-Meldung, einmonatige Widerspruchsfrist der Minijob-Zentrale, Wirksamkeit ab Folgemonat.
Für Arbeitgeber und Lohnbüros entsteht kurzfristiger Handlungsbedarf: Prozesse und Softwaresysteme müssen bis zum 1. Juli 2026 vorbereitet sein. Die Unwiderruflichkeit der Aufhebung macht eine sorgfältige Dokumentation und eine vorherige Beratung der betroffenen Arbeitnehmer unerlässlich.