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Fachinformationen

Kurzfristige Beschäftigung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen

Zuletzt fachlich geprüft am 26.06.2026

Erfahren Sie, wann die individuelle Lohnversteuerung via ELStAM bei kurzfristigen Beschäftigungen notwendig ist und welche Arbeitgeberpflichten dabei zwingend beachtet werden müssen.

Kurz beantwortet

Wenn die Voraussetzungen für eine pauschale Besteuerung bei kurzfristiger Beschäftigung nicht vorliegen, erfolgt die Abrechnung zwingend über die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Maßgeblich sind dabei die Steuerklasse und Freibeträge des Arbeitnehmers, die über das BZSt abgerufen werden müssen, während die sozialversicherungsfreie Statusprüfung davon unberührt bleibt.

Kurzfristige Beschäftigung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM): Wann die Steuerkarte notwendig ist und wie die Abrechnung funktioniert.

Zuletzt aktualisiert: 26. Juni 2026 Fachlich geprüft durch Payroll-Experten

In Kürze

Wenn die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung nicht erfüllt sind – etwa weil der Tageslohn 150 Euro übersteigt oder die Beschäftigung länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert – muss die kurzfristige Beschäftigung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers abgerechnet werden.

Definition

Bei der individuellen Besteuerung einer kurzfristigen Beschäftigung wird die Lohnsteuer wie bei regulären Arbeitsverhältnissen nach Steuerklasse, Kinderfreibeträgen und weiteren Merkmalen des Arbeitnehmers berechnet.

Einordnung in der Entgeltabrechnung

Diese Abrechnungsform erfordert den ELStAM-Abruf beim Bundeszentralamt für Steuern. Die Sozialversicherungsfreiheit bleibt davon unberührt, da sie sich aus der kurzfristigen Beschäftigung selbst ergibt.

Steuerliche Behandlung

ELStAM-Abruf

Der Arbeitgeber muss die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale beim BZSt abrufen. Maßgeblich sind:

  • Steuerklasse
  • Kinderfreibeträge
  • Kirchensteuermerkmal
  • Ggf. eingetragene Freibeträge

Abrechnung

Die Lohnsteuer wird wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis anhand der Lohnsteuertabelle ermittelt. Bei niedrigem Entgelt und günstiger Steuerklasse kann die Steuerbelastung geringer ausfallen als bei der Pauschsteuer.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist identisch mit der kurzfristigen Beschäftigung allgemein. Die Art der Besteuerung hat keinen Einfluss auf die Sozialversicherungsfreiheit.

Umlagen, Meldungen & Besonderheiten

Identisch mit der kurzfristigen Beschäftigung:

  • Keine U1/U2
  • Insolvenzgeldumlage: Pflicht
  • Meldung an die Minijob-Zentrale
  • Zusätzlich: ELStAM-Anmeldung und -Abmeldung beim BZSt

Arbeitgeberpflichten

  • ELStAM-Abruf vor der ersten Abrechnung
  • Anwendung der korrekten Steuerklasse
  • Erstellung einer Lohnsteuerbescheinigung
  • ELStAM-Abmeldung nach Ende der Beschäftigung

Typische Fehler in der Praxis

  • ELStAM nicht rechtzeitig abgerufen
  • Steuerklasse VI angewandt statt der korrekten Steuerklasse
  • Verwechslung zwischen Hauptarbeitgeber (Steuerklasse I-V) und Nebenarbeitgeber (Steuerklasse VI)
  • Fehlende Lohnsteuerbescheinigung zum Jahresende

Abgrenzung zu ähnlichen Beschäftigungsformen

  • Pauschalbesteuerung: Vereinfachte Alternative, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind
  • Reguläres Arbeitsverhältnis: Gleiche Steuerbehandlung, aber volle SV-Pflicht

Praxisbeispiele

Konkrete Berechnungsbeispiele aus der Lohnabrechnung – Stand 2026

Häufige Fragen

Wann ist die individuelle Besteuerung über ELStAM bei kurzfristiger Beschäftigung Pflicht?

Die individuelle Besteuerung ist erforderlich, wenn die Kriterien für eine Pauschalbesteuerung nicht erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn der Tageslohn 150 Euro übersteigt oder die Beschäftigung die Grenze von 18 zusammenhängenden Arbeitstagen bzw. drei Monaten im Kalenderjahr überschreitet.

Ändert die individuelle Besteuerung etwas am sozialversicherungsfreien Status?

Nein, die steuerliche Behandlung hat keinen Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Wenn die Beschäftigung als kurzfristig eingestuft ist, bleibt sie weiterhin sozialversicherungsfrei, unabhängig davon, ob pauschal oder nach ELStAM versteuert wird.

Welche Rolle spielt die Steuerklasse bei der Abrechnung einer kurzfristigen Beschäftigung?

Bei der Abrechnung über ELStAM wird die Lohnsteuer gemäß den hinterlegten Merkmalen wie Steuerklasse, Kinderfreibeträgen und Kirchensteuermerkmalen berechnet. Handelt es sich für den Arbeitnehmer um einen Nebenarbeitgeber, muss in der Regel die Steuerklasse VI angewendet werden.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber beim ELStAM-Verfahren?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor der ersten Abrechnung die ELStAM beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen. Nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses muss eine entsprechende Abmeldung erfolgen und eine Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer ausgestellt werden.

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