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Buchhaltung

Wertberichtigungen auf Forderungen nach HGB und EStG (Rechtsstand 2026) – Einzelwertberichtigung, Pauschalwertberichtigung und Handlungsmatrix

Zuletzt fachlich geprüft am 08.08.2026

Dieser Leitfaden erklärt die rechtssichere Bewertung von Forderungen nach HGB und EStG. Erfahren Sie alles über EWB, PWB, die korrekte USt-Behandlung und aktuelle BFH-Rechtsprechung.

Kurz beantwortet

Wertberichtigungen auf Forderungen sind nach § 253 Abs. 4 HGB beim Umlaufvermögen zwingend über das strenge Niederstwertprinzip abzubilden. Während die Einzelwertberichtigung (EWB) konkrete Ausfallrisiken erfasst, deckt die Pauschalwertberichtigung (PWB) das allgemeine Kreditrisiko ab, wobei die Umsatzsteuer bei der EWB stets auf Basis der Nettowerte zu behandeln ist.

Fachartikel zur Bewertung von Forderungen nach § 252 Abs. 1 Nr. 3, § 253 Abs. 4 HGB und § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG: Einzelwertberichtigung (EWB) und Pauschalwertberichtigung (PWB), Behandlung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG, Berechnungsmethodik und Ausfallquoten, direkte und indirekte Wertberichtigung, BFH-Rechtsprechung, steuerliches Wertaufholungsgebot, Buchungssätze in SKR03/SKR04 sowie eine Handlungsmatrix für Ansatz, Bewertung, Stetigkeit und Auflösung.

1. Bedeutung und Funktion von Wertberichtigungen

Ziel. Wertberichtigungen auf Forderungen stellen sicher, dass Forderungsbestände am Abschlussstichtag vorsichtig und realitätsnah bewertet werden. Sie berücksichtigen sowohl individuelle Ausfallrisiken einzelner Schuldner als auch das allgemeine Kreditrisiko des gesamten Forderungsportfolios.

Einbettung in das Bilanzsystem. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gehören zum Umlaufvermögen (§ 266 Abs. 2 B. II. 1 HGB). Für ihre Bewertung gelten:

  • § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB – Grundsatz der Einzelbewertung: Jede Forderung ist am Stichtag einzeln auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen.
  • § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB – Vorsichtsprinzip: Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen – auch wenn sie erst zwischen Stichtag und Aufstellung bekannt werden (werterhellende Tatsachen).
  • § 253 Abs. 4 HGB – strenges Niederstwertprinzip für das Umlaufvermögen: Bei einem niedrigeren beizulegenden Wert am Stichtag ist eine Abschreibung zwingend vorzunehmen, unabhängig davon, ob die Wertminderung dauerhaft ist.

Wichtige Klarstellung: Das Erfordernis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gilt handelsrechtlich nur für das Anlagevermögen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Für Forderungen im Umlaufvermögen greift das strenge Niederstwertprinzip – jede Wertminderung ist abzubilden. Nur im Steuerrecht setzt die Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraus.

Werterhellung und Wertbeeinflussung. Maßgeblich sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Erkenntnisse, die bis zur Bilanzaufstellung bekannt werden und den Stichtagszustand aufhellen (z. B. Insolvenzantrag im Januar wegen bereits im Dezember bestehender Zahlungsunfähigkeit), sind zu berücksichtigen. Ereignisse, die den Wert erst nach dem Stichtag beeinflussen (z. B. Brand beim Kunden im Februar), bleiben außer Betracht.


2. Gesetzliche Grundlagen und steuerliche Einordnung

2.1 Handelsrecht

NormRegelungsinhalt
§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGBEinzelbewertungsgrundsatz
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGBVorsichts- und Imparitätsprinzip, Werterhellung
§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGBBewertungsstetigkeit – relevant für den PWB-Satz
§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGBZugangsbewertung zu Anschaffungskosten (= Nennwert)
§ 253 Abs. 4 HGBStrenges Niederstwertprinzip für das Umlaufvermögen
§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGBWertaufholungsgebot bei Wegfall der Gründe
§ 268 Abs. 4 HGBAngabe des Betrags mit Restlaufzeit über einem Jahr
§ 275 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b HGBAusweis von Abschreibungen auf Umlaufvermögen bei unublüblicher Höhe

Die Wertberichtigung wirkt sich in der Gewinn- und Verlustrechnung beim Gesamtkostenverfahren regelmäßig als sonstiger betrieblicher Aufwand aus; übersteigt sie die üblichen Abschreibungen, ist sie nach § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.

2.2 Steuerrecht

  • § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG: Forderungen sind mit den Anschaffungskosten – in der Regel dem Nennwert – anzusetzen.
  • § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG: Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden – ein steuerliches Wahlrecht.
  • **§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. Nr. 1 Satz 4 EStG:**Wertaufholungsgebot – an jedem folgenden Bilanzstichtag ist nachzuweisen, dass die Wertminderung fortbesteht; andernfalls ist bis zu den Anschaffungskosten zuzuschreiben.
  • § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG: Maßgeblichkeit der Handelsbilanz. Da die handelsrechtliche Abschreibung Pflicht, die steuerliche Teilwertabschreibung dagegen Wahlrecht ist, kann bewusst ein höherer Steuerbilanzansatz gewählt werden; die Ausübung ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG in einem laufenden Verzeichnis zu dokumentieren.

Verwaltungspraxis. Pauschalwertberichtigungen werden steuerlich anerkannt, wenn sie auf objektiven, aus der Vergangenheit abgeleiteten Erfahrungswerten des Unternehmens beruhen. Ein Pauschalsatz „aus dem Bauch“ oder ein branchenüblicher Standardsatz ohne betriebsindividuelle Herleitung wird in der Betriebsprüfung regelmäßig beanstandet. Für Kreditinstitute gilt ein eigenes Ermittlungsschema für Einzelwertberichtigungen und pauschalierte Einzelwertberichtigungen (pEWB).

2.3 BFH-Rechtsprechung – Leitlinien

  • Stichtagsprinzip: Maßgeblich sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Spätere Teilzahlungen stehen einer zum Stichtag gebotenen Wertberichtigung nicht entgegen, soweit sie den Stichtagszustand nicht lediglich aufhellen.
  • Trennung von PWB und EWB: Die Pauschalwertberichtigung darf ausschließlich das allgemeine Kreditrisiko abdecken. Individuell erkennbare Ausfallrisiken sind zwingend über eine Einzelwertberichtigung abzubilden; eine Einbeziehung in die PWB ist unzulässig.
  • Nettobetrachtung: Pauschale Wertberichtigungen wegen Ausfallwagnisses sind nur bezogen auf die Nettorechnungsbeträge zulässig; der Umsatzsteueranteil ist auszuklammern (u. a. BFH IV R 89/80), da er bei Uneinbringlichkeit nach § 17 UStG berichtigt wird.
  • PWB als vereinfachte Teilwertermittlung: Sie ist als Schätzverfahren anerkannt, solange sie methodisch nachvollziehbar aus Erfahrungswerten abgeleitet ist.

3. Systematik der Forderungsbewertung

In der Praxis werden Forderungen zum Stichtag in drei Gruppen eingeteilt:

GruppeMerkmalBehandlung
Einwandfreie Forderungenkeine Anhaltspunkte für AusfallAnsatz zum Nennwert; Einbeziehung in die PWB-Basis
Zweifelhafte (dubiose) Forderungenkonkretes Ausfallrisiko erkennbarUmbuchung auf „Zweifelhafte Forderungen“, EWB auf den Nettobetrag; keine Einbeziehung in die PWB-Basis
Uneinbringliche ForderungenAusfall steht festvollständige Ausbuchung, Umsatzsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG

Umsatzsteuerliche Behandlung – zentraler Praxispunkt

  • Zweifelhafte Forderung / EWB: Die Wertberichtigung erfolgt auf den Nettobetrag. Eine Umsatzsteuerberichtigung ist noch nicht zulässig, da die Forderung erst zweifelhaft, nicht aber uneinbringlich ist.
  • Uneinbringliche Forderung: Erst wenn die Uneinbringlichkeit feststeht – etwa bei erfolgloser Zwangsvollstreckung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit absehbarer Quote nahe null oder endgültiger Zahlungsverweigerung – ist die Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 UStG im Voranmeldungszeitraum des Eintritts der Uneinbringlichkeit zu berichtigen. Der Schuldner hat spiegelbildlich seinen Vorsteuerabzug zu korrigieren.
  • Nachträglicher Zahlungseingang: Geht eine bereits berichtigte Forderung später doch ein, ist die Umsatzsteuer erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG).

4. Einzelwertberichtigung (EWB)

4.1 Definition und Tatbestandsmerkmale

Die Einzelwertberichtigung erfasst eine konkrete Forderung, bei der ein spezifisches, nachweisbares Ausfallrisiko besteht. Typische Indikatoren:

  • mehrfache erfolglose Mahnungen, erhebliche Überschreitung des Zahlungsziels
  • eingeleitete oder erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Vermögensauskunft
  • Insolvenzantrag, Eröffnung oder Abweisung mangels Masse
  • deutliche Verschlechterung der Bonitätsauskunft, Kreditversicherungslimit gestrichen
  • streitige Forderung mit ungewissem Prozessausgang
  • Stundungs- oder Vergleichsverhandlungen, Sanierungsgespräche

Entscheidend ist die Dokumentation: Mahnhistorie, Schriftverkehr, Bonitätsauskunft, Anwaltsschreiben, Insolvenzbekanntmachung.

4.2 Bewertung

EWB = Nettoforderung × (1 − erwartete Einbringungsquote)

Zu berücksichtigen sind werthaltige Sicherheiten (Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft, Warenkreditversicherung, Sicherungsabtretung): Sie mindern das Ausfallrisiko und damit die Wertberichtigung. Eine kreditversicherte Forderung ist nur in Höhe des Selbstbehalts wertzuberichtigen.

Beispiel: Bruttoforderung 11.900 € (netto 10.000 €, USt 1.900 €). Der Kunde ist in Zahlungsschwierigkeiten; die erwartete Einbringungsquote beträgt 40 %.

  • Wertberichtigungsbasis: 10.000 € netto
  • EWB = 10.000 € × (1 − 0,40) = 6.000 €
  • Verbleibender Nettobuchwert: 4.000 €; Umsatzsteuer bleibt zunächst unberührt.

4.3 Buchungen

Schritt 1 – Umgliederung:

SollHaben
Zweifelhafte Forderungen (SKR03 1460 / SKR04 1240) 11.900 €Forderungen aus LuL (SKR03 1400 / SKR04 1200) 11.900 €

Schritt 2a – Direkte Wertberichtigung:

SollHaben
Abschreibungen auf Forderungen (SKR03 2400 / SKR04 6930) 6.000 €Zweifelhafte Forderungen 6.000 €

Schritt 2b – Indirekte Wertberichtigung (Alternative):

SollHaben
Einstellungen in die Einzelwertberichtigung (SKR03 2402 / SKR04 6932) 6.000 €Einzelwertberichtigung auf Forderungen (SKR03 0996 / SKR04 1248) 6.000 €

Schritt 3 – Bei späterem endgültigem Ausfall (Beispiel: tatsächlicher Eingang 4.760 € brutto, Rest uneinbringlich):

SollHaben
Bank 4.760 € · EWB 6.000 € · Umsatzsteuer (§ 17 UStG) 1.140 €Zweifelhafte Forderungen 11.900 €

5. Pauschalwertberichtigung (PWB)

5.1 Definition

Die Pauschalwertberichtigung erfasst das allgemeine, nicht individualisierbare Ausfallrisiko des verbleibenden Forderungsbestands – einschließlich Skonti, Einziehungskosten und Zinsverlusten aus verzögerter Zahlung, soweit betriebsindividuell hergeleitet.

5.2 Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Ausgangspunkt ist der Gesamtbestand der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Davon sind abzuziehen:

  1. die Umsatzsteuer (Ansatz stets netto),
  2. bereits einzelwertberichtigte und uneinbringliche Forderungen,
  3. Forderungen gegen die öffentliche Hand (kein Ausfallrisiko),
  4. durch Warenkreditversicherung, Bürgschaft oder Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderungen,
  5. Forderungen gegen verbundene Unternehmen, soweit kein Risiko besteht,
  6. Forderungen mit Guthaben oder Aufrechnungslage.

5.3 Ermittlung des Prozentsatzes

PWB-Satz = tatsächliche Forderungsausfälle der letzten 3–5 Jahre ÷ durchschnittlicher bereinigter Forderungsbestand derselben Jahre

Ein Satz von etwa 1 % des bereinigten Nettobestands wird in der Praxis häufig ohne weitere Diskussion akzeptiert; er ist jedoch kein Rechtsanspruch. Maßgeblich bleibt stets die betriebsindividuelle Herleitung. Bei höheren Sätzen ist eine dokumentierte Ausfallstatistik zwingend.

5.4 Berechnungsbeispiel

PositionBetrag
Forderungen aus LuL brutto595.000 €
./. Umsatzsteuer (19 %)− 95.000 €
= Nettoforderungen500.000 €
./. einzelwertberichtigte Forderungen (netto)− 40.000 €
./. Forderungen öffentliche Hand− 30.000 €
./. kreditversicherte Forderungen− 30.000 €
= bereinigte PWB-Basis400.000 €
PWB-Satz (Erfahrungswert 1 %)1,0 %
= Pauschalwertberichtigung4.000 €

Buchung (indirekt):

SollHaben
Einstellungen in die Pauschalwertberichtigung (SKR03 2450 / SKR04 6936) 4.000 €Pauschalwertberichtigung auf Forderungen (SKR03 0998 / SKR04 1246) 4.000 €

Folgejahr: Es wird der Bestand fortgeschrieben, nicht erneut eine volle Zuführung gebucht. Beträgt die PWB im Folgejahr 3.200 €, ist die Differenz von 800 € ertragswirksam aufzulösen (SKR03 2735 / SKR04 4923 – Erträge aus der Herabsetzung der Pauschalwertberichtigung).

5.5 Stetigkeit

Der einmal gewählte Prozentsatz ist nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB stetig beizubehalten, solange sich die Risikosituation nicht wesentlich ändert. Eine Anpassung ist zulässig und geboten bei nachweislicher Veränderung der Ausfallquote, der Kundenstruktur oder des Branchenumfelds – sie ist zu begründen und zu dokumentieren.


6. Direkte und indirekte Wertberichtigung

MerkmalDirekte WertberichtigungIndirekte Wertberichtigung
TechnikAbschreibung unmittelbar auf das ForderungskontoBildung eines separaten, kontraaktiven Wertberichtigungskontos
BilanzausweisForderung erscheint bereits gemindertForderungen brutto abzüglich Wertberichtigungen = Nettoausweis
TransparenzWertminderung nicht mehr erkennbarEntwicklung der Wertberichtigungen nachvollziehbar
Praxisüblich bei EWB und endgültigen Ausfällenüblich bei PWB und bei prüfungspflichtigen Gesellschaften

Beide Verfahren sind handelsrechtlich zulässig. In der Bilanz ist stets nur der Nettowert auszuweisen – ein offener Ausweis der Wertberichtigung auf der Passivseite ist nach § 246 Abs. 2 HGB (Saldierungsverbot) unzulässig; das Wertberichtigungskonto ist ein reines Korrekturkonto zur Aktivseite. Steuerlich ist allein das Ergebnis – der niedrigere Teilwert – maßgeblich.


7. Handlungsmatrix

7.1 Matrix I – Ist eine Einzelwertberichtigung vorzunehmen?

SchrittPrüffrageBei „Nein“
1Liegen konkrete Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten eines bestimmten Schuldners vor (Mahnungen, Verzug, Vollstreckung, Insolvenz)?keine EWB – Forderung verbleibt in der PWB-Basis
2Sind objektive Informationen vorhanden, die eine geringere Einbringungsquote wahrscheinlich machen (Bonität, Rechtsstreit, Quotenprognose)?Sachverhalt weiter beobachten und dokumentieren
3Bestand der Sachverhalt bereits am Bilanzstichtag oder handelt es sich um eine werterhellende Erkenntnis?wertbeeinflussend – erst im Folgejahr zu erfassen
4Bestehen werthaltige Sicherheiten (Kreditversicherung, Bürgschaft, Eigentumsvorbehalt)?EWB auf den vollen Nettobetrag
5Steht die Uneinbringlichkeit bereits endgültig fest?EWB, keine USt-Berichtigung

Schritte 1–3 mit „Ja“ → EWB auf den Nettobetrag, gemindert um werthaltige Sicherheiten. Bei „Ja“ in Schritt 5 → vollständige Ausbuchung mit Umsatzsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

Berechnung: EWB = Nettoforderung × (1 − erwartete Einbringungsquote).

7.2 Matrix II – Ist eine Pauschalwertberichtigung vorzunehmen?

SchrittPrüffrage
1Besteht ein Forderungsbestand aus LuL ohne erkennbare individuelle Ausfallrisiken?
2Bestehen allgemeine Ausfall-, Skonto-, Einziehungs- oder Zinsrisiken?
3Liegen zuverlässige Erfahrungswerte der letzten drei bis fünf Jahre über Ausfallquoten vor?
4Wurden individuell risikobehaftete Forderungen bereits über EWB ausgesondert?
5Wurden Umsatzsteuer, Forderungen gegen die öffentliche Hand und gesicherte Forderungen aus der Basis eliminiert?

Alle fünf Schritte mit „Ja“ → PWB als vereinfachte Teilwertermittlung zulässig.

Berechnung: PWB = betriebsindividueller Prozentsatz × bereinigte Nettoforderungsbasis.

7.3 Matrix III – Fortschreibung, Stetigkeit und Auflösung

Fortschreibung. Zu jedem Stichtag wird die erforderliche Wertberichtigung neu ermittelt und der Bestand angepasst. Nur die Veränderung ist erfolgswirksam – Erhöhung als Aufwand, Verminderung als Ertrag.

Stetigkeit. Der PWB-Satz ist nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB beizubehalten, solange sich die Risikolage nicht wesentlich ändert. Jede Anpassung ist zu begründen und im Arbeitspapier zu dokumentieren.

Abgrenzung PWB/EWB. Regelmäßig ist zu prüfen, dass die PWB nicht als Ersatz für notwendige Einzelwertberichtigungen dient. Erkennbare Einzelrisiken sind stets über die EWB abzubilden.

Wertaufholung. Handelsrechtlich besteht nach § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB ein Wertaufholungsgebot: Fällt der Grund für die Abschreibung weg, ist bis höchstens zu den Anschaffungskosten zuzuschreiben. Steuerlich gilt nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. Nr. 1 Satz 4 EStG ein Wertaufholungsgebot mit Nachweispflicht: Der Steuerpflichtige muss an jedem folgenden Stichtag belegen, dass die Wertminderung fortbesteht – andernfalls ist zuzuschreiben.


8. Kontenübersicht SKR03 / SKR04

PostenSKR03SKR04
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen14001200
Zweifelhafte Forderungen14601240
Einzelwertberichtigung auf Forderungen09961248
Pauschalwertberichtigung auf Forderungen09981246
Abschreibungen auf Forderungen24006930
Einstellungen in die Einzelwertberichtigung24026932
Einstellungen in die Pauschalwertberichtigung24506936
Erträge aus Herabsetzung der Pauschalwertberichtigung27354923
Erträge aus abgeschriebenen Forderungen27324920
Umsatzsteuer 19 %17763806

Die Kontennummern können je nach Kontenrahmenversion abweichen; maßgeblich ist der im Mandat eingesetzte Kontenplan.


9. Dokumentation und Prüfungssicherheit

Ein prüfungsfestes Arbeitspapier zur Forderungsbewertung enthält:

  1. Offene-Posten-Liste zum Stichtag mit Altersstrukturanalyse (Fälligkeitsraster 0–30 / 31–60 / 61–90 / über 90 Tage)
  2. Einzelfallakte je EWB: Schuldner, Betrag brutto/netto, Risikoindikatoren, Sicherheiten, Quotenprognose mit Begründung
  3. Nachweis der Werterhellung – Datum der Kenntniserlangung, Bezug zum Stichtagszustand
  4. PWB-Herleitung – Ausfallstatistik der letzten drei bis fünf Jahre, Berechnung des Prozentsatzes, Bereinigungsrechnung der Basis
  5. Stetigkeitsnachweis – Vorjahresvergleich des PWB-Satzes, Begründung etwaiger Änderungen
  6. Umsatzsteuerprüfung – Abgrenzung zweifelhaft/uneinbringlich, Nachweis der Berichtigung nach § 17 UStG mit Voranmeldungszeitraum
  7. Wertaufholungsprüfung – Nachweis des Fortbestehens der Wertminderung für die Steuerbilanz
  8. Spiegel der Wertberichtigungen – Anfangsbestand, Zuführung, Verbrauch, Auflösung, Endbestand
  9. Freigabevermerk mit Datum und Bearbeiter

10. Häufige Fehlerquellen

  1. Wertberichtigung auf den Bruttobetrag – zulässig ist nur der Nettobetrag.
  2. Vorzeitige Umsatzsteuerberichtigung bei lediglich zweifelhaften, noch nicht uneinbringlichen Forderungen.
  3. Unterlassene Umsatzsteuerberichtigung bei feststehender Uneinbringlichkeit – Liquiditätsnachteil.
  4. Doppelberücksichtigung – einzelwertberichtigte Forderungen verbleiben in der PWB-Basis.
  5. Pauschalsatz ohne betriebsindividuelle Herleitung – häufigster Beanstandungsgrund in der Betriebsprüfung.
  6. Nichtbeachtung der Stetigkeit – jährlich wechselnder PWB-Satz zur Ergebnissteuerung.
  7. Fehlende Berücksichtigung von Sicherheiten – überhöhte Wertberichtigung bei kreditversicherten Forderungen.
  8. Verwechslung von Werterhellung und Wertbeeinflussung.
  9. Volle Neuzuführung der PWB statt Fortschreibung des Bestands.
  10. Unterlassene Wertaufholung trotz Wegfall der Abschreibungsgründe.

11. Rechtsquellenübersicht

  • § 246 Abs. 2 HGB – Saldierungsverbot
  • § 252 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 HGB – Einzelbewertung, Vorsicht, Stetigkeit
  • § 253 Abs. 1, 4, 5 HGB – Zugangsbewertung, strenges Niederstwertprinzip, Wertaufholungsgebot
  • § 266 Abs. 2 B. II. HGB – Ausweis der Forderungen
  • § 268 Abs. 4 HGB – Restlaufzeitangabe
  • § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB – Ausweis außergewöhnlicher Abschreibungen
  • § 5 Abs. 1 EStG – Maßgeblichkeit und Verzeichnispflicht
  • § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG – Teilwertabschreibung und Wertaufholungsgebot
  • § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UStG – Berichtigung bei Uneinbringlichkeit
  • BFH IV R 89/80 – PWB nur auf Nettorechnungsbeträge
  • BFH v. 20.08.2003, BStBl II 2003, 941 – Stichtagsprinzip, Trennung von PWB und EWB
  • BMF-Schreiben zur Teilwertabschreibung (u. a. v. 02.09.2016, BStBl I 2016, 995) – voraussichtlich dauernde Wertminderung und Nachweispflichten

Rechtsstand: 6. August 2026, Deutschland. Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Für die Bewertung Ihres Forderungsbestands und die Erstellung prüfungsfester Arbeitspapiere unterstützt Sie das Buchhaltungsteam der Payworx.

Fachlich geprüft

Dieser Beitrag wurde von der Fachredaktion der Payworx GmbH & Co. KG erstellt und fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Wann ist eine Einzelwertberichtigung (EWB) zwingend erforderlich?

Eine EWB ist zwingend vorzunehmen, sobald ein konkretes Ausfallrisiko für eine einzelne Forderung erkennbar ist. Anzeichen hierfür sind etwa Insolvenzanträge, fruchtlose Mahnungen oder eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Darf die Umsatzsteuer in die Wertberichtigung einbezogen werden?

Nein, eine Wertberichtigung erfolgt handels- und steuerrechtlich immer auf den Nettobetrag der Forderung. Die Umsatzsteuer wird erst berichtigt, wenn die Forderung als uneinbringlich gilt, was gemäß § 17 UStG gesondert nachzuweisen ist.

Was unterscheidet das Handelsrecht vom Steuerrecht bei der Forderungsbewertung?

Handelsrechtlich gilt für Forderungen das strenge Niederstwertprinzip, das Abschreibungen zwingend vorschreibt. Steuerrechtlich ist die Teilwertabschreibung nach § 6 EStG hingegen ein Wahlrecht, das an eine voraussichtlich dauernde Wertminderung geknüpft ist.

Wie wird eine Pauschalwertberichtigung (PWB) steuerlich anerkannt?

Eine PWB wird nur anerkannt, wenn sie auf einer methodisch nachvollziehbaren Ableitung aus betriebsindividuellen Erfahrungswerten basiert. Pauschale Schätzungen ohne historische Datenbasis werden bei Betriebsprüfungen in der Regel abgelehnt.

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