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Fachinformationen

Praktikanten in der Entgeltabrechnung

Zuletzt fachlich geprüft am 29.06.2026

Klären Sie die Mindestlohnpflicht für Praktikanten in der Entgeltabrechnung rechtssicher und vermeiden Sie Nachzahlungsrisiken bei freiwilligen Praktika.

Kurz beantwortet

Ob für Praktikanten der Mindestlohn nach § 22 MiLoG zu zahlen ist, hängt von der Art und Dauer des Praktikums ab. Während Pflichtpraktika und minderjährige Praktikanten ohne Berufsabschluss ausgenommen sind, gilt für freiwillige Praktika ab einer Dauer von drei Monaten rückwirkend ab dem ersten Tag der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro.

Kernantwort

Ob Praktikanten Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben, hängt entscheidend von der Art des Praktikums ab. Das MiLoG unterscheidet zwischen Pflichtpraktika (kein Mindestlohn), zeitlich begrenzten freiwilligen Praktika zur Orientierung oder Ausbildungsbegleitung (kein Mindestlohn bis 3 Monate) und allen anderen freiwilligen Praktika (Mindestlohnpflicht ab dem ersten Tag). Für die Abrechnung sind Art, Dauer und Rechtsgrundlage des Praktikums sorgfältig zu dokumentieren.

Definition

Ein Praktikant ist eine Person, die zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen befristet in einem Betrieb tätig wird – zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit (§ 26 BBiG, § 22 MiLoG). Praktikanten sind grundsätzlich Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes, sofern keine speziellen Ausnahmetatbestände nach § 22 Abs. 1 MiLoG vorliegen. Die korrekte Einordnung der Praktikumsart ist daher Grundvoraussetzung für eine rechtssichere Abrechnung.

Einordnung in der Entgeltabrechnung

Einordnung: Was ist ein Praktikum?

Nach § 22 Abs. 1 MiLoG i. V. m. § 26 BBiG ist ein Praktikum eine befristete Tätigkeit zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen, die der Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit dient. Praktikanten sind dem Grunde nach Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG – und damit grundsätzlich mindestlohnberechtigt.

Das Gesetz schafft jedoch differenzierte Ausnahmen, die in der Praxis eine sorgfältige Einzelfallprüfung erfordern. Die Einordnung der Praktikumsart ist damit die zentrale Weichenstellung für:

  • den Mindestlohnanspruch (ja/nein),
  • die sozialversicherungsrechtliche Behandlung,
  • die steuerliche Abrechnung und
  • die Dokumentationspflichten bei Betriebsprüfungen.

Systematische Übersicht: Arten von Praktika

1. Schulpraktikum / Schülerpraktikum

Definition: Praktikum aufgrund schulrechtlicher Vorschriften, z. B. das zweiwöchige Betriebspraktikum in der Mittel- oder Oberstufe.

Mindestlohn: Kein Anspruch – es handelt sich um ein Pflichtpraktikum auf schulrechtlicher Grundlage.

Vergütung: Unentgeltlich möglich; freiwillige Zahlung eines Taschengelds ist unbedenklich.

Beispiel: Tim (16) absolviert im Rahmen seiner 9. Klasse ein zweiwöchiges Betriebspraktikum in einer Kfz-Werkstatt. Das Praktikum ist von der Schule vorgeschrieben. Es besteht kein Mindestlohnanspruch.


2. Pflichtpraktikum im Rahmen einer Hochschul- oder Berufsausbildung

Definition: Das Praktikum ist durch Studienordnung, Prüfungsordnung oder Ausbildungsordnung zwingend vorgeschrieben – kein Studien- oder Ausbildungsabschluss ohne dieses Praktikum.

Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG.

Mindestlohn: Kein Anspruch, unabhängig von der Dauer des Pflichtpraktikums.

Nachweis: Studienordnung, Praktikumsnachweis der Hochschule, Immatrikulationsbescheinigung – zwingend zu den Akten nehmen.

Beispiel: Lisa studiert Wirtschaftsrecht und muss laut Prüfungsordnung ein 4-monatiges Pflichtpraktikum absolvieren. Trotz der Dauer von über 3 Monaten besteht kein Mindestlohnanspruch, da es sich um ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum handelt.


3. Freiwilliges Orientierungspraktikum

Definition: Freiwilliges Praktikum vor Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums zur Berufs- oder Studienorientierung.

Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG.

Mindestlohn: Kein Anspruch bis zu 3 Monate. Bei Überschreitung der 3-Monats-Grenze: Mindestlohn rückwirkend ab dem ersten Tag.

Achtung: Die 3-Monats-Grenze ist eine harte Grenze – bereits ein Tag darüber führt zur rückwirkenden Mindestlohnpflicht.

Beispiel: Max (19) hat gerade sein Abitur gemacht und macht vor dem Studienstart ein 2-monatiges freiwilliges Orientierungspraktikum in einem Architekturbüro. Kein Mindestlohnanspruch. Würde das Praktikum auf 4 Monate verlängert, wäre der Mindestlohn rückwirkend ab Tag 1 fällig.


4. Freiwilliges ausbildungs-/studienbegleitendes Praktikum

Definition: Freiwilliges Praktikum während einer laufenden Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums, ohne dass es durch die Studien-/Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist.

Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG.

Mindestlohn: Kein Anspruch bis zu 3 Monate, wenn:

  • die Gesamtdauer 3 Monate nicht überschreitet und
  • kein vorheriges gleichartiges Praktikum beim selben Arbeitgeber stattgefunden hat (Vorbeschäftigungsverbot).

Bei Überschreitung: Mindestlohn rückwirkend ab Tag 1.

Beispiel: Sophie studiert BWL im 4. Semester und macht freiwillig ein 2-monatiges Praktikum in einer Unternehmensberatung. Kein Mindestlohnanspruch – sofern sie dort nicht bereits zuvor ein gleichartiges Praktikum absolviert hat.


5. Praktikum nach Abschluss von Ausbildung oder Studium

Definition: Praktikum nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums (sog. „Post-Graduation-Praktikum").

Mindestlohn: Zwingend ab dem ersten Tag, da keine der Ausnahmen des § 22 Abs. 1 Nr. 1–3 MiLoG greift.

Beispiel: Jonas hat seinen Bachelor in Informatik abgeschlossen und möchte vor der Jobsuche noch 3 Monate als Praktikant bei einem Start-up arbeiten. Mindestlohn ist ab Tag 1 geschuldet – die Ausnahmen greifen nicht mehr.


6. Einstiegsqualifizierung (EQ) / Berufsvorbereitung

Definition: Betriebliche Praktika im Rahmen der Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder der Berufsvorbereitung nach §§ 68–70 BBiG.

Mindestlohn: Kein Anspruch – explizite Ausnahme nach MiLoG. Die Vergütung richtet sich nach den Förderbedingungen der Agentur für Arbeit.

Gesetzlicher Mindestlohn – Grundregel und aktuelle Höhe

Nach § 1 MiLoG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. § 22 Abs. 1 MiLoG stellt klar, dass Praktikanten grundsätzlich als Arbeitnehmer gelten.

Aktueller Mindestlohn ab 1. Januar 2026: 13,90 EUR brutto je Zeitstunde.

Sonderfall: Minderjährige Praktikanten ohne Berufsabschluss (§ 22 Abs. 2 MiLoG)

§ 22 Abs. 2 MiLoG enthält eine eigenständige Ausnahme, die unabhängig von der Praktikumsart gilt und in der Praxis häufig übersehen wird:

„Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes."

Das bedeutet konkret:

PersonengruppeAlter (JArbSchG § 2)Mindestlohn nach MiLoG
Kinderunter 15 JahreNein – kein Anspruch (auch ohne Berufsabschluss)
Jugendliche ohne Berufsabschluss15–17 JahreNein – kein Anspruch nach § 22 Abs. 2 MiLoG
Jugendliche mit Berufsabschluss15–17 JahreJa – § 22 Abs. 2 greift nicht, da Berufsabschluss vorhanden
Volljährige (ab 18 Jahre)ab 18 JahreJa – § 22 Abs. 2 greift nicht; nur Ausnahmen nach § 22 Abs. 1 prüfen

Was bedeutet das in der Praxis?

  • Schülerpraktikanten unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn – unabhängig davon, ob das Praktikum schulrechtlich verpflichtend ist oder nicht.
  • Ab Vollendung des 18. Lebensjahres gilt § 22 Abs. 2 MiLoG nicht mehr. Dann ist zwingend zu prüfen, ob eine der Ausnahmen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1–4 MiLoG eingreift (Pflichtpraktikum, Orientierungspraktikum ≤ 3 Monate, etc.).
  • Jugendliche mit abgeschlossenem Berufsausbildung (z. B. nach einer dualen Ausbildung, auch wenn noch minderjährig) fallen ebenfalls nicht mehr unter die Ausnahme – der Mindestlohn greift.

Praxishinweis: Gerade beim Übergang von 17 auf 18 Jahre – z. B. bei laufenden Praktika – ist das Geburtsdatum im Blick zu behalten. Ab dem Tag der Volljährigkeit gilt der volle Mindestlohnschutz nach MiLoG, sofern keine der Ausnahmen des § 22 Abs. 1 MiLoG greift.

Ausnahmen vom Mindestlohn im Überblick

PraktikumsartMindestlohnZeitliche GrenzeRechtsgrundlage
Schulpraktikum (schulrechtlich vorgeschrieben)NeinKeinePflichtpraktikum
Pflichtpraktikum Studium/AusbildungNeinKeine§ 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG
Freiwilliges OrientierungspraktikumNein / Ja≤ 3 Monate§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG
Freiwilliges studienbegleitendes PraktikumNein / Ja≤ 3 Monate§ 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG
Post-Graduation-PraktikumJa, ab Tag 1–§ 1, § 22 MiLoG
EQ / Berufsvorbereitung (§ 54a SGB III)Nein–Explizite Ausnahme MiLoG

Wichtig: Bei Überschreitung der 3-Monats-Grenze bei freiwilligen Praktika wird der Mindestlohn rückwirkend ab dem ersten Tag des Praktikums fällig – nicht erst ab dem Tag der Überschreitung.

Steuerliche Behandlung

Lohnsteuerpflicht

Jede entgeltliche Praktikumstätigkeit ist lohnsteuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM).

  • Unentgeltliche Pflichtpraktika: Keine Lohnsteuer mangels Arbeitsentgelt.
  • Entgeltliche Praktika: Besteuerung nach ELStAM-Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Kirchensteuermerkmal).
  • Geringfügige Entgelte (Minijob): Pauschalbesteuerung mit 2 % (einheitliche Pauschsteuer) oder individuelle Besteuerung nach ELStAM möglich.

Besonderheit: Fahrtkosten und Auslagenersatz

Echter Auslagenersatz (z. B. Fahrtkosten zum Praktikumsbetrieb) bleibt steuer- und beitragsfrei, sofern die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden.

Sozialversicherung

Grundsatz: Sozialversicherungsrechtliche Einordnung nach Praktikumsart

Die SV-Behandlung folgt der arbeitsrechtlichen Einordnung und ist nicht einheitlich – sie hängt von Art, Dauer und Entgelthöhe des Praktikums ab.

Pflichtpraktikum im Rahmen des Studiums (studienintegriert)

  • Gilt als Beschäftigung zur Berufsausbildung (§ 5 Abs. 4 SGB V, § 20 Abs. 3 SGB XI)
  • Versicherungsfrei in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung während des laufenden Studiums
  • Keine SV-Beiträge, auch bei Zahlung einer Vergütung
  • Meldepflicht beachten: Personengruppe 105 (Praktikanten)

Schulpraktikum / Schülerpraktikum (schulrechtlich verpflichtend)

  • Versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung
  • Keine SV-Beiträge, keine Meldepflicht gegenüber der Sozialversicherung

Freiwilliges Praktikum mit Entgelt (≤ 3 Monate oder ≤ Geringfügigkeitsgrenze)

  • Kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV): Bis 3 Monate/70 Arbeitstage → beitragsfrei, wenn nicht berufsmäßig
  • Minijob (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV): Bei Entgelt ≤ 603,00 € (2026) → pauschale Arbeitgeberbeiträge, keine AN-Beiträge (außer RV-Aufstockung)

Freiwilliges Praktikum mit Entgelt (> 3 Monate)

  • Volle Sozialversicherungspflicht wie bei regulärer Beschäftigung
  • Beiträge zu KV, RV, AV, PV nach allgemeinen Regeln
  • Personengruppe 105 (Praktikanten) bei der Meldung

Praktikum nach Ausbildungs-/Studienabschluss

  • Regelmäßig volle SV-Pflicht ab dem ersten Tag
  • Keine Privilegierung als Pflichtpraktikum
  • Nur Ausnahme: Geringfügigkeit (Minijob) oder kurzfristige Beschäftigung bleibt möglich

Umlagen & Meldungen

Meldepflichten

  • Pflichtpraktikanten (studienintegriert): Meldung an die Krankenkasse mit Personengruppe 105, Beitragsgruppe 0000 (versicherungsfrei)
  • Schulpraktikanten: Keine SV-Meldepflicht
  • Freiwillige Praktikanten mit voller SV-Pflicht: Meldung mit Personengruppe 105, volle Beitragsgruppen nach SV-Zweigen
  • Geringfügig entlohnte Praktikanten (Minijob): Meldung an die Minijob-Zentrale, Personengruppe 109

Umlagepflichten

  • U1 (Krankheit): Nur bei SV-pflichtigem Praktikantenverhältnis und weniger als 30 AN im Betrieb
  • U2 (Mutterschaft): Bei entgeltlichen, SV-pflichtigen Praktika
  • Insolvenzgeldumlage: Bei allen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen
  • Versicherungsfreie Pflichtpraktika: Keine Umlage, keine Beitragsnachweise

Arbeitgeberpflichten

Dokumentation vor Praktikumsbeginn

Arbeitgeber sind verpflichtet, vor Beginn jedes Praktikums folgende Punkte schriftlich zu dokumentieren (Schutz bei Betriebsprüfungen durch Zoll und DRV):

  • Art des Praktikums (Pflicht oder freiwillig)
  • Rechtsgrundlage (z. B. § 22 Abs. 1 Nr. 1–3 MiLoG, konkrete Studienordnung, Schulvertrag)
  • Dauer (exaktes Start- und Enddatum)
  • Bezug zur Ausbildung/zum Studium (Nachweis durch Immatrikulations- oder Ausbildungsbescheinigung)

Prüffragen vor jedem Praktikum

  1. Ist das Praktikum durch Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben? → Pflichtpraktikum, kein Mindestlohn
  2. Findet das Praktikum vor Beginn einer Ausbildung/eines Studiums statt? → Orientierungspraktikum, max. 3 Monate ohne Mindestlohn
  3. Findet das Praktikum begleitend zur laufenden Ausbildung/zum Studium statt? → Max. 3 Monate ohne Mindestlohn, Vorbeschäftigungsverbot beachten
  4. Ist Ausbildung oder Studium bereits abgeschlossen? → Mindestlohn ab Tag 1
  5. Dauert das freiwillige Praktikum länger als 3 Monate? → Mindestlohn ab Tag 1 (rückwirkend)

Aktuelle Mindestlohnhöhe (Stand 1. Januar 2026)

13,90 EUR brutto je Zeitstunde (§ 1 Abs. 2 MiLoG).

Nachweispflichten für Betriebsprüfungen

  • Studienordnung / Schulbescheinigung / Ausbildungsnachweis zu den Lohnunterlagen
  • Praktikumsvertrag mit klarer Regelung zu Art, Dauer und Rechtsgrundlage
  • Bei freiwilligen Praktika: Nachweis, dass kein Vorbeschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber bestand
  • Stundenaufzeichnungen (Pflicht nach § 17 MiLoG bei mindestlohnpflichtigen Praktikanten)

Typische Fehler

  • Fehlklassifizierung des Praktikumstyps: Freiwillige Praktika werden als Pflichtpraktika deklariert, um den Mindestlohn zu umgehen – zollrechtlich ein hohes Risiko
  • 3-Monats-Grenze unterschätzt: Verlängerung über 3 Monate ohne Nachzahlung des Mindestlohns rückwirkend ab Tag 1
  • Post-Graduation-Praktika ohne Mindestlohn: Auch kurze Praktika nach Studienabschluss sind zwingend mindestlohnpflichtig
  • Vorbeschäftigungsverbot missachtet: Wiederholung desselben Praktikums beim selben Arbeitgeber ohne Mindestlohn – nicht zulässig
  • Keine Dokumentation: Fehlende Studienordnungen und Nachweise bei Betriebsprüfung führen zur Mindestlohnpflicht
  • Werkstudentenprivileg auf Praktikanten angewandt: Gilt ausschließlich für Werkstudenten, nicht für Praktikanten
  • SV-Einordnung ohne Einzelfallprüfung: Pauschalannahme „alle Praktikanten sind SV-frei" ist falsch

Abgrenzung

  • Werkstudent: Reguläres Beschäftigungsverhältnis neben dem Studium
  • Probearbeit: Kein Praktikum, keine Vergütungspflicht bei Einhaltung der Grenzen
  • Volontariat: Eigenständige Ausbildungsform

Praxisbeispiel

Fall 1 – Pflichtpraktikum im Studium (kein Mindestlohn): Lisa studiert Rechtswissenschaften. Laut Prüfungsordnung muss sie ein 4-monatiges Praktikum bei einer Anwaltskanzlei absolvieren. Das Büro zahlt freiwillig 800 € monatlich. Da es sich um ein Pflichtpraktikum nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG handelt, besteht kein gesetzlicher Mindestlohnanspruch – auch nicht bei einer Dauer über 3 Monate. SV: Versicherungsfrei (studienintegriertes Pflichtpraktikum, Personengruppe 105).

Fall 2 – Freiwilliges Orientierungspraktikum, Überschreitung der 3-Monate-Grenze: Max (19) möchte nach dem Abitur in einem Ingenieurbüro schnuppern. Das Praktikum wird zunächst für 3 Monate geplant, aber nach 10 Wochen auf 5 Monate verlängert. Ab diesem Zeitpunkt ist der Mindestlohn rückwirkend ab dem ersten Praktikumstag nachzuzahlen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG). Bei 13,90 € × 40 Std./Woche ergibt sich eine erhebliche Nachzahlung.

Fall 3 – Post-Graduation-Praktikum (Mindestlohnpflicht ab Tag 1): Jonas hat seinen Bachelor abgeschlossen und beginnt unmittelbar danach ein 3-monatiges Praktikum in einem Start-up. Da keine Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Nr. 1–3 MiLoG greift, besteht Mindestlohnpflicht ab dem ersten Tag: 13,90 € brutto/Stunde. Volle SV-Pflicht ab dem ersten Tag.

Häufige Fragen

Gilt der Mindestlohn für alle Praktikanten?

Nein, nicht alle Praktikanten haben Anspruch. Während für Pflichtpraktika und bestimmte freiwillige Orientierungspraktiken bis zu drei Monaten Ausnahmen bestehen, müssen freiwillige Praktika darüber hinaus ab dem ersten Tag mit dem Mindestlohn vergütet werden.

Was passiert bei freiwilligen Praktika, die länger als drei Monate dauern?

Wird die Drei-Monats-Grenze bei freiwilligen Praktika überschritten, greift die Mindestlohnpflicht nicht erst ab dem vierten Monat, sondern rückwirkend für die gesamte Dauer ab dem ersten Arbeitstag.

Haben minderjährige Praktikanten ohne Berufsabschluss Anspruch auf Mindestlohn?

Nein, gemäß § 22 Abs. 2 MiLoG gelten Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes. Sie haben daher grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn.

Welche Nachweise sind in der Lohnabrechnung für Praktikanten erforderlich?

Für Betriebsprüfungen sollten Sie unbedingt Immatrikulationsbescheinigungen, Studien- oder Ausbildungsordnungen sowie Verträge zur Art des Praktikums archivieren. Diese Dokumente belegen die Ausnahme von der Mindestlohnpflicht gegenüber den Behörden.

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