Kurzfristige Beschäftigung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen
Zuletzt fachlich geprüft am 26.06.2026
Erfahren Sie, wann die individuelle Lohnversteuerung via ELStAM bei kurzfristigen Beschäftigungen notwendig ist und welche Arbeitgeberpflichten dabei zwingend beachtet werden müssen.
Kurz beantwortet
Wenn die Voraussetzungen für eine pauschale Besteuerung bei kurzfristiger Beschäftigung nicht vorliegen, erfolgt die Abrechnung zwingend über die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Maßgeblich sind dabei die Steuerklasse und Freibeträge des Arbeitnehmers, die über das BZSt abgerufen werden müssen, während die sozialversicherungsfreie Statusprüfung davon unberührt bleibt.
Kurzfristige Beschäftigung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM): Wann die Steuerkarte notwendig ist und wie die Abrechnung funktioniert.
Zuletzt aktualisiert: 26. Juni 2026 Fachlich geprüft durch Payroll-Experten
In Kürze
Wenn die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung nicht erfüllt sind – etwa weil der Tageslohn 150 Euro übersteigt oder die Beschäftigung länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert – muss die kurzfristige Beschäftigung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers abgerechnet werden.
Definition
Bei der individuellen Besteuerung einer kurzfristigen Beschäftigung wird die Lohnsteuer wie bei regulären Arbeitsverhältnissen nach Steuerklasse, Kinderfreibeträgen und weiteren Merkmalen des Arbeitnehmers berechnet.
Einordnung in der Entgeltabrechnung
Diese Abrechnungsform erfordert den ELStAM-Abruf beim Bundeszentralamt für Steuern. Die Sozialversicherungsfreiheit bleibt davon unberührt, da sie sich aus der kurzfristigen Beschäftigung selbst ergibt.
Steuerliche Behandlung
ELStAM-Abruf
Der Arbeitgeber muss die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale beim BZSt abrufen. Maßgeblich sind:
Steuerklasse
Kinderfreibeträge
Kirchensteuermerkmal
Ggf. eingetragene Freibeträge
Abrechnung
Die Lohnsteuer wird wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis anhand der Lohnsteuertabelle ermittelt. Bei niedrigem Entgelt und günstiger Steuerklasse kann die Steuerbelastung geringer ausfallen als bei der Pauschsteuer.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist identisch mit der kurzfristigen Beschäftigung allgemein. Die Art der Besteuerung hat keinen Einfluss auf die Sozialversicherungsfreiheit.
Umlagen, Meldungen & Besonderheiten
Identisch mit der kurzfristigen Beschäftigung:
Keine U1/U2
Insolvenzgeldumlage: Pflicht
Meldung an die Minijob-Zentrale
Zusätzlich: ELStAM-Anmeldung und -Abmeldung beim BZSt
Arbeitgeberpflichten
ELStAM-Abruf vor der ersten Abrechnung
Anwendung der korrekten Steuerklasse
Erstellung einer Lohnsteuerbescheinigung
ELStAM-Abmeldung nach Ende der Beschäftigung
Typische Fehler in der Praxis
ELStAM nicht rechtzeitig abgerufen
Steuerklasse VI angewandt statt der korrekten Steuerklasse
Verwechslung zwischen Hauptarbeitgeber (Steuerklasse I-V) und Nebenarbeitgeber (Steuerklasse VI)
Fehlende Lohnsteuerbescheinigung zum Jahresende
Abgrenzung zu ähnlichen Beschäftigungsformen
Pauschalbesteuerung: Vereinfachte Alternative, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind
Reguläres Arbeitsverhältnis: Gleiche Steuerbehandlung, aber volle SV-Pflicht
Praxisbeispiele
Konkrete Berechnungsbeispiele aus der Lohnabrechnung – Stand 2026
Häufige Fragen
Wann ist die individuelle Besteuerung über ELStAM bei kurzfristiger Beschäftigung Pflicht?
Die individuelle Besteuerung ist erforderlich, wenn die Kriterien für eine Pauschalbesteuerung nicht erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn der Tageslohn 150 Euro übersteigt oder die Beschäftigung die Grenze von 18 zusammenhängenden Arbeitstagen bzw. drei Monaten im Kalenderjahr überschreitet.
Ändert die individuelle Besteuerung etwas am sozialversicherungsfreien Status?
Nein, die steuerliche Behandlung hat keinen Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Wenn die Beschäftigung als kurzfristig eingestuft ist, bleibt sie weiterhin sozialversicherungsfrei, unabhängig davon, ob pauschal oder nach ELStAM versteuert wird.
Welche Rolle spielt die Steuerklasse bei der Abrechnung einer kurzfristigen Beschäftigung?
Bei der Abrechnung über ELStAM wird die Lohnsteuer gemäß den hinterlegten Merkmalen wie Steuerklasse, Kinderfreibeträgen und Kirchensteuermerkmalen berechnet. Handelt es sich für den Arbeitnehmer um einen Nebenarbeitgeber, muss in der Regel die Steuerklasse VI angewendet werden.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber beim ELStAM-Verfahren?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor der ersten Abrechnung die ELStAM beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen. Nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses muss eine entsprechende Abmeldung erfolgen und eine Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer ausgestellt werden.
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