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Buchhaltung

Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG (Rechtsstand 2026) – Grenzen 25.000 € / 100.000 €, Zusammenrechnung mehrerer Tätigkeiten und Risiken bei Überschreitung

Zuletzt fachlich geprüft am 08.08.2026

Alles zur Kleinunternehmerregelung 2026: Wir erklären die neuen Umsatzgrenzen, warum alle Ihre Tätigkeiten zusammenzählen und wie Sie den Statusverlust sicher vermeiden.

Kurz beantwortet

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG erlaubt den Verzicht auf Umsatzsteuer bei einem Vorjahresumsatz von maximal 25.000 € und einem laufenden Umsatz bis 100.000 €. Bei Überschreitung dieser Grenzen entfällt der Status sofort, und alle steuerbaren Umsätze einer natürlichen Person werden für die Prüfung zusammengerechnet.

Fachartikel zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in der ab 2025 geltenden Fassung: Umsatzgrenzen von 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr, sofortiger Statusverlust bei Überschreitung, Zusammenrechnung sämtlicher gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeiten eines Einzelunternehmers, Rechnungspflichten und § 14c UStG, Verzicht mit Fünfjahresbindung, E-Rechnung, EU-Kleinunternehmerregelung nach § 19a UStG sowie klare Abgrenzung zur Ertragsteuer – mit Handlungsmatrix und Fehlerquellen.

1. Rechtsnatur und Einordnung

1.1 Gesetzliche Grundlage

Die Kleinunternehmerregelung ist in § 19 UStG geregelt. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 2025 grundlegend neu gefasst – diese Fassung gilt unverändert auch im Jahr 2026.

Wichtige systematische Änderung: Bis 2024 wurde die Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern lediglich „nicht erhoben“. Seit 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG echt steuerfrei – allerdings ohne Recht auf Vorsteuerabzug (§ 19 Abs. 1 Satz 3 UStG). Das ist keine bloße Begriffsänderung: Die Steuerbefreiung wirkt unmittelbar und beeinflusst unter anderem die Behandlung im innergemeinschaftlichen Kontext.

1.2 Was die Regelung bewirkt – und was nicht

BereichAuswirkung der Kleinunternehmerregelung
Umsatzsteuer auf Ausgangsumsätzekeine Umsatzsteuer, kein Ausweis in der Rechnung
Vorsteuerabzugausgeschlossen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 UStG)
Umsatzsteuer-Voranmeldungengrundsätzlich nicht erforderlich
Umsatzsteuer-Jahreserklärungseit 2024 grundsätzlich entbehrlich (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG); Ausnahmen bestehen
Einkommensteuerunverändert steuerpflichtig
Gewerbesteuerunverändert steuerpflichtig
Körperschaftsteuerunverändert steuerpflichtig
Gewinnermittlung (EÜR oder Bilanz)unverändert
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtenunverändert

1.3 Die zentrale Abgrenzung: Umsatzsteuer ≠ Ertragsteuer

Die häufigste Fehlvorstellung in der Praxis lautet: „Ich bin Kleinunternehmer, also zahle ich keine Steuern.“ Das ist unzutreffend.

  • Die Kleinunternehmerregelung betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer.
  • Die Einkommensteuer bemisst sich nach dem Gewinn (§ 2 Abs. 2 EStG) – ermittelt durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG.
  • Die Kleinunternehmergrenzen beziehen sich auf Umsätze, nicht auf Gewinne. Ein Kleinunternehmer mit 24.000 € Umsatz und 22.000 € Gewinn ist ertragsteuerlich voll steuerpflichtig; ein Regelbesteuerer mit 300.000 € Umsatz und Verlust zahlt keine Einkommensteuer.
  • Auch Gewerbesteuer fällt unabhängig vom Kleinunternehmerstatus an, soweit der Freibetrag von 24.500 € nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG für natürliche Personen und Personengesellschaften überschritten wird.

2. Umsatzgrenzen und Voraussetzungen

2.1 Die beiden Grenzen

Die Kleinunternehmerregelung ist anwendbar, wenn kumulativ:

GrenzeBetragBezugsjahrCharakter
Vorjahresumsatzhöchstens 25.000 €vorangegangenes Kalenderjahrtatsächlicher Wert, rückblickend
Umsatz laufendes Jahrhöchstens 100.000 €laufendes Kalenderjahrfeste Grenze, keine Prognose

Maßgeblich ist jeweils der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG – seit 2025 ein Nettowert ohne Umsatzsteuer. Nach früherem Recht (Grenzen 22.000 € / 50.000 €) waren es Bruttowerte; dieser Systemwechsel wird in der Praxis häufig übersehen.

2.2 Ermittlung des Gesamtumsatzes

In den Gesamtumsatz einzubeziehen sind alle steuerbaren Umsätze des Unternehmers im Inland. Nicht einzubeziehen sind insbesondere:

  • Umsätze aus der Veräußerung von Anlagevermögen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG),
  • bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG – etwa ärztliche Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG), Unterrichtsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG) oder Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 UStG),
  • nicht steuerbare Umsätze, etwa Leistungen mit Leistungsort im Ausland.

2.3 Wegfall der Prognose – die entscheidende Reform

Nach altem Recht war die zweite Grenze eine reine Prognosegröße: Eine zu Jahresbeginn sorgfältig erstellte, aber im Verlauf überholte Schätzung blieb für das gesamte Jahr maßgeblich; ein unterjähriges Überschreiten wirkte sich erst im Folgejahr aus.

Seit 2025 gilt: Die 100.000-€-Grenze ist eine feste, tatsächliche Umsatzgrenze. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG endet die Steuerbefreiung sofort mit dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird.

2.4 Sonderfall Existenzgründung (§ 19 Abs. 1 Satz 5 UStG)

Im Jahr der Betriebseröffnung existiert kein Vorjahresumsatz. Maßgeblich ist daher allein die Grenze von 25.000 €:

  • Solange der Umsatz im Gründungsjahr 25.000 € nicht übersteigt, gilt die Kleinunternehmerregelung.
  • Wird die Grenze überschritten, endet die Steuerbefreiung sofort ab dem überschreitenden Umsatz.
  • Wichtig: Eine Umrechnung auf einen Jahresbetrag findet im Gründungsjahr nach neuem Recht nicht mehr statt. Wer im November gründet und bis Dezember 20.000 € umsetzt, bleibt Kleinunternehmer – nach altem Recht wäre hochgerechnet worden.
  • Für das zweite Jahr ist der tatsächliche Umsatz des Gründungsjahres als „Vorjahresumsatz“ maßgeblich – hier gilt weiterhin die Grenze von 25.000 €.

3. Ein Unternehmer – alle Umsätze zählen zusammen

3.1 Der personenbezogene Unternehmerbegriff

§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG: „Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.“

Dies ist der Grundsatz der Unternehmenseinheit – der zentrale und in der Praxis am häufigsten missverstandene Punkt der Kleinunternehmerregelung.

Umsatzsteuerlich existiert eine Person = ein Unternehmen. Wie viele Gewerbe eine natürliche Person angemeldet hat, wie viele Betriebsstätten sie unterhält oder wie viele getrennte Buchführungen sie führt, ist unerheblich. Für die Kleinunternehmergrenzen werden sämtliche Umsätze dieser Person addiert.

3.2 Was zusammengerechnet wird

Bei einer natürlichen Person fließen zusammen:

  • Umsätze aus allen angemeldeten Gewerbebetrieben – gleich welcher Branche,
  • Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG),
  • Umsätze aus selbständiger Tätigkeit jeder Art,
  • Umsätze aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit,
  • Umsätze aus nachhaltiger Vermietung beweglicher Gegenstände und aus umsatzsteuerpflichtiger Grundstücksvermietung,
  • Umsätze aus nebenberuflicher oder gelegentlich-nachhaltiger Tätigkeit, etwa regelmäßigem Onlinehandel.

Eine Aufteilung in „mehrere Kleinunternehmer“ ist ausgeschlossen. Der Versuch, Tätigkeiten künstlich auf mehrere Gewerbeanmeldungen derselben Person zu verteilen, um jeweils unter der Grenze zu bleiben, ist wirkungslos und kann als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO gewertet werden.

3.3 Praxisbeispiel

Herr M. betreibt als Einzelunternehmer:

TätigkeitNettoumsatz 2025
Online-Handel mit Zubehör (Gewerbe 1)14.000 €
Hausmeisterservice (Gewerbe 2)8.500 €
Freiberufliche IT-Beratung4.200 €
Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG26.700 €

Jede Tätigkeit liegt für sich weit unter der Grenze. In der Summe ist die Grenze von 25.000 € jedoch überschritten – Herr M. ist ab dem 1. Januar 2026 Regelbesteuerer für sämtliche Tätigkeiten.

3.4 Wann liegen getrennte Unternehmer vor?

Eine echte Trennung setzt verschiedene Rechtsträger voraus:

KonstellationBeurteilung
Eine natürliche Person, mehrere Gewerbeein Unternehmer, Umsätze addiert
Einzelunternehmen + Beteiligung an GbRzwei Unternehmer – die GbR ist eigenständig
Einzelunternehmen + eigene GmbHzwei Unternehmer – vorbehaltlich Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)
Ehegatten mit je eigenem Betriebzwei Unternehmer – keine Zusammenrechnung
Ehegatten-GbR neben Einzelbetriebeneigenständiger dritter Unternehmer

Vorsicht: Bei nahezu identischer Tätigkeit, gemeinsamem Personal und einheitlichem Marktauftritt prüft die Finanzverwaltung eine missbräuchliche Aufspaltung nach § 42 AO. Bei Beherrschung einer GmbH durch den Einzelunternehmer ist zudem eine umsatzsteuerliche Organschaft möglich, die zur Zurechnung sämtlicher Umsätze beim Organträger führt.


4. Überschreiten der Grenzen – Rechtsfolgen und Risiken

4.1 Überschreiten der 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr

Die Steuerbefreiung endet sofort mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet. Es gibt keine Schonfrist und keine Rückwirkung auf das gesamte Jahr.

Beispiel. Ein Unternehmer hat bis zum 15. September Nettoumsätze von 96.000 € erzielt. Am 20. September stellt er eine Leistung über 9.000 € netto in Rechnung.

  • Die Umsätze bis 96.000 € bleiben steuerfrei (ohne Vorsteuerabzug).
  • Der Umsatz vom 20. September überschreitet die Grenze – er ist in voller Höhe regelbesteuert, nicht nur der übersteigende Teilbetrag von 5.000 €.
  • Alle weiteren Umsätze des Jahres und der Folgejahre unterliegen der Regelbesteuerung.
  • Ab diesem Zeitpunkt bestehen Pflichten zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und zur Jahreserklärung; im Jahr des Wechsels ist der Voranmeldungszeitraum in der Regel der Monat (§ 18 Abs. 2 UStG).
  • Umgekehrt entsteht ab diesem Zeitpunkt das Recht auf Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen.

4.2 Überschreiten der 25.000-€-Grenze im Vorjahr

Wird nur die Vorjahresgrenze überschritten, tritt die Regelbesteuerung ab dem 1. Januar des Folgejahres ein – automatisch, ohne Bescheid und ohne Antrag. Ein einmaliges Überschreiten genügt. Sinkt der Umsatz später wieder unter 25.000 €, kann die Kleinunternehmerregelung frühestens im übernächsten Jahr erneut in Anspruch genommen werden – sofern kein Verzicht mit Bindungswirkung vorliegt.

4.3 Das Hauptrisiko: § 14c UStG und die Rechnungsstellung

Wer trotz Überschreitens weiter ohne Umsatzsteuer abrechnet, trägt die Steuer wirtschaftlich selbst:

  • Das Finanzamt erhebt die Umsatzsteuer aus dem vereinnahmten Betrag heraus – aus 9.000 € werden bei 19 % nur 7.563,03 € Nettoerlös und 1.436,97 € Umsatzsteuer.
  • Eine Nachbelastung des Kunden ist zivilrechtlich nur möglich, wenn der Vertrag dies vorsieht oder § 313 BGB eingreift – bei Privatkunden praktisch aussichtslos.
  • Hinzu kommen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO in Höhe von 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.) ab dem 15. Monat nach Ablauf des Steuerjahres.
  • Bei vorsätzlicher Nichtabführung droht Steuerhinterziehung nach § 370 AO, bei Leichtfertigkeit eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO.

Umgekehrter Fall – § 14c Abs. 2 UStG: Weist ein Kleinunternehmer in seiner Rechnung unberechtigt Umsatzsteuer aus, schuldet er diesen Betrag dem Finanzamt – obwohl seine Umsätze steuerfrei sind. Eine Berichtigung ist nur unter den Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 Sätze 3 ff. UStG möglich und setzt die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens voraus. Der Leistungsempfänger hat aus einer solchen Rechnung keinen Vorsteuerabzug.

4.4 Der Wechsel zur Regelbesteuerung – § 15a UStG

Beim Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung ist eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers nach § 15a Abs. 7 UStG möglich: Für Wirtschaftsgüter, die noch im Berichtigungszeitraum verwendet werden (fünf Jahre bei beweglichen, zehn Jahre bei Grundstücken), kann die anteilige Vorsteuer nachträglich geltend gemacht werden. Dieser Vorteil wird in der Praxis häufig übersehen. Umgekehrt führt der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung zu einer Berichtigung zulasten des Unternehmers.

4.5 Typische Auslöser eines unbemerkten Überschreitens

  1. Mehrere Gewerbe ohne konsolidierte Umsatzübersicht,
  2. eine einzelne große Auftragsspitze am Jahresende,
  3. Verwechslung von Netto- und Bruttowerten,
  4. Vermischung von Umsatz und Gewinn,
  5. Übersehene Nebentätigkeiten, etwa Provisionen oder Vergütungen aus Onlineplattformen – hier greift zudem das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) mit automatischen Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern.

5. Weitere Pflichten und Sonderfälle

5.1 Rechnungsstellung

Kleinunternehmer stellen Rechnungen nach der Vereinfachungsregel des § 34a UStDV aus. Zwingend anzugeben sind Name und Anschrift beider Parteien, Ausstellungsdatum, Leistungsbeschreibung, Entgelt sowie ein Hinweis auf die Steuerbefreiung – etwa: „Steuerfreier Umsatz eines Kleinunternehmers nach § 19 UStG.“ Der gesonderte Ausweis eines Steuerbetrags oder eines Steuersatzes ist unzulässig (Rechtsfolge: § 14c Abs. 2 UStG).

5.2 E-Rechnung

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmer – einschließlich Kleinunternehmer – elektronische Rechnungen im strukturierten Format nach EN 16931 empfangen können. Von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen sind Kleinunternehmer dagegen ausgenommen; sie dürfen weiterhin sonstige Rechnungen erteilen.

5.3 Erwerbe und Leistungsbezug aus dem Ausland

Die Kleinunternehmerregelung schirmt nicht vor allen umsatzsteuerlichen Pflichten ab:

  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Bei Überschreiten der Erwerbsschwelle von 12.500 € oder bei Verzicht auf deren Anwendung entsteht Erwerbsteuer – ohne Vorsteuerabzug.
  • Reverse Charge (§ 13b UStG): Bezieht der Kleinunternehmer Leistungen von ausländischen Unternehmern – etwa Online-Werbung oder Softwarelizenzen – schuldet er die Umsatzsteuer selbst und muss hierfür eine Voranmeldung abgeben, ohne Vorsteuerabzug. § 19 Abs. 1 Satz 3 UStG stellt dies ausdrücklich klar.
  • Hierfür ist eine USt-IdNr. erforderlich, die auch Kleinunternehmer beantragen können.

5.4 EU-Kleinunternehmerregelung (§ 19a UStG)

Seit 2025 können deutsche Kleinunternehmer die Steuerbefreiung über das besondere Meldeverfahren nach § 19a UStG auch in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist ein unionsweiter Jahresumsatz von höchstens 100.000 € sowie die Einhaltung der jeweiligen nationalen Schwelle. Die Teilnahme erfolgt auf Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern; es wird eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „-EX“ erteilt. Es bestehen quartalsweise Meldepflichten.

5.5 Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 3 UStG)

Der Unternehmer kann auf die Steuerbefreiung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Die Erklärung ist bis zum Ablauf des letzten Februartags des zweitächsten Kalenderjahres abzugeben.

Bindungswirkung: Der Verzicht bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Ein Widerruf ist erst danach und nur mit Wirkung ab Beginn eines Kalenderjahres möglich.

Wann ist der Verzicht sinnvoll?

SituationEmpfehlung
überwiegend Geschäftskunden mit VorsteuerabzugVerzicht meist vorteilhaft
hohe Anfangsinvestitionen mit VorsteuerpotenzialVerzicht prüfen
überwiegend PrivatkundenKleinunternehmerregelung meist günstiger (Preisvorteil)
geplantes schnelles Wachstum über 100.000 €Verzicht vermeidet den unterjährigen Systemwechsel
geringe Vorsteuerbeträge, PrivatkundengeschäftKleinunternehmerregelung beibehalten

6. Handlungsmatrix

6.1 Matrix I – Darf die Kleinunternehmerregelung angewendet werden?

SchrittPrüffrageBei „Nein“
1Sind alle Tätigkeiten derselben Person erfasst – sämtliche Gewerbe, freiberufliche und nebenberufliche Umsätze?Erfassung vervollständigen – Grundsatz der Unternehmenseinheit
2Wurden nicht einzubeziehende Umsätze herausgerechnet (Anlagenverkäufe, steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG, nicht steuerbare Umsätze)?Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG korrigieren
3Beträgt der Nettogesamtumsatz des Vorjahres höchstens 25.000 €?Regelbesteuerung ab 1. Januar
4Liegt der Nettoumsatz des laufenden Jahres bei höchstens 100.000 €?Statusverlust ab dem überschreitenden Umsatz
5Gründungsjahr: Umsatz höchstens 25.000 € (keine Hochrechnung)?Statusverlust ab Überschreitung
6Besteht kein Verzicht nach § 19 Abs. 3 UStG mit laufender Fünfjahresbindung?Regelbesteuerung bis zum Ablauf der Bindung

Alle Schritte mit „Ja“ → Kleinunternehmerregelung anwendbar. Der Verzicht zur Regelbesteuerung bleibt möglich.

6.2 Matrix II – Rechtsfolgen bei Überschreitung

FallZeitpunkt der RegelbesteuerungErste Maßnahmen
100.000 € im laufenden Jahr überschrittensofort ab dem überschreitenden Umsatz – dieser in voller HöheRechnungen mit USt ausstellen; Voranmeldungen aufnehmen; Vorsteuerabzug ab Wechselzeitpunkt; § 15a Abs. 7 UStG prüfen
25.000 € im Vorjahr überschrittenab 1. Januar des FolgejahresPreise und Verträge anpassen; Rechnungsvorlagen und Buchhaltung umstellen
Beide Grenzen überschrittensofort ab Überschreitung der 100.000 €zusätzlich Rückwirkung auf das Folgejahr beachten
Bereits ohne USt abgerechnetrückwirkend ab ÜberschreitungRechnungen berichtigen; USt aus dem Bruttobetrag herausrechnen; Zinsen nach § 233a AO einkalkulieren; ggf. Berichtigung nach § 153 AO
USt fälschlich ausgewiesen trotz Status–§ 14c Abs. 2 UStG – Steuer wird geschuldet; Berichtigung nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 ff. UStG

6.3 Matrix III – Laufende Überwachung

  1. Monatliche konsolidierte Umsatzübersicht über alle Tätigkeiten der Person führen.
  2. Nettobetrachtung sicherstellen – keine Bruttowerte in die Grenzprüfung einbeziehen.
  3. Bei Erreichen von 80 % der jeweiligen Grenze eine Warnschwelle setzen.
  4. Vor Annahme großer Aufträge prüfen, ob der Auftrag die 100.000-€-Grenze überschreitet – gegebenenfalls Preise verhandeln oder den Leistungszeitpunkt steuern.
  5. Reverse-Charge-Sachverhalte und innergemeinschaftliche Erwerbe gesondert überwachen – sie lösen auch beim Kleinunternehmer Steuerpflichten aus.
  6. Zum Jahresende den Vorjahresumsatz ermitteln und die Statusfrage für das Folgejahr entscheiden.

7. Häufige Fehlerquellen

  1. Getrennte Betrachtung mehrerer Gewerbe derselben Person – der schwerwiegendste und häufigste Fehler.
  2. Brutto-Netto-Verwechslung – seit 2025 sind die Grenzen Nettowerte.
  3. Gleichsetzung von Umsatz und Gewinn.
  4. Annahme, die 100.000-€-Grenze sei noch eine Prognose – sie wirkt seit 2025 sofort.
  5. Hochrechnung des Gründungsjahresumsatzes – nach neuem Recht unzulässig.
  6. Umsatzsteuerausweis in der Rechnung trotz Kleinunternehmerstatus (§ 14c Abs. 2 UStG).
  7. Fehlender Hinweis auf die Steuerbefreiung in der Rechnung (§ 34a UStDV).
  8. Nichtbeachtung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Leistungsbezug aus dem Ausland.
  9. Unterschätzte Fünfjahresbindung nach einem Verzicht (§ 19 Abs. 3 UStG).
  10. Vergessene Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers nach § 15a Abs. 7 UStG beim Wechsel zur Regelbesteuerung.
  11. Vernachlässigte E-Rechnungs-Empfangsfähigkeit – seit 2025 auch für Kleinunternehmer verpflichtend.

8. Rechtsquellenübersicht

  • § 2 Abs. 1, 2 UStG – Unternehmerbegriff, Unternehmenseinheit, Organschaft
  • § 13b UStG – Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
  • § 14c Abs. 2 UStG – unberechtigter Steuerausweis
  • § 15a Abs. 7 UStG – Vorsteuerberichtigung beim Wechsel der Besteuerungsform
  • § 18 Abs. 2 UStG – Voranmeldungszeiträume
  • § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung (Fassung ab 01.01.2025)
  • § 19a UStG – EU-Kleinunternehmerregelung und besonderes Meldeverfahren
  • § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern
  • § 4 Abs. 1, 3 EStG, § 5 EStG – Gewinnermittlung
  • § 11 Abs. 1 GewStG – Gewerbesteuerfreibetrag
  • § 42 AO – Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
  • § 153 AO – Anzeige- und Berichtigungspflicht
  • § 233a AO – Verzinsung von Steuernachforderungen
  • §§ 370, 378 AO – Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung
  • Jahressteuergesetz 2024 – Neufassung des § 19 UStG
  • BMF-Schreiben zur Neuregelung der Kleinunternehmerbesteuerung (2024/2025)

Rechtsstand: 6. August 2026, Deutschland. Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Bei mehreren Tätigkeiten, geplantem Wachstum oder einem anstehenden Wechsel der Besteuerungsform sollte die Konstellation individuell geprüft werden – das Buchhaltungsteam der Payworx unterstützt Sie dabei.

Fachlich geprüft

Dieser Beitrag wurde von der Fachredaktion der Payworx GmbH & Co. KG erstellt und fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Werden Umsätze aus verschiedenen Gewerben zusammengerechnet?

Ja, bei einer natürlichen Person zählt das Umsatzsteuergesetz alle gewerblichen, freiberuflichen und selbstständigen Tätigkeiten als eine Einheit zusammen. Es ist daher unerheblich, wie viele verschiedene Gewerbeanmeldungen vorliegen; entscheidend für die Kleinunternehmergrenze ist immer der Gesamtumsatz der Person.

Was passiert, wenn ich im laufenden Jahr die 100.000 Euro Grenze überschreite?

Seit 2025 gilt die 100.000-Euro-Grenze als feste, tatsächliche Umsatzgrenze. Die Steuerbefreiung endet sofort mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, und das Unternehmen wird für alle weiteren Umsätze dieses Jahres umsatzsteuerpflichtig.

Gilt die Kleinunternehmerregelung auch für die Einkommensteuer?

Nein, die Kleinunternehmerregelung bezieht sich ausschließlich auf die Umsatzsteuer. Ertragsteuern wie die Einkommensteuer oder Gewerbesteuer fallen weiterhin auf Basis des Gewinns an, unabhängig davon, ob man von der Umsatzsteuerbefreiung Gebrauch macht.

Kann ich als Kleinunternehmer Vorsteuer abziehen?

Nein, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 UStG ist der Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer ausgeschlossen. Da man keine Umsatzsteuer auf seine Ausgangsrechnungen erhebt, darf man auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen vom Finanzamt zurückfordern.

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