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Fachinformationen

Digitale Personalakte: Pflicht, Übergangsfristen und Prüfungsanforderungen ab 2027

Zuletzt fachlich geprüft am 29.06.2026

Die digitale Personalakte wird ab 2027 zur Pflicht. Erfahren Sie, welche Unterlagen Sie elektronisch vorhalten müssen und wie Sie die GoBD-konforme Archivierung sicher umsetzen.

Kurz beantwortet

Ab dem 01.01.2027 müssen alle entgelt- und sozialversicherungsrelevanten Unterlagen elektronisch abrufbar sein. Diese Pflicht ergibt sich aus der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) sowie den GoBD, da eine revisionssichere digitale Ablage zur jederzeitigen Einsicht für Prüfdienste zwingend erforderlich wird.

Ab 01.01.2027 muessen alle entgelt- und SV-relevanten Unterlagen elektronisch abrufbar sein. Übergangsfristen, Inhalte, Aufbewahrungsfristen und Pruefanforderungen im Überblick.

Zuletzt aktualisiert: 29. Juni 2026 Fachlich geprüft durch Payroll-Experten

In Kürze

Fuer private Arbeitgeber besteht keine gesetzliche Pflicht, eine Personalakte als solche zu fuehren. Die Pflicht entsteht mittelbar: Seit 01.01.2022 muessen bestimmte Entgeltunterlagen elektronisch gefuehrt werden. Mit Ablauf der Ubergangsfrist am 31.12.2026 wird die elektronische Bereitstellung aller entgelt- und sozialversicherungsrelevanten Dokumente fuer alle Unternehmen bindend.

Definition

Was ist die "digitale Personalakte" im rechtlichen Sinne?

Den Begriff "digitale Personalakte" kennt das Gesetz nicht. Was das Gesetz kennt, ist die Pflicht zur elektronischen Fuehrung und Aufbewahrung bestimmter Entgelt- und Sozialversicherungsunterlagen -- geregelt in der Beitragsverfahrensverordnung (BVV), dem SGB IV und den GoBD der Finanzverwaltung.

In der Praxis ueberschneidet sich diese Pflicht so stark mit dem Inhalt einer klassischen Personalakte, dass Fachquellen seit 2022 von einer "faktischen Pflicht zur digitalen Personalakte ab 2026/2027" sprechen. Gemeint ist immer: die Pflicht zur elektronischen Fuehrung, Aufbewahrung und jederzeitigen Abrufbarkeit entgelt- und SV-relevanter Unterlagen.

Drei Rechtsbereiche -- eine Anforderung

RechtsbereichKernquelleKernpflicht
SozialversicherungsrechtBVV Paragraph 8, SGB IVElektronische Fuehrung von Entgeltunterlagen
SteuerrechtGoBD, AOGoBD-konforme digitale Aufbewahrung lohnsteuerrelevanter Unterlagen
MindestlohnrechtMiLoGDokumentations- und Aufbewahrungspflicht fuer Arbeitszeitnachweise

Einordnung in der Entgeltabrechnung

Ubergangsfristen und Stichtage

01.01.2022 -- Beginn der elektronischen Pflicht

Seit dem 01.01.2022 muessen bestimmte Entgeltunterlagen elektronisch gefuehrt werden. Die BVV und Verwaltungshinweise des GKV-Spitzenverbandes definieren schrittweise, welche Dokumente zwingend digital vorliegen muessen.

01.01.2022 bis 31.12.2026 -- Ubergangsfrist

In dieser Phase koennen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Befreiungsantrag beim Prufdienst der Deutschen Rentenversicherung (DRV) stellen, wenn die digitale Aufbewahrung faktisch nicht moeglich ist. Unterlagen duerfen noch in Papierform vorliegen, muessen aber geordnet und jederzeit fuer Prufer zugaenglich sein.

01.01.2027 -- Vollstaendige digitale Pflicht

Ab dem 01.01.2027 ist die elektronische Bereitstellung fuer alle Unternehmen bindend. Alle Dokumente, die fuer die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags relevant sind, muessen digital gefuehrt und elektronisch abrufbar sein.

StichtagWas gilt?
Seit 01.01.2022Elektronische Pflicht fuer bestimmte Entgeltunterlagen
Bis 31.12.2026Ubergangsfrist; Papier unter Bedingungen noch toleriert
Ab 01.01.2027Vollstaendige digitale Pflicht fuer alle Unternehmen

Steuerliche Behandlung

Steuerrechtliche Anforderungen: GoBD und AO

Die Finanzverwaltung erwartet im Rahmen der Lohnsteuer-Aussenpruefung (LSt-Ap), dass lohnsteuerrelevante Unterlagen elektronisch und GoBD-konform bereitgestellt werden koennen.

Aufbewahrungsfristen

UnterlagentypAufbewahrungsfristRechtsgrundlage
Unterlagen mit Bedeutung fuer Gewinnermittlung10 JahreAO, GoBD
Lohnsteuerrelevante Unterlagen6 JahreAO
SV-Beitragsnachweise, Meldungen5 JahreSGB IV
Mindestlohn-Nachweise2 JahreMiLoG

GoBD-Anforderungen

Die GoBD verlangen Revisionssicherheit (unveraenderbare Speicherung), Vollstaendigkeit, maschinelle Auswertbarkeit (z. B. GDPdU-Export aus DATEV oder ADDISON) und vollstaendige Protokollierung jeder Aenderung an archivierten Dokumenten.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Sozialversicherungsrechtliche Grundlagen: BVV und SGB IV

Paragraph 8 BVV und nachgelagerte Regelungen verpflichten Arbeitgeber, die fuer die Beitragsberechnung erforderlichen Entgeltunterlagen so zu fuehren und aufzubewahren, dass sie bei Betriebspruefungen durch den Prufdienst der DRV jederzeit elektronisch abrufbar sind.

Was muss zwingend elektronisch vorgehalten werden?

DokumententypRelevanz
Arbeitsvertraege und NachtraegeEntgeltberechnung, SV-Beurteilung
Lohn- und GehaltsabrechnungenSV-Beitragsnachweis
LohnsteuerbescheinigungenSteuer, SV
Nachweise zur Versicherungspflicht/-freiheitSV-Pruefung
Beitragsnachweise und SV-MeldungenPflichtmeldungen
Mindestlohn-Dokumentation (Stundennachweise)MiLoG, SV
Bescheinigungen (KK, RV, AfA)Entgeltbescheinigungen
Unterlagen zu SFN-Zuschlegen, MehrarbeitBeitragsberechnung

Umlagen, Meldungen & Besonderheiten

Pruefungen: Anforderungen an die digitale Akte

Lohnsteuer-Aussenpruefung (Finanzamt)

Das Finanzamt fordert vollstaendige, geordnete lohnsteuerrelevante Unterlagen sowie deren GoBD-konforme digitale Bereitstellung per GDPdU-Export aus dem Lohnsystem (DATEV, ADDISON) oder aus dem DMS/Archiv. Daten muessen revisionssicher, unveraenderbar protokolliert und maschinell auswertbar bereitgestellt werden.

Rentenversicherungspruefung / DRV

Bei Betriebspruefungen durch den Prufdienst der DRV muessen Entgeltunterlagen zur SV-Berechnung, Nachweise zur Versicherungspflicht/-freiheit sowie Arbeitszeitnachweise elektronisch verfuegbar sein.

Ubermittlungswege

WegBeschreibung
Direkter SystemzugriffPrufer erhaelt Zugriff auf Lohnsystem oder DMS
Standardisierte ExporteGDPdU/GoBD-Exporte aus DATEV, ADDISON
Elektronische DokumenteBereitstellung gefilterter Dokumentenlisten

Der Prufer verlangt keinen vollstaendigen Download der Personalakte, sondern geordnete, filterbare digitale Daten. Ab 2027 ist eine analoge Bereitstellung gegenueber Pruefern nicht mehr zulaessig.

Arbeitgeberpflichten

Praxisleitfaden: Revisionssichere digitale Personalakte aufbauen

System-Architektur: zwei Ebenen

  • Lohnsystem (DATEV/ADDISON): Quelle der Abrechnungsdaten, Lohnkonten, SV-Meldungen, Beitragsnachweise.
  • DMS/Archiv (digitale Personalakte): Revisionssichere Ablage aller begleitenden Dokumente (Vertraege, Bescheide, Bescheinigungen, gescannte Belege).

Empfohlene Dokumentenstruktur je Mitarbeiter

  1. Vertragsdokumente (Arbeitsvertrag, Nachtraege)
  2. Entgeltabrechnungen (monatlich, sortiert nach Periode)
  3. SV-Unterlagen (Meldungen, Bescheide, Beitragsnachweise)
  4. Steuerdokumente (Lohnsteuerbescheinigungen, Freibetragsbescheide)
  5. Arbeitszeitnachweise (Mindestlohn-Dokumentation)
  6. Bescheinigungen (KK, RV, AfA, Entgeltbescheinigungen)

Revisionssicherheit sicherstellen

Ein GoBD-konformes Archivsystem muss gewaehrleisten: Unveraenderbarkeit nach Einlegen eines Dokuments, vollstaendige Protokollierung aller Zugriffe und Aenderungen, Rollentrennung (Lohnbuchhaltung, HR, Geschaeftsfuehrung) und DSGVO-Konformitaet (Loeschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist).

Ubergangsfrist aktiv nutzen

Bis 31.12.2026 bestehende Papierunterlagen GoBD-konform digitalisieren. Neue Unterlagen ab sofort ausschliesslich digital erzeugen und ablegen. DRV informieren, falls noch Befreiungsantrag gestellt wurde.

Typische Fehler in der Praxis

Typische Fehler in der Praxis

FehlerBeschreibungRisiko
Scan ohne RevisionssicherheitDokumente gescannt, in normalem Ordner abgelegt -- ohne ProtokollierungGoBD-Verstoss, Dokumente im Prueffall nicht anerkannt
Fehlende Trennung Lohnkonto / ArchivAlles nur im Lohnsystem, kein begleitendes DMSVertraege, Bescheide, Bescheinigungen nicht abrufbar
Ubergangsfrist als Aufschub missverstandenWarten bis Ende 2026 mit der UmstellungZeitdruck, Systemwechsel unter Druck, Pruefungsrisiko
Unklare ZustaendigkeitenHR und Lohnbuchhaltung nutzen getrennte Systeme ohne gemeinsame GesamtsichtLuecken im digitalen Bestand
Aufbewahrungsfristen nicht hinterlegtDokumente zu frueh geloescht oder ewig aufbewahrtDatenschutzverstoesse (DSGVO) oder Verletzung der Aufbewahrungspflicht
Falsches ExportformatDaten in proprietaeren Formaten bereitgestelltGoBD nicht erfuellt, Prufer kann nicht auswerten

Abgrenzung zu ähnlichen Beschäftigungsformen

Abgrenzung: Personalakte vs. Entgeltunterlagen-Akte

MerkmalPersonalakte (arbeitsrechtlich)Entgeltunterlagen-Akte (SV/steuerrechtlich)
Gesetzliche PflichtNein (private Arbeitgeber)Ja (ab 2027 fuer alle)
InhaltAlle arbeitgeberbezogenen UnterlagenEntgelt- und SV-relevante Dokumente
AufbewahrungKein einheitlicher ZeitraumJe nach Dokumententyp 2--10 Jahre
PruefungsrelevanzArbeitsrecht (Gerichte)Finanzamt (LSt-Ap), DRV, GKV
DatenschutzDSGVO-Auskunftsrecht des ANDSGVO + steuer-/SV-rechtliche Bindung

In der Praxis empfiehlt sich eine integrierte digitale Personalakte, die beide Anforderungen vereint.

Praxisbeispiele

Konkrete Berechnungsbeispiele aus der Lohnabrechnung – Stand 2026

Beispiel 1

Praxisbeispiel: Gastronomie-Betrieb mit DATEV und DMS

Gastronomiebetrieb mit 25 Mitarbeitenden, Lohnbuchhaltung in DATEV Lohn und Gehalt. Bisher: Papier-Personalakten im Schrank.

SchrittMassnahmeZeitraum
1DMS-System einfuehrenQ1 2025
2Bestehende Papierunterlagen GoBD-konform scannen und einlegenQ2--Q3 2025
3DATEV-Export-Schnittstelle konfigurieren (GDPdU)Q3 2025
4Zugriffsrechte definieren (HR, Lohnbuchhaltung, GF)Q4 2025
5Ablauftest mit simulierter DRV-PruefungQ1 2026
6Befreiungsantrag bei DRV zurueckziehenVor 01.01.2027

Ab 01.01.2027 sind alle entgeltrelevanten Unterlagen in DATEV und DMS vollstaendig digital, GoBD-konform archiviert und jederzeit elektronisch abrufbar.

Häufige Fragen

Besteht eine gesetzliche Pflicht für eine digitale Personalakte?

Der Begriff Personalakte ist gesetzlich nicht definiert, doch ab 2027 besteht eine faktische Pflicht zur elektronischen Aufbewahrung aller entgelt- und SV-relevanten Unterlagen. Diese ergibt sich aus der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) und den GoBD für die Betriebsprüfung.

Welche Unterlagen müssen ab 2027 digital vorliegen?

Dazu zählen insbesondere Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, SV-Meldungen, Lohnsteuerbescheinigungen sowie Arbeitszeitnachweise zur Mindestlohn-Dokumentation. Alle für die Beitragsberechnung relevanten Dokumente müssen maschinell auswertbar und revisionssicher archiviert werden.

Wie lange müssen digitale Unterlagen aufbewahrt werden?

Die Fristen variieren: Unterlagen zur Gewinnermittlung müssen 10 Jahre, lohnsteuerrelevante Unterlagen 6 Jahre, SV-Meldungen 5 Jahre und Mindestlohn-Dokumentationen 2 Jahre aufbewahrt werden. Die digitale Ablage muss dabei stets die Unveränderbarkeit gewährleisten.

Was passiert bei einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung?

Der Prüfdienst verlangt ab 2027 den elektronischen Abruf oder eine digitale Bereitstellung der Unterlagen über standardisierte Exporte (z. B. GDPdU-Schnittstellen). Eine analoge Bereitstellung in Papierform ist nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr zulässig.

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