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Fachinformationen

Teilzeitbeschäftigung in der Entgeltabrechnung

Zuletzt fachlich geprüft am 29.06.2026

Die korrekte Abrechnung von Teilzeitkräften ist entscheidend. Erfahren Sie bei SOLL-HABEN.digital alles über steuerliche Behandlung, Sozialversicherungspflichten und den Übergangsbereich.

Kurz beantwortet

Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 2 TzBfG liegt vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit geringer als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten ist. Die Abrechnung erfolgt wie bei Vollzeitkräften auf Basis des tatsächlichen Bruttoentgelts unter Berücksichtigung der individuellen ELStAM.

Kernantwort

Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit geringer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. In der Entgeltabrechnung gelten die gleichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regeln wie bei Vollzeit – die Abgaben werden auf das tatsächliche Entgelt berechnet.

Definition

Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 2 TzBfG liegt vor, wenn die vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers des Betriebs.

Einordnung in der Entgeltabrechnung

Teilzeitbeschäftigte werden in der Entgeltabrechnung wie Vollzeitbeschäftigte behandelt. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden auf Basis des tatsächlich gezahlten Entgelts berechnet. Es gelten keine pauschalen Sätze wie beim Minijob.

Steuerliche Behandlung

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer wird nach den individuellen ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) des Arbeitnehmers berechnet. Steuerklasse, Freibeträge und Kirchensteuermerkmal fließen regulär ein.

Besonderheiten

  • Bei geringem Entgelt kann die Lohnsteuer durch den Grundfreibetrag auf null sinken
  • Jahresausgleich nach § 42b EStG ist möglich
  • Faktorverfahren bei Steuerklasse IV anwendbar

Sozialversicherung

Volle Sozialversicherungspflicht

Teilzeitbeschäftigte unterliegen der vollen Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen:

  • Krankenversicherung: Regulärer Beitrag
  • Rentenversicherung: Regulärer Beitrag
  • Arbeitslosenversicherung: Regulärer Beitrag
  • Pflegeversicherung: Regulärer Beitrag inkl. ggf. Beitragszuschlag für Kinderlose

Übergangsbereich (Midijob)

Liegt das Entgelt zwischen 603,01 € und 2.000 €, greift der Übergangsbereich mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen.

Umlagen & Meldungen

Umlagen

  • U1 (Entgeltfortzahlung): Pflicht für Betriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern
  • U2 (Mutterschaftsaufwendungen): Pflicht für alle Arbeitgeber
  • Insolvenzgeldumlage: Pflicht

Meldungen

  • Reguläre DEÜV-Meldungen an die Krankenkasse
  • Beitragsnachweise
  • Jahresmeldung

Arbeitgeberpflichten

  • Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 4 TzBfG)
  • Anteilige Gewährung aller Leistungen
  • Berücksichtigung des Anspruchs auf Arbeitszeitverringerung (§ 8 TzBfG)
  • Brückenteilzeit beachten (§ 9a TzBfG)
  • Aushangpflicht bei Vollzeitstellen

Typische Fehler

  • Nicht anteilige Berechnung von Sonderzahlungen
  • Fehlerhafte Urlaubsberechnung bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit
  • Nichtbeachtung des Diskriminierungsverbots
  • Fehlende Prüfung des Übergangsbereichs bei niedrigem Entgelt

Abgrenzung

  • Vollzeit: Vergleichsmaßstab für die Arbeitszeit
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigung mit Verdienstgrenze
  • Kurzfristige Beschäftigung: Zeitlich begrenzt, nicht am Entgelt orientiert

Praxisbeispiel

Herr Schmidt arbeitet 20 Stunden pro Woche als Teilzeitkraft und verdient 1.800 Euro brutto monatlich. Die Abrechnung erfolgt nach seinen individuellen Steuermerkmalen (Steuerklasse I, keine Kinder, konfessionslos). Die Sozialversicherungsbeiträge werden auf Basis des vollen Bruttoentgelts berechnet – eine Midijob-Berechnung greift hier, da das Entgelt im Übergangsbereich (603,01 € – 2.000 €) liegt.

Häufige Fragen

Wie werden Teilzeitkräfte in der Lohnabrechnung steuerlich behandelt?

Teilzeitbeschäftigte werden steuerlich wie Vollzeitkräfte behandelt. Die Lohnsteuer richtet sich nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers, wobei der Grundfreibetrag bei geringem Einkommen die Steuerlast auf null senken kann.

Sind Teilzeitbeschäftigte voll sozialversicherungspflichtig?

Ja, Teilzeitbeschäftigte unterliegen grundsätzlich der vollen Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen. Liegt das monatliche Arbeitsentgelt jedoch zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro, greift der Übergangsbereich, bei dem reduzierte Arbeitnehmerbeiträge berechnet werden.

Was müssen Arbeitgeber bei der Teilzeitabrechnung besonders beachten?

Arbeitgeber müssen insbesondere das Diskriminierungsverbot gemäß § 4 TzBfG einhalten. Dies bedeutet, dass Leistungen wie Sonderzahlungen oder Urlaub anteilig zur Arbeitszeit gewährt werden müssen, um eine Benachteiligung gegenüber Vollzeitkräften zu vermeiden.

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