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Fachlexikon · Meldewesen · DEÜV-Schlüsselverzeichnis
Personengruppenschlüssel in der Sozialversicherung
Der Personengruppenschlüssel (PGRS) ist ein dreistelliger Code, der im DEÜV-Meldeverfahren verwendet wird, um Beschäftigte nach ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung zu klassifizieren. Er ist für die korrekte Beitragsberechnung und Leistungszuordnung in der Sozialversicherung unverzichtbar und muss in jeder Meldung zur Sozialversicherung angegeben werden.
Diese Seite richtet sich an Lohnbüros, Steuerberater, HR-Verantwortliche und Nutzer von Lohnabrechnungssystemen (z.B. DATEV, Addison, Personio).
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› Was ist der Personengruppenschluessel?› Grundregeln zur Auswahl› Tabelle: Haeufige Schluessel im Ueberblick› Praxisbezug in der Lohnabrechnung› Typische Fehler und Pruefhinweise› Haeufige Fragen
Der Personengruppenschlüssel gibt Auskunft über die Art der Beschäftigung und eventuelle sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten. Er wird in allen Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV angegeben und ist für Krankenkassen und die Minijob-Zentrale gleichermaßen verbindlich.
Grundprinzip der Personengruppen
- Standardfall (PGRS 101): Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale – d.h. reguläre Vollzeit- und Teilzeitkräfte.
- Besondere Gruppen: Sobald ein besonderes Merkmal vorliegt (Ausbildung, Minijob, Kurzfristigkeit, Rentenbezug, FSJ/BFD etc.), ist der spezifische Schlüssel der jeweiligen Beschäftigungsart zu verwenden.
Der Personengruppenschlüssel ist nicht zu verwechseln mit dem Beitragsgruppenschlüssel, der die konkreten SV-Beitragspflichten (KV, RV, AV, PV) für jeden Arbeitnehmer abbildet. Beide Schlüssel wirken zusammen und müssen aufeinander abgestimmt sein.
Standardmaessig wird PGRS 101 verwendet, soweit keine besonderen Merkmale vorliegen.
Liegen besondere Merkmale vor (z.B. Minijob, Ausbildung, Altersteilzeit, Rentenbezug), ist der passende spezifische Schluessel zu waehlen.
Treffen mehrere besondere Merkmale gleichzeitig zu, ist im Regelfall der niedrigere Schluessel zu verwenden.
Ausnahme: Die Schluessel 109 (geringfuegig entlohnte Beschaeftigung / Minijob) und 110 (kurzfristige Beschaeftigung) haben Vorrang und verdraengen andere besondere Schluessel.
Die folgende Tabelle listet die wichtigsten Personengruppenschlüssel nach DEÜV-Systematik und erläutert deren typische Verwendung. Maßgeblich ist stets das aktuelle Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Meldeverfahren.
| PGRS | Kurzbezeichnung | Typische Verwendung / Bedeutung |
|---|---|---|
| 101 | Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte | Standardfall fuer Vollzeit- und Teilzeitbeschaeftigte ohne besondere Merkmale. |
| 102 | Auszubildende ohne besondere Merkmale | Klassische Ausbildungsverhaeltnisse im Betrieb (§ 5 SGB V i.V.m. BBiG). |
| 103 | Beschaeftigte in Altersteilzeit | Arbeitnehmer in Altersteilzeit-Programmen nach dem AltTZG. |
| 105 | Praktikanten | Praktikanten mit rentenversicherungspflichtigem Entgelt (§ 1 Nr. 2 SGB VI). |
| 106 | Werkstudenten | Studierende in einer Beschaeftigung als Werkstudent (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). |
| 109 Vorrang | Geringfuegig entlohnte Beschaeftigte (Minijob) | Minijob nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Hat Vorrang vor anderen besonderen Schluesseln. |
| 110 Vorrang | Kurzfristig Beschaeftigte | Nicht regelmaessig ausgeuebte Beschaeftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Hat ebenfalls Vorrang. |
| 117 | Nicht berufsmaessig unstaendig Beschaeftigte | Unstaendige Beschaeftigte, die die Beschaeftigung nicht berufsmaessig ausueben. |
| 118 | Berufsmaessig unstaendig Beschaeftigte | Unstaendige Beschaeftigte, die die Beschaeftigung berufsmaessig ausueben. |
| 119 | Versicherungsfreie Altersvollrentner / Versorgungsbezieher | Altersvollrentner, die aufgrund des Rentenbezugs versicherungsfrei in KV und PV sind. |
| 120 | Versicherungspflichtige Altersvollrentner / Versorgungsbezieher | Altersvollrentner mit fortbestehender Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1a SGB V). |
| 121 | Auszubildende mit Geringverdienergrenze | Azubis, deren Entgelt die Geringverdienergrenze unterschreitet (§ 20 SGB IV). AG traegt Gesamtbeitrag. |
| 122 | Auszubildende in ausserbetrieblichen Einrichtungen | Berufsausbildung ausserhalb eines Betriebs (z.B. durch BaE-Massnahmen). |
| 123 | FSJ / FOeJ / Bundesfreiwilligendienst | Personen im freiwilligen sozialen oder oekologischen Jahr bzw. im Bundesfreiwilligendienst. |
| 124 | Heimarbeiter ohne EFZ-Anspruch | Heimarbeiter, die keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. |
| 140 | Seeleute | Beschaeftigte in der Seeschifffahrt gemaess Seearbeitsgesetz. |
| 144 | Auszubildende in der Seefahrt mit Geringverdienergrenze | Azubis in der Seeschifffahrt, deren Entgelt die Geringverdienergrenze unterschreitet. |
| 150 | Versicherungspflichtige Altersvollrentner in der Seefahrt | Seeleute mit fortbestehender Versicherungspflicht als Altersvollrentner. |
| 190 | Ausschliesslich in der GUV Versicherte | Beschaeftigte, die ausschliesslich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (z.B. bestimmte Ehrenaemtliche). |
PGRS 109 und 110 (orange markiert) haben Vorrang gegenüber anderen besonderen Schlüsseln. Vollständiges Schlüsselverzeichnis: Gemeinsames Rundschreiben der SV-Spitzenverbände (DEÜV).
Das vollständige Schlüsselverzeichnis enthält weitere, seltenere Personengruppen (z.B. für besondere Gruppen in der Seefahrt oder bestimmte Fördermaßnahmen). Die obige Tabelle deckt die in der Praxis relevantesten Schlüssel ab.
Der Personengruppenschlüssel wird in den SV-Stammdaten des Mitarbeiters im Lohnprogramm hinterlegt. Er ist Bestandteil jeder SV-Meldung (An-, Ab- und Änderungsmeldung) und bestimmt zusammen mit dem Beitragsgruppenschlüssel die korrekte Beitragsberechnung.
Ändert sich die sozialversicherungsrechtliche Stellung eines Mitarbeiters, ist eineAbmeldung mit dem alten und eine Anmeldung mit dem neuen Schlüssel zu erstatten.
| Konstellation | Personengruppe | Hinweis |
|---|---|---|
| Standardmitarbeiter (Vollzeit/Teilzeit) | 101 | Normalfall; keine Besonderheiten in der SV |
| Auszubildender im Betrieb | 102 | Ggf. 121, wenn Entgelt unter Geringverdienergrenze |
| Werkstudent | 106 | Werkstudentenprivileg: KV/PV-frei, RV/AV-pflichtig |
| Minijob (geringfuegig entlohnt) | 109 | Hat Vorrang; Meldung an Minijob-Zentrale |
| Kurzfristige Beschaeftigung | 110 | Hat Vorrang; zeitlich begrenzt, nicht berufsmaessig |
| Nur unfallversicherungspflichtig | 190 | Z.B. bestimmte Ehrenamtliche, GF ohne SV-Pflicht |
Eine falsche Personengruppe führt zu fehlerhaften SV-Meldungen und kann Beitragsnachforderungen, Säumniszuschläge sowie Korrekturmeldungen mit erhöhtem Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Bei Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung wird die Richtigkeit der Schlüssel regelmäßig geprüft.
Haeufiger Fehler 1: PGRS 101 fuer Werkstudenten
Werkstudenten erhalten PGRS 106, nicht 101 - nur so wird das Werkstudentenprivileg (KV/PV-Freiheit) korrekt verarbeitet.
Haeufiger Fehler 2: Falscher Schluessel beim Uebergang
Beim Wechsel einer Beschaeftigungsart (z.B. Vollzeit zu Minijob) muss eine Ab- und Anmeldung mit den korrekten Schluesseln erfolgen.
Haeufiger Fehler 3: Geringverdienergrenze bei Azubis
Liegt das Ausbildungsentgelt unter der Geringverdienergrenze, ist PGRS 121 statt 102 zu verwenden, da der AG den Gesamtbeitrag traegt.
Haeufiger Fehler 4: 109 und 110 nicht priorisiert
Treffen Minijob (109) oder Kurzfristigkeit (110) mit anderen besonderen Merkmalen zusammen, haben diese Schluessel Vorrang und muessen verwendet werden.
Empfehlungen zur Fehlervermeidung
- Regelmäßig die PGRS-Systematik im Lohnprogramm prüfen und mit den SV-Stammdaten abgleichen.
- Bei besonderen Konstellationen (Altersrentner, FSJ/BFD, Werkstudenten, GmbH-Geschäftsführer) die sozialversicherungsrechtlichen Hinweise der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger beachten.
- Das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der SV-Träger zum DEÜV-Meldeverfahren als maßgebliche Quelle nutzen.
Häufige Fragen zum Personengruppenschlüssel
Hinweis
Diese Seite vermittelt allgemeines Fachwissen und eine Systematik zu den Personengruppenschlüsseln im DEÜV-Meldeverfahren. Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder verbindliche Auskunft eines Sozialversicherungsträgers. Bei Zweifeln zur korrekten Einordnung eines konkreten Mitarbeiters empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater oder die Einholung einer Auskunft beim zuständigen Rentenversicherungsträger.
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