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Buchhaltung

Wareneinkauf aus dem EU-Ausland ohne korrekte USt-IdNr. – Vorsteuerabzug, Amazon-Rechnungen und § 14c UStG (Rechtsstand 2026)

Zuletzt fachlich geprüft am 08.08.2026

Ein Leitfaden für Unternehmer zur korrekten steuerlichen Behandlung von Wareneinkäufen aus der EU, Vermeidung von Doppelbesteuerung und richtiger Anwendung der umsatzsteuerlichen Regelungen.

Kurz beantwortet

Der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 1a UStG entsteht objektiv mit dem Warentransport, unabhängig von der verwendeten USt-IdNr. Wird beim Einkauf ohne USt-IdNr. fälschlicherweise deutsche Umsatzsteuer berechnet, liegt ein unberechtigter Ausweis nach § 14c UStG vor, der zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, während die Erwerbsteuer dennoch anfällt.

Fachartikel zum innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG und zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG beim Einkauf aus dem EU-Ausland: Warum der Erwerb objektiv und unabhängig von der Verwendung der USt-IdNr. entsteht, weshalb ausgewiesene 19 % aus einer Amazon-Rechnung häufig nicht abziehbar sind, wie § 14c UStG, § 3c UStG und das OSS-Verfahren zusammenwirken, welche Folgen die Verwendung einer falschen USt-IdNr. nach § 3d Satz 2 UStG hat und wie Erwerbsteuer, Vorsteuer und Korrekturen korrekt gebucht und erklärt werden – mit Handlungsmatrix, Buchungen und Fehlerquellen.

1. Der Ausgangsfall

Ein deutscher Unternehmer bestellt Waren über einen EU-Marktplatz. Geliefert wird aus einem Lager in Polen, Luxemburg oder Tschechien. Auf der Rechnung stehen 19 % Umsatzsteuer – die Buchhaltung zieht sie als Vorsteuer ab. In der Betriebsprüfung wird der Abzug gestrichen.

Der Grund liegt in einem Zusammenspiel dreier Regelungen, das in der Praxis regelmäßig falsch beurteilt wird: dem objektiven Entstehen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1a UStG, den materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG und der Sperrwirkung des § 14c UStG bei unrichtigem Steuerausweis.


2. Grundlagen

2.1 Vorsteuerabzug nach § 15 UStG

Abziehbar ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen ausgeführt wurden – und nur bei Vorliegen einer Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.

Kernsatz: Wer Steuer ausweist, die er nach dem Gesetz gar nicht schuldet, verschafft dem Empfänger kein Abzugsrecht. Der Vorsteuerabzug hängt nicht davon ab, was auf der Rechnung steht, sondern davon, was das Gesetz vorsieht.

Weitere Abzugstatbestände:

NormTatbestandRechnung erforderlich?
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStGEingangsleistung eines anderen Unternehmersja
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStGErwerbsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerbnein
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStGSteuer nach § 13b UStG (Reverse Charge)nein
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStGEinfuhrumsatzsteuerZollbeleg

Dass die Erwerbsteuer ohne Rechnung abziehbar ist, ist der praktische Rettungsanker in vielen Fehlerfällen – dazu unten mehr.

2.2 Innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a UStG – der zentrale Punkt

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn

  1. ein Gegenstand bei einer Lieferung aus einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen gelangt,
  2. der Erwerber ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, und
  3. der Lieferer ein Unternehmer ist, der die Lieferung im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausführt und kein Kleinunternehmer ist.

Entscheidende Klarstellung: Der innergemeinschaftliche Erwerb entsteht objektiv kraft Gesetzes. Die Verwendung der USt-IdNr. ist keine Tatbestandsvoraussetzung – sie ist lediglich ein Nachweis- und Verfahrensinstrument.

Daraus folgt der in der Praxis am häufigsten übersehene Punkt: Auch wer beim Einkauf keine USt-IdNr. angegeben hat, verwirklicht einen innergemeinschaftlichen Erwerb und muss Erwerbsteuer in Deutschland anmelden – vorausgesetzt, er hat objektiv als Unternehmer für sein Unternehmen eingekauft. Die Erwerbsteuerpflicht lässt sich nicht dadurch vermeiden, dass man wie ein Privatkunde auftritt.

2.3 Der Normalfall

BeteiligterBehandlung
EU-Lieferantsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 138 MwStSystRL); Voraussetzungen: gültige USt-IdNr. des Erwerbers, Zusammenfassende Meldung, Belegnachweis
Deutscher ErwerberErwerbsteuer 19 % nach § 1a UStG und korrespondierender Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG
Ergebnisliquiditätsneutral, sofern volles Abzugsrecht besteht

3. Die Fehlerkonstellationen

3.1 Konstellation A – Einkauf ohne Angabe der USt-IdNr.

Der Unternehmer bestellt über ein privates Konto ohne hinterlegte USt-IdNr. Der Lieferant behandelt den Vorgang als Fernverkauf an einen Nichtunternehmer nach § 3c UStG und berechnet – über eine deutsche Registrierung oder das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) – deutsche Umsatzsteuer.

Die umsatzsteuerliche Wahrheit weicht davon ab:

  • § 3c UStG ist auf Lieferungen an Erwerber, die einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern haben, nicht anwendbar (§ 3c Abs. 4 UStG). Da der Unternehmer objektiv einen Erwerb verwirklicht, ist die Fernverkaufsregelung von vornherein nicht einschlägig.
  • Die vom Lieferanten berechnete deutsche Umsatzsteuer ist damit nicht gesetzlich geschuldet – es liegt ein Fall des § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) vor.
  • Kein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung.
  • Gleichzeitig muss der Unternehmer den innergemeinschaftlichen Erwerb erklären – also 19 % Erwerbsteuer anmelden.

Wirtschaftliche Folge ohne Korrektur: Doppelbelastung. Der Unternehmer hat 19 % an den Lieferanten gezahlt, die er nicht abziehen kann, und schuldet zusätzlich 19 % Erwerbsteuer. Der Vorsteuerabzug auf die Erwerbsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG bleibt zwar erhalten – die an den Lieferanten gezahlte Steuer ist jedoch nur über eine Rechnungskorrektur und Rückforderung beim Lieferanten zu retten. Bei OSS-Fällen ist dies erfahrungsgemäß aufwändig.

3.2 Konstellation B – Verwendung einer falschen USt-IdNr. (§ 3d Satz 2 UStG)

Verwendet der Erwerber die USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats als jenes, in dem die Beförderung endet, gilt der Erwerb zusätzlich in dem Staat als bewirkt, der die verwendete USt-IdNr. erteilt hat – solange, bis der Erwerber die Besteuerung im Bestimmungsstaat nachweist (§ 3d Satz 2 UStG, Art. 41 MwStSystRL).

Rechtsfolgen dieses „fiktiven Erwerbs“:

  • Erwerbsteuer in zwei Staaten – im Bestimmungsstaat nach § 3d Satz 1 UStG und im Staat der verwendeten USt-IdNr. nach § 3d Satz 2 UStG.
  • Für den fiktiven Erwerb besteht nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH kein Vorsteuerabzug – er wird zur echten Belastung.
  • Die Doppelbesteuerung entfällt erst rückwirkend, wenn die Besteuerung im Bestimmungsstaat nachgewiesen wird; die Berichtigung erfolgt im Staat der verwendeten USt-IdNr.

3.3 Konstellation C – Rechnung mit ausländischer Mehrwertsteuer

Weist die Rechnung ausländische Mehrwertsteuer aus – etwa luxemburgische, polnische oder österreichische –, ist ein Abzug als deutsche Vorsteuer nach § 15 UStG ausgeschlossen. Denkbar ist allenfalls das Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18g UStG über das BZSt-Onlineportal (Antragsfrist: 30. September des Folgejahres). Voraussetzung ist jedoch, dass die ausländische Steuer dort gesetzlich geschuldet war – bei einer objektiv steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist auch das nicht der Fall. Der einzig gangbare Weg bleibt dann die Rechnungskorrektur beim Lieferanten.

3.4 Übersicht

KonstellationRechnungVorsteuerabzugErwerbsteuerLösungsweg
Korrekte B2B-Lieferungnetto, Hinweis auf Steuerfreiheit, beide USt-IdNr.ja, über § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStGja–
Ohne USt-IdNr., deutsche USt berechnet19 % DE-UStnein (§ 14c Abs. 1 UStG)jaKorrektur und Rückforderung
Falsche EU-USt-IdNr. verwendetnettoja im Bestimmungsstaat, nein für den fiktiven ErwerbdoppeltBesteuerung im Bestimmungsstaat nachweisen
Ausländische MwSt ausgewiesenz. B. 17 % LUneinja§ 18g UStG oder Korrektur
Inlandslieferung aus deutschem Lager19 % DE-USt, deutsche USt-IdNr. des Lieferantenjanein–

4. Marktplatz- und Amazon-Konstellationen

4.1 Wer ist überhaupt der Lieferant?

Vor jeder umsatzsteuerlichen Würdigung ist zu klären, wer liefert:

FallLieferantHinweis
Verkauf und Versand durch den Marktplatzbetreiber selbstder Betreiber (Eigenhändlergeschäft)Rechnung des Betreibers
Marktplatzhändler mit eigener Abrechnungder HändlerRechnungsqualität stark schwankend
Drittlandshändler über die Plattformfiktive Lieferkette nach § 3 Abs. 3a UStGdie Plattform gilt als Lieferer
Fulfilment aus einem EU-LagerHändler; Warenweg entscheidethäufig Lagerverlagerung innerhalb der EU

Der Warenweg ergibt sich nicht aus dem Domainnamen des Shops, sondern aus dem Versandlager – erkennbar aus Lieferschein, Sendungsverfolgung und Rechnungsangaben.

4.2 Business-Konto mit hinterlegter USt-IdNr.

Ist die deutsche USt-IdNr. im Geschäftskundenkonto hinterlegt und bestätigt, wird der Vorgang als B2B behandelt:

  • Lieferung aus einem deutschen Lager → Rechnung mit 19 % deutscher Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug möglich.
  • Lieferung aus einem EU-Lager → steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, Erwerbsbesteuerung beim Käufer.

4.3 Einkauf über ein Privatkonto – der klassische Fehler

Die Rechnung wird als B2C-Fernverkauf mit deutscher Umsatzsteuer erstellt. Objektiv liegt aber ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Konsequenz: kein Vorsteuerabzug, gleichwohl Erwerbsteuerpflicht.

Verbreiteter Irrtum: „Es steht doch deutsche Umsatzsteuer drauf, also darf ich sie ziehen.“ Maßgeblich ist nicht der Ausweis, sondern die gesetzliche Steuerschuld.

4.4 Formelle Rechnungsanforderungen

Selbst bei materiell zutreffender Steuer scheitert der Abzug häufig an der Rechnung. Erforderlich sind nach § 14 Abs. 4 UStG unter anderem vollständiger Name und Anschrift beider Parteien, Steuernummer oder USt-IdNr. des Lieferanten, Rechnungsdatum und fortlaufende Nummer, Menge und handelsübliche Bezeichnung, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag.

Nicht ausreichend sind Bestellbestätigungen, Versandbenachrichtigungen und Zahlungsbelege. Die Rechnung ist im Kundenkonto unter den Steuerdokumenten herunterzuladen und revisionssicher zu archivieren – Marktplatzarchive sind zeitlich begrenzt zugänglich. Der Rechnungsempfänger muss zudem das Unternehmen sein; eine auf eine Privatperson ausgestellte Rechnung ist nicht abzugsfähig.


5. Richtige Behandlung und Buchung

5.1 Der Regelfall – korrekter innergemeinschaftlicher Erwerb

Sachverhalt: Warenbezug aus Polen, 10.000 € netto, steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, volles Abzugsrecht.

SollHaben
Wareneingang innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % (SKR03 3425 / SKR04 5425) 10.000 €Verbindlichkeiten aus LuL 10.000 €
Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb (SKR03 1574 / SKR04 1404) 1.900 €Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb (SKR03 1774 / SKR04 3804) 1.900 €

In der Voranmeldung sind die Bemessungsgrundlage und die Erwerbsteuer in den Zeilen zum innergemeinschaftlichen Erwerb zu erfassen; der Vorsteuerabzug erfolgt in der gesonderten Zeile nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Steuerentstehung: mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG).

5.2 Fehlerfall – 19 % zu Unrecht in Rechnung gestellt

Sachverhalt: Rechnung über 11.900 € brutto mit 1.900 € ausgewiesener deutscher Umsatzsteuer; objektiv liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor.

Schritt 1 – Buchung ohne Vorsteuerabzug:

SollHaben
Wareneingang 11.900 € (Bruttobetrag als Anschaffungskosten)Verbindlichkeiten aus LuL 11.900 €

Schritt 2 – Erwerbsteuer auf die Bemessungsgrundlage von 10.000 €:

SollHaben
Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 1.900 €Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 1.900 €

Schritt 3 – Rechnungskorrektur verlangen. Der Lieferant hat die Rechnung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen und die 1.900 € zu erstatten. Der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch folgt aus § 812 BGB. Nach Erstattung sind die Anschaffungskosten entsprechend zu mindern.

Bemessungsgrundlage des Erwerbs ist stets das Nettoentgelt. Erstattet der Lieferant nicht, bleibt die gezahlte Steuer wirtschaftlich verloren – sie ist ertragsteuerlich als Betriebsausgabe abziehbar, umsatzsteuerlich jedoch nicht.

5.3 Wenn keine Rechnung vorliegt

Die Erwerbsteuer ist auch ohne Rechnung zu erklären – und der korrespondierende Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG bleibt erhalten, da er keine Rechnung voraussetzt. Bemessungsgrundlage ist das tatsächlich gezahlte Entgelt, nachgewiesen durch Bestellbestätigung und Zahlungsbeleg.


6. Handlungsmatrix

6.1 Matrix I – Beurteilung eines EU-Wareneinkaufs

SchrittPrüffrageFolge
1Ist die Ware physisch aus einem anderen EU-Staat nach Deutschland gelangt?Nein → Inlandslieferung oder Einfuhr; Matrix endet
2Wurde für das Unternehmen erworben?Nein → Privatbezug, kein Abzug
3Ist der Lieferant Unternehmer und kein Kleinunternehmer?Nein → kein innergemeinschaftlicher Erwerb
4→ Innergemeinschaftlicher Erwerb liegt objektiv vor – unabhängig von der Verwendung der USt-IdNr.Erwerbsteuer anmelden, Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG
5Weist die Rechnung dennoch Umsatzsteuer aus?Ja → § 14c Abs. 1 UStG, kein Vorsteuerabzug; Korrektur verlangen
6Handelt es sich um ausländische Mehrwertsteuer?§ 18g UStG prüfen, sonst Korrektur beim Lieferanten
7Wurde eine fremde EU-USt-IdNr. verwendet?§ 3d Satz 2 UStG – fiktiver Erwerb ohne Vorsteuerabzug; Besteuerung im Bestimmungsstaat nachweisen

6.2 Matrix II – Prüfung der Eingangsrechnung

  1. Versandlager feststellen – Inland oder EU-Ausland?
  2. Rechnungsaussteller identifizieren – Plattform, Händler oder fiktiver Lieferer nach § 3 Abs. 3a UStG?
  3. Steuernummer oder USt-IdNr. des Lieferanten prüfen – deutsche oder ausländische?
  4. Rechnungsempfänger prüfen – lautet die Rechnung auf das Unternehmen?
  5. Ausgewiesene Steuer prüfen – ist sie nach dem festgestellten Sachverhalt gesetzlich geschuldet?
  6. Bei ausgewiesener deutscher Umsatzsteuer trotz EU-Warenweg: § 14c UStG – Abzug versagen, Korrektur anfordern.
  7. Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG vollständig?
  8. Rechnung revisionssicher archivieren – Bestellbestätigungen genügen nicht.

6.3 Matrix III – Prävention

  1. USt-IdNr. beim BZSt beantragen und in allen Lieferanten- und Marktplatzkonten hinterlegen – die bloße Existenz genügt nicht, sie muss verwendet werden.
  2. Geschäftskundenkonten nutzen; private Konten strikt trennen.
  3. USt-IdNr. der Lieferanten über die qualifizierte Bestätigungsabfrage beim BZSt prüfen und das Ergebnis archivieren.
  4. Beschaffungsrichtlinie erlassen: keine Bestellungen über Privatkonten.
  5. Eingangsrechnungen mit EU-Warenweg einer gesonderten Prüfstufe unterziehen.
  6. Monatliche Abstimmung der Erwerbsteuerkonten mit der Voranmeldung.
  7. Bei mehreren EU-Registrierungen: sicherstellen, dass stets die USt-IdNr. des Bestimmungsstaats verwendet wird (§ 3d Satz 2 UStG).

7. Risiken

RisikoAusmaß
Versagter Vorsteuerabzug19 % des Nettowerts als endgültige Kostenbelastung
Nicht erklärte ErwerbsteuerNachforderung; der Vorsteuerabzug bleibt zwar erhalten, es drohen jedoch Zinsen und Zuschläge
Doppelbesteuerung nach § 3d Satz 2 UStGErwerbsteuer in zwei Staaten, davon eine ohne Abzugsrecht
Nachzahlungszinsen0,15 % pro Monat nach § 233a AO
Fehlende RechnungenAbzug scheitert bereits formell
Berichtigungspflicht§ 153 AO – unverzügliche Anzeige bei Erkennen des Fehlers
Bußgeld- und Strafrisiko§§ 378, 370 AO bei Leichtfertigkeit oder Vorsatz

Die Fehler summieren sich typischerweise über mehrere Jahre und werden erst in der Betriebsprüfung aufgedeckt. Bei laufenden Bestellungen über ein Privatkonto entstehen so schnell fünfstellige Nachforderungen.


8. Häufige Fehlerquellen

  1. Annahme, ohne USt-IdNr. entstehe kein innergemeinschaftlicher Erwerb – er entsteht objektiv nach § 1a UStG.
  2. Vorsteuerabzug allein wegen des Steuerausweises auf der Rechnung.
  3. Ausländische Mehrwertsteuer als deutsche Vorsteuer behandelt.
  4. Fremde EU-USt-IdNr. verwendet – fiktiver Erwerb ohne Abzugsrecht.
  5. USt-IdNr. vorhanden, aber im Lieferantenkonto nicht hinterlegt.
  6. Bestellbestätigung statt Rechnung archiviert.
  7. Rechnung auf eine Privatperson statt auf das Unternehmen ausgestellt.
  8. Versandlager nicht geprüft – die Domain des Shops sagt nichts über den Warenweg aus.
  9. Erwerbsteuer wegen fehlender Rechnung nicht erklärt.
  10. Erwerbsteuer vom Bruttobetrag statt vom Nettoentgelt berechnet.
  11. Keine Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Steuer beim Lieferanten.
  12. Fehlende qualifizierte Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. des Lieferanten.

9. Rechtsquellenübersicht

  • § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG – Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs
  • § 1a UStG – Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs
  • § 3 Abs. 3a UStG – fiktive Lieferkette bei elektronischen Schnittstellen
  • § 3c UStG – Fernverkauf; Abs. 4: keine Anwendung bei Erwerbsbesteuerung
  • § 3d UStG – Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs; Satz 2: fiktiver Erwerb
  • § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG – steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
  • § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG – Entstehung der Erwerbsteuer
  • § 14 Abs. 4, § 14a UStG – Rechnungsangaben
  • § 14c Abs. 1 UStG – unrichtiger Steuerausweis und Berichtigung
  • § 15 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 UStG – Vorsteuerabzug, auch aus Erwerbsteuer
  • § 17 Abs. 1 UStG – Änderung der Bemessungsgrundlage
  • § 18a UStG – Zusammenfassende Meldung · § 18g UStG – Vorsteuervergütungsverfahren · § 18j UStG – OSS
  • Art. 20, 41, 138, 194 ff. MwStSystRL – unionsrechtliche Grundlagen
  • § 233a AO – Verzinsung · § 153 AO – Berichtigungspflicht · §§ 370, 378 AO – Sanktionen
  • § 812 BGB – Rückforderung zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer
  • EuGH, Rs. C-536/08 und C-539/08 (X und Facet) – kein Vorsteuerabzug beim fiktiven Erwerb

Rechtsstand: 6. August 2026, Deutschland. Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Bei bereits erfolgten Fehlbuchungen über mehrere Jahre sollte vor jeder Korrektur die Berichtigungspflicht nach § 153 AO geprüft werden. Das Buchhaltungsteam der Payworx unterstützt Sie bei Aufarbeitung und Prozessgestaltung.

Fachlich geprüft

Dieser Beitrag wurde von der Fachredaktion der Payworx GmbH & Co. KG erstellt und fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Warum ist der Vorsteuerabzug bei falsch ausgewiesener deutscher Umsatzsteuer ausgeschlossen?

Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 UStG eine gesetzlich geschuldete Steuer voraus. Wird beim innergemeinschaftlichen Erwerb fälschlicherweise deutsche USt ausgewiesen, liegt kein gesetzlich geschuldeter Betrag vor, sondern ein unberechtigter Steuerausweis gemäß § 14c UStG, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Entsteht die Erwerbsteuerpflicht auch ohne Angabe der USt-IdNr. beim Einkauf?

Ja, der innergemeinschaftliche Erwerb entsteht objektiv kraft Gesetzes gemäß § 1a UStG. Die USt-IdNr. dient lediglich als Nachweis- und Verfahrensinstrument; das Fehlen der Nummer entbindet den Unternehmer daher nicht von der Pflicht, die Erwerbsteuer in Deutschland anzumelden.

Welche Folgen hat die Verwendung einer falschen USt-IdNr. beim EU-Einkauf?

Gemäß § 3d Satz 2 UStG gilt der Erwerb als in dem Mitgliedstaat bewirkt, dessen USt-IdNr. verwendet wurde. Dies führt zu einer Doppelbesteuerung, da sowohl im Bestimmungsland als auch im Land der verwendeten USt-IdNr. Erwerbsteuer anfällt, für die für den fiktiven Erwerb zudem kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Wie korrigiere ich eine fehlerhaft mit ausländischer USt berechnete Rechnung?

Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb muss der Lieferant eine korrigierte Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen, da die Steuerpflicht beim Erwerber liegt. Die bereits gezahlte ausländische Steuer sollte beim Lieferanten zurückgefordert oder gegebenenfalls über das Vorsteuervergütungsverfahren gemäß § 18g UStG beantragt werden.

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