Fachartikel zur Bewertung von Forderungen nach § 252 Abs. 1 Nr. 3, § 253 Abs. 4 HGB und § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG: Einzelwertberichtigung (EWB) und Pauschalwertberichtigung (PWB), Behandlung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG, Berechnungsmethodik und Ausfallquoten, direkte und indirekte Wertberichtigung, BFH-Rechtsprechung, steuerliches Wertaufholungsgebot, Buchungssätze in SKR03/SKR04 sowie eine Handlungsmatrix für Ansatz, Bewertung, Stetigkeit und Auflösung.
1. Bedeutung und Funktion von Wertberichtigungen
Ziel. Wertberichtigungen auf Forderungen stellen sicher, dass Forderungsbestände am Abschlussstichtag vorsichtig und realitätsnah bewertet werden. Sie berücksichtigen sowohl individuelle Ausfallrisiken einzelner Schuldner als auch das allgemeine Kreditrisiko des gesamten Forderungsportfolios.
Einbettung in das Bilanzsystem. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gehören zum Umlaufvermögen (§ 266 Abs. 2 B. II. 1 HGB). Für ihre Bewertung gelten:
- § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB – Grundsatz der Einzelbewertung: Jede Forderung ist am Stichtag einzeln auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen.
- § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB – Vorsichtsprinzip: Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen – auch wenn sie erst zwischen Stichtag und Aufstellung bekannt werden (werterhellende Tatsachen).
- § 253 Abs. 4 HGB – strenges Niederstwertprinzip für das Umlaufvermögen: Bei einem niedrigeren beizulegenden Wert am Stichtag ist eine Abschreibung zwingend vorzunehmen, unabhängig davon, ob die Wertminderung dauerhaft ist.
Wichtige Klarstellung: Das Erfordernis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gilt handelsrechtlich nur für das Anlagevermögen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Für Forderungen im Umlaufvermögen greift das strenge Niederstwertprinzip – jede Wertminderung ist abzubilden. Nur im Steuerrecht setzt die Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraus.
Werterhellung und Wertbeeinflussung. Maßgeblich sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Erkenntnisse, die bis zur Bilanzaufstellung bekannt werden und den Stichtagszustand aufhellen (z. B. Insolvenzantrag im Januar wegen bereits im Dezember bestehender Zahlungsunfähigkeit), sind zu berücksichtigen. Ereignisse, die den Wert erst nach dem Stichtag beeinflussen (z. B. Brand beim Kunden im Februar), bleiben außer Betracht.
2. Gesetzliche Grundlagen und steuerliche Einordnung
2.1 Handelsrecht
| Norm | Regelungsinhalt |
|---|---|
| § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB | Einzelbewertungsgrundsatz |
| § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB | Vorsichts- und Imparitätsprinzip, Werterhellung |
| § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB | Bewertungsstetigkeit – relevant für den PWB-Satz |
| § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB | Zugangsbewertung zu Anschaffungskosten (= Nennwert) |
| § 253 Abs. 4 HGB | Strenges Niederstwertprinzip für das Umlaufvermögen |
| § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB | Wertaufholungsgebot bei Wegfall der Gründe |
| § 268 Abs. 4 HGB | Angabe des Betrags mit Restlaufzeit über einem Jahr |
| § 275 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b HGB | Ausweis von Abschreibungen auf Umlaufvermögen bei unublüblicher Höhe |
Die Wertberichtigung wirkt sich in der Gewinn- und Verlustrechnung beim Gesamtkostenverfahren regelmäßig als sonstiger betrieblicher Aufwand aus; übersteigt sie die üblichen Abschreibungen, ist sie nach § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
2.2 Steuerrecht
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG: Forderungen sind mit den Anschaffungskosten – in der Regel dem Nennwert – anzusetzen.
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG: Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden – ein steuerliches Wahlrecht.
- **§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. Nr. 1 Satz 4 EStG:**Wertaufholungsgebot – an jedem folgenden Bilanzstichtag ist nachzuweisen, dass die Wertminderung fortbesteht; andernfalls ist bis zu den Anschaffungskosten zuzuschreiben.
- § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG: Maßgeblichkeit der Handelsbilanz. Da die handelsrechtliche Abschreibung Pflicht, die steuerliche Teilwertabschreibung dagegen Wahlrecht ist, kann bewusst ein höherer Steuerbilanzansatz gewählt werden; die Ausübung ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG in einem laufenden Verzeichnis zu dokumentieren.
Verwaltungspraxis. Pauschalwertberichtigungen werden steuerlich anerkannt, wenn sie auf objektiven, aus der Vergangenheit abgeleiteten Erfahrungswerten des Unternehmens beruhen. Ein Pauschalsatz „aus dem Bauch“ oder ein branchenüblicher Standardsatz ohne betriebsindividuelle Herleitung wird in der Betriebsprüfung regelmäßig beanstandet. Für Kreditinstitute gilt ein eigenes Ermittlungsschema für Einzelwertberichtigungen und pauschalierte Einzelwertberichtigungen (pEWB).
2.3 BFH-Rechtsprechung – Leitlinien
- Stichtagsprinzip: Maßgeblich sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Spätere Teilzahlungen stehen einer zum Stichtag gebotenen Wertberichtigung nicht entgegen, soweit sie den Stichtagszustand nicht lediglich aufhellen.
- Trennung von PWB und EWB: Die Pauschalwertberichtigung darf ausschließlich das allgemeine Kreditrisiko abdecken. Individuell erkennbare Ausfallrisiken sind zwingend über eine Einzelwertberichtigung abzubilden; eine Einbeziehung in die PWB ist unzulässig.
- Nettobetrachtung: Pauschale Wertberichtigungen wegen Ausfallwagnisses sind nur bezogen auf die Nettorechnungsbeträge zulässig; der Umsatzsteueranteil ist auszuklammern (u. a. BFH IV R 89/80), da er bei Uneinbringlichkeit nach § 17 UStG berichtigt wird.
- PWB als vereinfachte Teilwertermittlung: Sie ist als Schätzverfahren anerkannt, solange sie methodisch nachvollziehbar aus Erfahrungswerten abgeleitet ist.
3. Systematik der Forderungsbewertung
In der Praxis werden Forderungen zum Stichtag in drei Gruppen eingeteilt:
| Gruppe | Merkmal | Behandlung |
|---|---|---|
| Einwandfreie Forderungen | keine Anhaltspunkte für Ausfall | Ansatz zum Nennwert; Einbeziehung in die PWB-Basis |
| Zweifelhafte (dubiose) Forderungen | konkretes Ausfallrisiko erkennbar | Umbuchung auf „Zweifelhafte Forderungen“, EWB auf den Nettobetrag; keine Einbeziehung in die PWB-Basis |
| Uneinbringliche Forderungen | Ausfall steht fest | vollständige Ausbuchung, Umsatzsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG |
Umsatzsteuerliche Behandlung – zentraler Praxispunkt
- Zweifelhafte Forderung / EWB: Die Wertberichtigung erfolgt auf den Nettobetrag. Eine Umsatzsteuerberichtigung ist noch nicht zulässig, da die Forderung erst zweifelhaft, nicht aber uneinbringlich ist.
- Uneinbringliche Forderung: Erst wenn die Uneinbringlichkeit feststeht – etwa bei erfolgloser Zwangsvollstreckung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit absehbarer Quote nahe null oder endgültiger Zahlungsverweigerung – ist die Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 UStG im Voranmeldungszeitraum des Eintritts der Uneinbringlichkeit zu berichtigen. Der Schuldner hat spiegelbildlich seinen Vorsteuerabzug zu korrigieren.
- Nachträglicher Zahlungseingang: Geht eine bereits berichtigte Forderung später doch ein, ist die Umsatzsteuer erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG).
4. Einzelwertberichtigung (EWB)
4.1 Definition und Tatbestandsmerkmale
Die Einzelwertberichtigung erfasst eine konkrete Forderung, bei der ein spezifisches, nachweisbares Ausfallrisiko besteht. Typische Indikatoren:
- mehrfache erfolglose Mahnungen, erhebliche Überschreitung des Zahlungsziels
- eingeleitete oder erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Vermögensauskunft
- Insolvenzantrag, Eröffnung oder Abweisung mangels Masse
- deutliche Verschlechterung der Bonitätsauskunft, Kreditversicherungslimit gestrichen
- streitige Forderung mit ungewissem Prozessausgang
- Stundungs- oder Vergleichsverhandlungen, Sanierungsgespräche
Entscheidend ist die Dokumentation: Mahnhistorie, Schriftverkehr, Bonitätsauskunft, Anwaltsschreiben, Insolvenzbekanntmachung.
4.2 Bewertung
EWB = Nettoforderung × (1 − erwartete Einbringungsquote)
Zu berücksichtigen sind werthaltige Sicherheiten (Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft, Warenkreditversicherung, Sicherungsabtretung): Sie mindern das Ausfallrisiko und damit die Wertberichtigung. Eine kreditversicherte Forderung ist nur in Höhe des Selbstbehalts wertzuberichtigen.
Beispiel: Bruttoforderung 11.900 € (netto 10.000 €, USt 1.900 €). Der Kunde ist in Zahlungsschwierigkeiten; die erwartete Einbringungsquote beträgt 40 %.
- Wertberichtigungsbasis: 10.000 € netto
- EWB = 10.000 € × (1 − 0,40) = 6.000 €
- Verbleibender Nettobuchwert: 4.000 €; Umsatzsteuer bleibt zunächst unberührt.
4.3 Buchungen
Schritt 1 – Umgliederung:
| Soll | Haben |
|---|---|
| Zweifelhafte Forderungen (SKR03 1460 / SKR04 1240) 11.900 € | Forderungen aus LuL (SKR03 1400 / SKR04 1200) 11.900 € |
Schritt 2a – Direkte Wertberichtigung:
| Soll | Haben |
|---|---|
| Abschreibungen auf Forderungen (SKR03 2400 / SKR04 6930) 6.000 € | Zweifelhafte Forderungen 6.000 € |
Schritt 2b – Indirekte Wertberichtigung (Alternative):
| Soll | Haben |
|---|---|
| Einstellungen in die Einzelwertberichtigung (SKR03 2402 / SKR04 6932) 6.000 € | Einzelwertberichtigung auf Forderungen (SKR03 0996 / SKR04 1248) 6.000 € |
Schritt 3 – Bei späterem endgültigem Ausfall (Beispiel: tatsächlicher Eingang 4.760 € brutto, Rest uneinbringlich):
| Soll | Haben |
|---|---|
| Bank 4.760 € · EWB 6.000 € · Umsatzsteuer (§ 17 UStG) 1.140 € | Zweifelhafte Forderungen 11.900 € |
5. Pauschalwertberichtigung (PWB)
5.1 Definition
Die Pauschalwertberichtigung erfasst das allgemeine, nicht individualisierbare Ausfallrisiko des verbleibenden Forderungsbestands – einschließlich Skonti, Einziehungskosten und Zinsverlusten aus verzögerter Zahlung, soweit betriebsindividuell hergeleitet.
5.2 Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Ausgangspunkt ist der Gesamtbestand der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Davon sind abzuziehen:
- die Umsatzsteuer (Ansatz stets netto),
- bereits einzelwertberichtigte und uneinbringliche Forderungen,
- Forderungen gegen die öffentliche Hand (kein Ausfallrisiko),
- durch Warenkreditversicherung, Bürgschaft oder Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderungen,
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen, soweit kein Risiko besteht,
- Forderungen mit Guthaben oder Aufrechnungslage.
5.3 Ermittlung des Prozentsatzes
PWB-Satz = tatsächliche Forderungsausfälle der letzten 3–5 Jahre ÷ durchschnittlicher bereinigter Forderungsbestand derselben Jahre
Ein Satz von etwa 1 % des bereinigten Nettobestands wird in der Praxis häufig ohne weitere Diskussion akzeptiert; er ist jedoch kein Rechtsanspruch. Maßgeblich bleibt stets die betriebsindividuelle Herleitung. Bei höheren Sätzen ist eine dokumentierte Ausfallstatistik zwingend.
5.4 Berechnungsbeispiel
| Position | Betrag |
|---|---|
| Forderungen aus LuL brutto | 595.000 € |
| ./. Umsatzsteuer (19 %) | − 95.000 € |
| = Nettoforderungen | 500.000 € |
| ./. einzelwertberichtigte Forderungen (netto) | − 40.000 € |
| ./. Forderungen öffentliche Hand | − 30.000 € |
| ./. kreditversicherte Forderungen | − 30.000 € |
| = bereinigte PWB-Basis | 400.000 € |
| PWB-Satz (Erfahrungswert 1 %) | 1,0 % |
| = Pauschalwertberichtigung | 4.000 € |
Buchung (indirekt):
| Soll | Haben |
|---|---|
| Einstellungen in die Pauschalwertberichtigung (SKR03 2450 / SKR04 6936) 4.000 € | Pauschalwertberichtigung auf Forderungen (SKR03 0998 / SKR04 1246) 4.000 € |
Folgejahr: Es wird der Bestand fortgeschrieben, nicht erneut eine volle Zuführung gebucht. Beträgt die PWB im Folgejahr 3.200 €, ist die Differenz von 800 € ertragswirksam aufzulösen (SKR03 2735 / SKR04 4923 – Erträge aus der Herabsetzung der Pauschalwertberichtigung).
5.5 Stetigkeit
Der einmal gewählte Prozentsatz ist nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB stetig beizubehalten, solange sich die Risikosituation nicht wesentlich ändert. Eine Anpassung ist zulässig und geboten bei nachweislicher Veränderung der Ausfallquote, der Kundenstruktur oder des Branchenumfelds – sie ist zu begründen und zu dokumentieren.
6. Direkte und indirekte Wertberichtigung
| Merkmal | Direkte Wertberichtigung | Indirekte Wertberichtigung |
|---|---|---|
| Technik | Abschreibung unmittelbar auf das Forderungskonto | Bildung eines separaten, kontraaktiven Wertberichtigungskontos |
| Bilanzausweis | Forderung erscheint bereits gemindert | Forderungen brutto abzüglich Wertberichtigungen = Nettoausweis |
| Transparenz | Wertminderung nicht mehr erkennbar | Entwicklung der Wertberichtigungen nachvollziehbar |
| Praxis | üblich bei EWB und endgültigen Ausfällen | üblich bei PWB und bei prüfungspflichtigen Gesellschaften |
Beide Verfahren sind handelsrechtlich zulässig. In der Bilanz ist stets nur der Nettowert auszuweisen – ein offener Ausweis der Wertberichtigung auf der Passivseite ist nach § 246 Abs. 2 HGB (Saldierungsverbot) unzulässig; das Wertberichtigungskonto ist ein reines Korrekturkonto zur Aktivseite. Steuerlich ist allein das Ergebnis – der niedrigere Teilwert – maßgeblich.
7. Handlungsmatrix
7.1 Matrix I – Ist eine Einzelwertberichtigung vorzunehmen?
| Schritt | Prüffrage | Bei „Nein“ |
|---|---|---|
| 1 | Liegen konkrete Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten eines bestimmten Schuldners vor (Mahnungen, Verzug, Vollstreckung, Insolvenz)? | keine EWB – Forderung verbleibt in der PWB-Basis |
| 2 | Sind objektive Informationen vorhanden, die eine geringere Einbringungsquote wahrscheinlich machen (Bonität, Rechtsstreit, Quotenprognose)? | Sachverhalt weiter beobachten und dokumentieren |
| 3 | Bestand der Sachverhalt bereits am Bilanzstichtag oder handelt es sich um eine werterhellende Erkenntnis? | wertbeeinflussend – erst im Folgejahr zu erfassen |
| 4 | Bestehen werthaltige Sicherheiten (Kreditversicherung, Bürgschaft, Eigentumsvorbehalt)? | EWB auf den vollen Nettobetrag |
| 5 | Steht die Uneinbringlichkeit bereits endgültig fest? | EWB, keine USt-Berichtigung |
Schritte 1–3 mit „Ja“ → EWB auf den Nettobetrag, gemindert um werthaltige Sicherheiten. Bei „Ja“ in Schritt 5 → vollständige Ausbuchung mit Umsatzsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Berechnung: EWB = Nettoforderung × (1 − erwartete Einbringungsquote).
7.2 Matrix II – Ist eine Pauschalwertberichtigung vorzunehmen?
| Schritt | Prüffrage |
|---|---|
| 1 | Besteht ein Forderungsbestand aus LuL ohne erkennbare individuelle Ausfallrisiken? |
| 2 | Bestehen allgemeine Ausfall-, Skonto-, Einziehungs- oder Zinsrisiken? |
| 3 | Liegen zuverlässige Erfahrungswerte der letzten drei bis fünf Jahre über Ausfallquoten vor? |
| 4 | Wurden individuell risikobehaftete Forderungen bereits über EWB ausgesondert? |
| 5 | Wurden Umsatzsteuer, Forderungen gegen die öffentliche Hand und gesicherte Forderungen aus der Basis eliminiert? |
Alle fünf Schritte mit „Ja“ → PWB als vereinfachte Teilwertermittlung zulässig.
Berechnung: PWB = betriebsindividueller Prozentsatz × bereinigte Nettoforderungsbasis.
7.3 Matrix III – Fortschreibung, Stetigkeit und Auflösung
Fortschreibung. Zu jedem Stichtag wird die erforderliche Wertberichtigung neu ermittelt und der Bestand angepasst. Nur die Veränderung ist erfolgswirksam – Erhöhung als Aufwand, Verminderung als Ertrag.
Stetigkeit. Der PWB-Satz ist nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB beizubehalten, solange sich die Risikolage nicht wesentlich ändert. Jede Anpassung ist zu begründen und im Arbeitspapier zu dokumentieren.
Abgrenzung PWB/EWB. Regelmäßig ist zu prüfen, dass die PWB nicht als Ersatz für notwendige Einzelwertberichtigungen dient. Erkennbare Einzelrisiken sind stets über die EWB abzubilden.
Wertaufholung. Handelsrechtlich besteht nach § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB ein Wertaufholungsgebot: Fällt der Grund für die Abschreibung weg, ist bis höchstens zu den Anschaffungskosten zuzuschreiben. Steuerlich gilt nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. Nr. 1 Satz 4 EStG ein Wertaufholungsgebot mit Nachweispflicht: Der Steuerpflichtige muss an jedem folgenden Stichtag belegen, dass die Wertminderung fortbesteht – andernfalls ist zuzuschreiben.
8. Kontenübersicht SKR03 / SKR04
| Posten | SKR03 | SKR04 |
|---|---|---|
| Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 1400 | 1200 |
| Zweifelhafte Forderungen | 1460 | 1240 |
| Einzelwertberichtigung auf Forderungen | 0996 | 1248 |
| Pauschalwertberichtigung auf Forderungen | 0998 | 1246 |
| Abschreibungen auf Forderungen | 2400 | 6930 |
| Einstellungen in die Einzelwertberichtigung | 2402 | 6932 |
| Einstellungen in die Pauschalwertberichtigung | 2450 | 6936 |
| Erträge aus Herabsetzung der Pauschalwertberichtigung | 2735 | 4923 |
| Erträge aus abgeschriebenen Forderungen | 2732 | 4920 |
| Umsatzsteuer 19 % | 1776 | 3806 |
Die Kontennummern können je nach Kontenrahmenversion abweichen; maßgeblich ist der im Mandat eingesetzte Kontenplan.
9. Dokumentation und Prüfungssicherheit
Ein prüfungsfestes Arbeitspapier zur Forderungsbewertung enthält:
- Offene-Posten-Liste zum Stichtag mit Altersstrukturanalyse (Fälligkeitsraster 0–30 / 31–60 / 61–90 / über 90 Tage)
- Einzelfallakte je EWB: Schuldner, Betrag brutto/netto, Risikoindikatoren, Sicherheiten, Quotenprognose mit Begründung
- Nachweis der Werterhellung – Datum der Kenntniserlangung, Bezug zum Stichtagszustand
- PWB-Herleitung – Ausfallstatistik der letzten drei bis fünf Jahre, Berechnung des Prozentsatzes, Bereinigungsrechnung der Basis
- Stetigkeitsnachweis – Vorjahresvergleich des PWB-Satzes, Begründung etwaiger Änderungen
- Umsatzsteuerprüfung – Abgrenzung zweifelhaft/uneinbringlich, Nachweis der Berichtigung nach § 17 UStG mit Voranmeldungszeitraum
- Wertaufholungsprüfung – Nachweis des Fortbestehens der Wertminderung für die Steuerbilanz
- Spiegel der Wertberichtigungen – Anfangsbestand, Zuführung, Verbrauch, Auflösung, Endbestand
- Freigabevermerk mit Datum und Bearbeiter
10. Häufige Fehlerquellen
- Wertberichtigung auf den Bruttobetrag – zulässig ist nur der Nettobetrag.
- Vorzeitige Umsatzsteuerberichtigung bei lediglich zweifelhaften, noch nicht uneinbringlichen Forderungen.
- Unterlassene Umsatzsteuerberichtigung bei feststehender Uneinbringlichkeit – Liquiditätsnachteil.
- Doppelberücksichtigung – einzelwertberichtigte Forderungen verbleiben in der PWB-Basis.
- Pauschalsatz ohne betriebsindividuelle Herleitung – häufigster Beanstandungsgrund in der Betriebsprüfung.
- Nichtbeachtung der Stetigkeit – jährlich wechselnder PWB-Satz zur Ergebnissteuerung.
- Fehlende Berücksichtigung von Sicherheiten – überhöhte Wertberichtigung bei kreditversicherten Forderungen.
- Verwechslung von Werterhellung und Wertbeeinflussung.
- Volle Neuzuführung der PWB statt Fortschreibung des Bestands.
- Unterlassene Wertaufholung trotz Wegfall der Abschreibungsgründe.
11. Rechtsquellenübersicht
- § 246 Abs. 2 HGB – Saldierungsverbot
- § 252 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 HGB – Einzelbewertung, Vorsicht, Stetigkeit
- § 253 Abs. 1, 4, 5 HGB – Zugangsbewertung, strenges Niederstwertprinzip, Wertaufholungsgebot
- § 266 Abs. 2 B. II. HGB – Ausweis der Forderungen
- § 268 Abs. 4 HGB – Restlaufzeitangabe
- § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB – Ausweis außergewöhnlicher Abschreibungen
- § 5 Abs. 1 EStG – Maßgeblichkeit und Verzeichnispflicht
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG – Teilwertabschreibung und Wertaufholungsgebot
- § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UStG – Berichtigung bei Uneinbringlichkeit
- BFH IV R 89/80 – PWB nur auf Nettorechnungsbeträge
- BFH v. 20.08.2003, BStBl II 2003, 941 – Stichtagsprinzip, Trennung von PWB und EWB
- BMF-Schreiben zur Teilwertabschreibung (u. a. v. 02.09.2016, BStBl I 2016, 995) – voraussichtlich dauernde Wertminderung und Nachweispflichten
Rechtsstand: 6. August 2026, Deutschland. Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Für die Bewertung Ihres Forderungsbestands und die Erstellung prüfungsfester Arbeitspapiere unterstützt Sie das Buchhaltungsteam der Payworx.
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