Entgeltfortzahlung vs. Krankengeld: Fristen, Höhe und Übergang
Zuletzt fachlich geprüft am 24.07.2026
Verstehen Sie das Zusammenspiel von Entgeltfortzahlung und Krankengeld. Wir erläutern die gesetzlichen Fristen und die Anrechnung bei Krankheitsfällen für eine korrekte Lohnabrechnung.
Kurz beantwortet
Der Arbeitgeber zahlt gemäß EntgFG bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Das Krankengeld der Krankenkasse nach § 48 SGB V ist auf 78 Wochen innerhalb einer dreijährigen Blockfrist begrenzt, wobei die Entgeltfortzahlung auf diesen Zeitraum angerechnet wird.
Fachliche Einordnung
Die Entgeltfortzahlung ist eine arbeitsrechtliche Leistung des Arbeitgebers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), welche für die Dauer von maximal sechs Wochen je Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit zu gewähren ist. Ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei identischer Krankheit kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit oder nach zwölf Monaten seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs. 3 EntgFG) entstehen. Im Gegensatz dazu ist das Krankengeld eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld ist gemäß § 48 Abs. 1 SGB V auf maximal 78 Wochen innerhalb einer dreijährigen Blockfrist wegen derselben Krankheit begrenzt. Dabei werden die Zeiträume der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers auf diese 78 Wochen angerechnet (§ 48 Abs. 2 SGB V). Es liegt keine Normenkollision vor, sondern eine klare Trennung der Leistungsverpflichtungen: Entgeltfortzahlung als Arbeitgeberleistung nach dem EntgFG und Krankengeld als Kassenleistung nach dem SGB V. Die arbeitsrechtliche Neubegründung eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 3 EntgFG durch die 6- oder 12-Monats-Frist berührt nicht die sozialversicherungsrechtliche Blockfrist des Krankengeldes. Sämtliche Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Krankheit werden weiterhin der ursprünglichen 3-Jahres-Blockfrist des § 48 SGB V zugerechnet, solange diese nicht vollständig abgelaufen ist.
Zeitachse – Musterfall
Grafische Darstellung der 3-Jahres-Blockfrist (10.01.2024 – 09.01.2027) mit zwei Entgeltfortzahlungsphasen und anschließender Krankengeldzahlung wegen derselben Krankheit. Die Blockfrist bleibt durchgehend bestehen.
Krankengeldphase– Leistung der Krankenkasse, § 48 SGB V
Arbeitsfähige Phase– Keine AU, keine Leistungen
Blockfrist § 48 SGB V 10.01.2024 – 09.01.2027
1
2
3
4
5
6
EFZ
EFZ nach Entgeltfortzahlungsgesetz (6-Wochen-Grenze, 6-/12-Monats-Regel § 3 Abs. 3 EntgFG)
KG
Krankengeld nach § 48 SGB V (max. 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren für dieselbe Krankheit)
§
Blockfrist: Beginn mit erster AU, bleibt gleich – auch wenn EFZ neu entsteht
Zentrale juristische Aussage
Die arbeitsrechtliche Neubegründung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3 Abs. 3 EntgFG (6-/12-Monats-Regel) setzt die sozialversicherungsrechtliche 3-Jahres-Blockfrist des § 48 SGB Vnicht neu. Alle Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Krankheit verbleiben in derselben Blockfrist, solange der 3-Jahres-Zeitraum nicht abgelaufen ist. Ein neuer EFZ-Anspruch bedeutet also nicht den Beginn einer neuen Blockfrist.
Gesetzliche Grundlagen im Überblick
§ 3 EntgFG
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Regelt die Pflicht des Arbeitgebers zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts für maximal 6 Wochen bei Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit.
§ 3 Abs. 3 EntgFG
Neubegründung des Anspruchs
Ein erneuter Anspruch entsteht, wenn der Arbeitnehmer bei derselben Krankheit 6 Monate nicht arbeitsunfähig war oder seit dem Beginn der ersten AU 12 Monate vergangen sind.
§ 48 Abs. 1 SGB V
Krankengeldanspruch und Blockfrist
Anspruch auf Krankengeld für maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Krankheit (3-Jahres-Blockfrist).
§ 48 Abs. 2 SGB V
Anrechnung der Entgeltfortzahlung
Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber werden auf die 78 Wochen Krankengeld angerechnet.
Dieser Fachbeitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung im Einzelfall. Alle Angaben wurden nach geltendem Recht recherchiert und mit Claude Opus 4.8 fachlich ausgearbeitet.
Häufige Fragen
Wann entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Ein neuer Anspruch nach § 3 Abs. 3 EntgFG entsteht, wenn der Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind.
Setzt eine neue Entgeltfortzahlung die 3-Jahres-Blockfrist zurück?
Nein, die arbeitsrechtliche Neubegründung des Entgeltfortzahlungsanspruchs hat keinen Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Blockfrist. Alle Zeiten wegen derselben Krankheit werden weiterhin derselben 3-Jahres-Frist des § 48 SGB V zugerechnet.
Wie lange wird das Krankengeld gezahlt?
Der Anspruch auf Krankengeld ist gemäß § 48 SGB V auf maximal 78 Wochen innerhalb einer dreijährigen Blockfrist begrenzt. Dabei werden die bereits geleisteten sechs Wochen der Entgeltfortzahlung voll auf diesen Anspruch angerechnet.
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