Zurück zur Übersicht
Lohnabrechnung6 Min. Lesezeit

Ferienjobs richtig abrechnen: Was Arbeitgeber zu Sozialversicherung, Mindestlohn und Jugendschutz wissen müssen

22. Mai 2026von Payworx Redaktion

Ferienjobs: Chance für beide Seiten – mit klaren Spielregeln

Die Schulferien stehen vor der Tür, und viele Betriebe suchen kurzfristige Verstärkung. Gleichzeitig möchten Schülerinnen und Schüler ihr Taschengeld aufbessern. Ferienjobs sind dabei eine klassische Win-Win-Konstellation – vorausgesetzt, der Arbeitgeber kennt die sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen.

Dieser Beitrag gibt Ihnen einen praxisnahen Überblick über die wichtigsten Pflichten und Vorteile – alle Angaben beziehen sich auf die Rechtslage 2026.

Kurzfristige Beschäftigung: Der Regelfall beim Ferienjob

Ferienjobs werden lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich in der Regel als kurzfristige Beschäftigung eingestuft (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Das hat einen entscheidenden Vorteil: Solche Beschäftigungen sind vollständig sozialversicherungsfrei.

Voraussetzungen für kurzfristige Beschäftigung:

  • Dauer: Maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres
  • Zeitrahmen: Die Beschäftigung muss von vornherein auf höchstens 3 Monate/70 Tage begrenzt sein
  • Kein Beruf: Der Ferienjob darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden
  • Mindestlohn: Auch bei kurzfristiger Beschäftigung gilt der gesetzliche Mindestlohn (2026: 13,90 Euro/Stunde)

Wichtig: Die 3-Monats-Frist bezieht sich auf das Kalenderjahr, nicht auf das Schuljahr.

Berufsmäßigkeit: Wann wird es problematisch?

Eine Beschäftigung gilt als berufsmäßig, wenn sie auf längere Dauer angelegt ist oder der Arbeitnehmer über keine eigene berufliche Tätigkeit verfügt. Bei Schülern ist dies in der Regel nicht der Fall, da sie primär die Schule besuchen.

Ausnahme: Bei Schülern, die die Schule bereits abgeschlossen haben und auf einen Studien- oder Ausbildungsplatz warten, kann eine berufsmäßige Ausübung angenommen werden.

Minijob als Alternative

Wenn die 3-Monats-Frist überschritten wird oder der Job auf längere Dauer angelegt ist, kommt eine Einstufung als Minijob in Betracht:

  • Verdienstgrenze: Maximal 603 Euro pro Monat (2026)
  • Sozialversicherung: Rentenversicherungspflichtig (Arbeitnehmer kann sich befreien lassen)
  • Pauschalabgaben: Arbeitgeber zahlt pauschal ca. 30 %

Mindestlohn: Auch für Ferienjobber

Seit 2026 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Dieser Anspruch besteht auch für Schülerferienjobs, kurzfristig Beschäftigte und Minijobber.

Ausnahmen:

  • Unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Pflichtpraktika im Rahmen der Schule
  • Freiwillige Praktika bis 3 Monate zur Orientierung

Jugendschutz: Besondere Regeln für unter 18-Jährige

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) enthält spezielle Vorschriften:

RegelungVorgabe
Tägliche ArbeitszeitMax. 8 Stunden
Wöchentliche ArbeitszeitMax. 40 Stunden
Nachtruhe20 Uhr bis 6 Uhr
Urlaub unter 16 Jahre30 Werktage
Urlaub unter 17 Jahre27 Werktage
Urlaub unter 18 Jahre25 Werktage

Fazit

Ferienjobs bieten Arbeitgebern flexible Personalverstärkung ohne Sozialversicherungsbelastung. Entscheidend ist die korrekte Einordnung als kurzfristige Beschäftigung und die Einhaltung des Mindestlohns sowie der Jugendschutzvorschriften.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.

Wir nutzen Cookies

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Einige sind notwendig für die Funktion der Website, andere helfen uns, unsere Dienste zu verbessern und zu optimieren. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.