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Fachinformationen

VIP-Logen und Dauerkarten: Aufteilung, § 37b EStG und Sozialversicherung

Zuletzt fachlich geprüft am 13.08.2026

Aufteilung von Hospitality-Paketen, Pauschalierung nach § 37b EStG und beitragsrechtliche Folgen – Kurzüberblick mit Link zur vollständigen Fachinformation.

Kurz beantwortet

Hospitality-Pakete sind in Werbung, Bewirtung, Raumnutzung und Zuwendungen aufzuteilen. Der auf eigene Arbeitnehmer entfallende Anteil ist bei privatem Vorteilscharakter Arbeitslohn; die Pauschalierung mit 30 Prozent nach § 37b Abs. 2 EStG führt dabei nicht zur Beitragsfreiheit.

Kurzüberblick

Hospitality-Pakete (VIP-Logen, Dauerkarten, Business-Seats) sind steuerlich kein einheitlicher Aufwand, sondern in Werbung, Bewirtung, Raumnutzung und Zuwendungen aufzuteilen – pauschal 40:30:30 nach dem VIP-Logen-Erlass oder detailliert nach tatsächlicher Platznutzung.

Die wichtigsten Punkte in Kürze:

  • Gegenstand der Sachzuwendung ist der einzelne Logenplatz; Leerplätze bleiben außer Ansatz (BFH vom 23.11.2023 – VI R 15/21).
  • Betreut eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter auf Weisung Kunden, liegt regelmäßig kein Arbeitslohn vor – Pauschalsteuer und Beiträge entfallen.
  • Die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG befreit eigene Arbeitnehmer nicht von der Beitragspflicht; § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV gilt nur für Arbeitnehmer fremder Dritter.
  • Bei Gesellschafter-Geschäftsführern entscheidet die Veranlassung: betrieblich veranlasst führt zu Arbeitslohn, gesellschaftsrechtlich veranlasst zur verdeckten Gewinnausschüttung.
  • Der VIP-Logen-Erlass ist eine Aufteilungshilfe, keine Befreiung.

Vollständige Fachinformation

Die ausführliche Darstellung mit Prüfungsreihenfolge, Aufteilungstabellen, Berechnungsbeispielen und Rechtsprechungsnachweisen finden Sie auf unserem Fachportal:

VIP-Logen und Dauerkarten: § 37b EStG und Sozialversicherung → lohnabrechnung.app

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