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Fachinformationen

Minijob in der Entgeltabrechnung

Zuletzt fachlich geprüft am 28.06.2026

Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung von Minijobs: Aktuelle Grenzen, pauschale Abgaben und wichtige Arbeitgeberpflichten zur rechtssicheren Lohnabrechnung.

Kurz beantwortet

Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Die monatliche Verdienstgrenze beträgt ab dem 01.01.2026 603 Euro, basierend auf einer dynamischen Kopplung an den gesetzlichen Mindestlohn.

Kernantwort

Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich (Stand 2026). Der Arbeitgeber trägt pauschale Abgaben zur Kranken- und Rentenversicherung sowie eine einheitliche Pauschsteuer. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, kann sich jedoch befreien lassen.

Definition

Ein Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Grenze ist seit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz vom 28.06.2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt.

Berechnungsformel (§ 8 Abs. 1a SGB IV)

Mindestlohn x 130 / 3 (auf volle Euro aufgerundet)

Der Faktor 130 entspricht 10 Wochenstunden x 13 Wochen (= 3 Monate).

StandMindestlohnMonatsgrenzeJahresgrenzeDoppelte Grenze
01.01.202512,82 EUR556 EUR6.672 EUR1.112 EUR
01.01.202613,90 EUR603 EUR7.236 EUR1.206 EUR
01.01.202714,60 EUR*633 EUR*7.596 EUR*1.266 EUR*

*Werte ab 01.01.2027 nach BAnz AT 20.11.2025 B1 (Mindestlohn-Verordnung).

Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts

Maßgeblich ist nicht das tatsächliche Monatsentgelt, sondern das regelmäßige Arbeitsentgelt im Sinne einer vorausschauenden Jahresbetrachtung (Abschnitt 2.2.1 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2026). Der Arbeitgeber prüft zu Beginn der Beschäftigung sowie bei jeder Änderung, ob das voraussichtliche Jahresentgelt - inkl. Einmalzahlungen und Guthabenstunden - die Jahresentgeltgrenze von 7.236 EUR einhält.

Prognosezeitraum: 12 Monate ab Beschäftigungsbeginn / ab Änderung.

Einzubeziehen: laufender Lohn, Zuschläge, Urlaubs-/Weihnachtsgeld, Sachbezüge.

Nicht einzubeziehen: SFN-Zuschläge nach § 3b EStG (steuerfrei und beitragsfrei), Aufwandsentschädigungen.

Bei Stundenlohnvereinbarung ist die zu erwartende Gesamtarbeitszeit zu schätzen.

Einordnung in der Entgeltabrechnung

Der Minijob ist die häufigste geringfügige Beschäftigungsform in der deutschen Entgeltabrechnung. Er wird über die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abgerechnet. Der Arbeitgeber führt pauschale Beiträge und die einheitliche Pauschsteuer ab. Die Abrechnung erfolgt monatlich über das DEÜV-Meldeverfahren.

Besondere Relevanz hat der Minijob in Branchen mit schwankendem Personalbedarf, insbesondere in Gastronomie, Hotellerie und Einzelhandel. Hier sind zwei Spezialthemen von zentraler praktischer Bedeutung:

  1. Unvorhergesehene Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 Abs. 1b SGB IV)
  2. Verstetigung des Arbeitsentgelts mittels Stundenkonto/Arbeitszeitkonto (§ 7 Abs. 1a SGB IV i.V.m. § 2 Abs. 2 MiLoG)

Steuerliche Behandlung

Pauschsteuer (2 %)

Beim Minijob kann der Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts abführen. Diese umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in einer Abgabe - vereinfacht, ohne Einblick in die Steuerklasse des Arbeitnehmers.

Alternative: Individuelle Besteuerung

Alternativ kann der Minijob nach individuellen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) abgerechnet werden. Dies kann sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer keine weiteren Einkünfte hat und die Pauschsteuer wirtschaftlich ungünstiger wäre.

SFN-Zuschläge (§ 3b EStG)

Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) nach § 3b EStG sind steuerfrei und beitragsfrei - sie fließen weder in die Jahresentgeltprüfung noch in die Beitragsbemessung ein. Dies ist ein häufig genutzter Gestaltungsspielraum insbesondere in der Gastronomie.

Wichtig

Die Wahl der Besteuerungsart ist für das gesamte Beschäftigungsverhältnis bindend und sollte vor Beschäftigungsbeginn festgelegt werden.

Sozialversicherung

Krankenversicherung

Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Beitrag von 13 % zur Krankenversicherung. Der Arbeitnehmer ist über den Minijob nicht krankenversichert und muss sich anderweitig absichern (z.B. über Familienversicherung oder gesetzliche Pflichtversicherung aus einer anderen Tätigkeit).

Rentenversicherung

Seit 2013 besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber zahlt 15 % pauschal, der Arbeitnehmer trägt die Differenz zum vollen Beitragssatz (aktuell 3,6 % des Entgelts). Eine Befreiung ist auf schriftlichen Antrag möglich.

Arbeitslosenversicherung

Keine Beitragspflicht.

Pflegeversicherung

Keine Beitragspflicht.

Übergangsbereich (Midijob)

Liegt das monatliche Entgelt zwischen 603,01 EUR und 2.000 EUR, greift der Übergangsbereich (Midijob). Hier besteht volle Sozialversicherungspflicht, jedoch mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen.

Umlagen & Meldungen

Umlagen

UmlagePflicht
U1 (Entgeltfortzahlung)Pflicht für alle Minijob-Arbeitgeber
U2 (Mutterschaftsaufwendungen)Pflicht für alle Minijob-Arbeitgeber
InsolvenzgeldumlagePflicht

Meldungen

  • Anmeldung bei der Minijob-Zentrale vor Beschäftigungsbeginn
  • Monatliche Beitragsnachweise
  • DEÜV-Meldungen: An-/Abmeldung (Grund 10/30), Jahresmeldung
  • Sofortmeldung bei bestimmten Branchen (§ 28a Abs. 4 SGB IV)

Meldung bei Statuswechsel

Wird die Geringfügigkeitsgrenze dauerhaft oder unzulässig überschritten, sind folgende Meldungen erforderlich:

  • Abmeldung zum Vortag des Statuswechsels (Grund 30)
  • Anmeldung zur Krankenkasse (Grund 10) als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte:r

Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV)

Die Deutsche Rentenversicherung prüft Minijob-Abrechnungen im Rahmen von Betriebsprüfungen. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast - insbesondere bei unvorhergesehenen Überschreitungen.

Arbeitgeberpflichten

  • Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze (603 EUR/Monat, 7.236 EUR/Jahr) bei Beschäftigungsbeginn und bei jeder Änderung der Verhältnisse
  • Zusammenrechnung mit weiteren geringfügigen Beschäftigungen desselben Arbeitnehmers
  • Anmeldung bei der Minijob-Zentrale vor Beschäftigungsbeginn
  • Monatliche Beitragsabführung (KV 13 %, RV 15 %, Pauschsteuer 2 %, U1, U2, Insolvenzgeldumlage)
  • Aufzeichnungspflichten nach § 17 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum 7. Folgetag dokumentieren, 2 Jahre aufbewahren
  • Erstellung und Übermittlung der DEÜV-Meldungen
  • Information des Arbeitnehmers über Rentenversicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeit
  • Bei flexibler Arbeitszeit: schriftliche Vereinbarung über Verstetigung und Stundenkonto im Arbeitsvertrag
  • Bei Überschreitung der Grenze: Dokumentation des unvorhersehbaren Anlasses (AU-Bescheinigung, Vermerk über Auftragsspitze)
  • Prognose bei jeder dauerhaften Änderung der Beschäftigungsverhältnisse neu erstellen

Typische Fehler

  • Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch ungeplante Sonderzahlungen oder Überstunden ohne Dokumentation des unvorhersehbaren Anlasses
  • Saisonale Mehrarbeit falschlicherweise als unvorhersehbar eingestuft - saisonale Spitzen gelten laut Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 als vorhersehbar (vgl. Beispiel 7b) und müssen in die Jahresprognose einbezogen oder über ein Arbeitszeitkonto verarbeitet werden
  • Dritte Überschreitung innerhalb des rückwärtigen Zeitjahres nicht erkannt - unbeabsichtigter Statuswechsel zur Sozialversicherungspflicht
  • Fehlende Jahresprognose bei Stundenlohnvereinbarung: Guthabenstunden am Prognoseende nicht eingerechnet
  • Unterlassene Zusammenrechnung mehrerer Minijobs desselben Arbeitnehmers
  • Stundenkonto ohne schriftliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag - sozialversicherungsrechtlich nicht anerkannt
  • 50-%-Grenze nach § 2 Abs. 2 MiLoG beim Stundenkonto nicht beachtet
  • Guthabenstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als Einmalzahlung nach § 23a SGB IV abgerechnet
  • Fehlende oder verspätete Sofortmeldung in meldepflichtigen Branchen
  • SFN-Zuschläge irrtümlich in die Beitragsbemessung einbezogen

Abgrenzung

  • Kurzfristige Beschäftigung: Zeitlich begrenzt, nicht regelmäßig; keine Verdienstgrenze
  • Midijob (Übergangsbereich): Entgelt zwischen 603,01 und 2.000 Euro; volle Sozialversicherungspflicht mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen
  • Teilzeitbeschäftigung: Sozialversicherungspflichtig ohne Verdienstgrenze
  • Werkstudent: Versicherungsfreiheit in KV, PV und ALV bei ordentlichem Studium

Praxisbeispiel

Beispiel 1: Unvorhergesehene Überschreitung (Gastronomie)

Frau Schmidt ist Minijobberin in einem Restaurant mit einem vereinbarten Monatsgehalt von 550 EUR.

MonatVereinbartTatsächlichAnlassBewertung
Jan–Mrz 2026550 EUR550 EURRegulärMinijob ok
Apr 2026550 EUR1.150 EURKrankheitsvertretung1. Überschreitung – zulässig
Mai–Sep 2026550 EUR550 EURRegulärMinijob ok
Okt 2026550 EUR1.200 EURSaisonspitze, ungeplant2. Überschreitung – zulässig
Nov–Dez 2026550 EUR550 EURRegulärMinijob ok
Jahressumme–8.000 EUR–unter 8.442 EUR (14x 603 EUR) – ok

Beweisvorsorge: Der unvorhersehbare Anlass ist zu dokumentieren (z.B. AU-Bescheinigung der vertretenen Person, Vermerk über Auftragsspitze). Bei einer Betriebsprüfung der DRV (§ 28p SGB IV) trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.


Beispiel 2: Verstetigung mittels Stundenkonto

Herr Bauer ist Minijobber mit Stundenlohnvereinbarung (angelehnt an Beispiel 8a der Geringfügigkeits-Richtlinien 2026):

PositionWertRechnung
Stundenlohn16,00 EURüber Mindestlohn 13,90 EUR
Soll-Stunden/Monat33 hvertraglich vereinbart
Verstetigtes Monatsentgelt528,00 EUR33 h x 16 EUR
Soll-Jahresarbeitszeit396 h33 x 12
Erwartetes Guthaben zum 31.12.34 hPrognose
Gesamtjahresarbeitszeit430 h396 + 34
Hochgerechnetes Monatsentgelt573,33 EUR430 x 16 / 12
BewertungMinijob okunter 603 EUR Monatsgrenze 2026

Beispiel 3: Pauschalabgaben laufendes Entgelt

Frau Müller verdient monatlich 580 EUR. Der Arbeitgeber führt folgende Abgaben ab:

PositionSatzBetrag
KV-Pauschale13,0 %75,40 EUR
RV-Pauschale15,0 %87,00 EUR
Pauschsteuer2,0 %11,60 EUR
U11,1 %6,38 EUR
U20,22 %1,28 EUR
Insolvenzgeldumlage0,06 %0,35 EUR
Gesamt AG-Belastung182,01 EUR

Frau Müller hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und zahlt keinen Eigenanteil.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Minijob-Grenze ab 2026?

Ab dem 01.01.2026 liegt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei 603 Euro. Diese Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und wird gemäß der Formel Mindestlohn x 130 / 3 berechnet.

Muss ein Minijobber Rentenversicherungsbeiträge zahlen?

Ja, in Deutschland besteht für Minijobber grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Beitrag von 15 %, während der Arbeitnehmer die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag von aktuell 3,6 % trägt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist auf schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber möglich.

Was passiert bei einer unvorhersehbaren Überschreitung der Verdienstgrenze?

Eine unvorhersehbare Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ist nach § 8 Abs. 1b SGB IV zulässig, sofern sie in nicht mehr als zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres erfolgt. Die Überschreitung darf das Doppelte der monatlichen Entgeltgrenze nicht übersteigen und muss vom Arbeitgeber zweifelsfrei dokumentiert werden.

Ist die Pauschsteuer beim Minijob verpflichtend?

Der Arbeitgeber kann die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 % abführen, was Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abdeckt. Alternativ ist eine Abrechnung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers möglich, falls dies steuerlich vorteilhafter ist.

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