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Fachinformationen

Aktivrente ab 2026: 2.000 Euro steuerfrei für arbeitende Rentner

Zuletzt fachlich geprüft am 24.07.2026

Die neue Aktivrente ab 2026 belohnt arbeitende Rentner mit einem steuerfreien monatlichen Freibetrag von 2.000 Euro. Erfahren Sie bei SOLL-HABEN.digital, wie Sie den Freibetrag nutzen.

Kurz beantwortet

Ab dem 1. Januar 2026 ermöglicht die neue Aktivrente arbeitenden Rentnern eine Steuerbefreiung von bis zu 2.000 Euro monatlich, bzw. 24.000 Euro jährlich, auf ihren Arbeitslohn. Diese Regelung gemäß § 3 EStG greift automatisch bei Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

2.000 €

steuerfrei pro Monat

24.000 €

Jahresobergrenze

ab 1.1.2026

Gültigkeit

Gesetzliche Grundlagen der Aktivrente

Einkommensteuerrecht

Die Aktivrente beruht auf einer Ergänzung im Einkommensteuergesetz: Ein neuer steuerfreier Tatbestand im Katalog des § 3 EStG (neue Fassung) stellt bestimmte Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt unmittelbar im Lohnsteuerabzug – ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Der monatliche Freibetrag beläuft sich auf bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn. Im Kalenderjahr sind maximal 24.000 Euro begünstigt. Arbeitslohn, der diesen Betrag übersteigt, wird nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regeln wie bisher besteuert.

Verknüpfung mit dem Rentenrecht

Maßgeblich für den Beginn der Aktivrente ist das Erreichen dergesetzlichen Regelaltersgrenze nach § 35 SGB VI. Da die Regelaltersgrenze je nach Geburtsjahr unterschiedlich liegt, gelten die Übergangsregelungen des § 235 SGB VI. Für ab 1964 Geborene beträgt die Regelaltersgrenze 67 Jahre.

Flankierend wurde § 41 Abs. 2 SGB VI geändert, um sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverträgen für Altersrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu erleichtern und damit die Beschäftigung im Ruhestand arbeitsrechtlich zu vereinfachen.

Die Aktivrente ist ausschließlich eine steuerrechtliche Regelung. Sie berührt weder die Rentenberechnung noch die Sozialversicherungsbeiträge und stellt keine eigenständige Sozialleistung dar.

Wer profitiert von der Aktivrente?

Begünstigter Personenkreis

Begünstigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente bezogen wird, ob der Rentenbeginn aufgeschoben wird oder ob noch kein Rentenanspruch besteht.

Ausgeschlossene Gruppen

Die Aktivrente begünstigt ausdrücklich nur nichtselbstständige, sozialversicherungspflichtige Arbeit. Folgende Gruppen sind nicht erfasst:

  • Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte
  • Beamte und Personen mit beamtenrechtlicher Versorgung
  • Minijobber (geringfügig entlohnte Beschäftigte)
  • Frührentner mit vorgezogener Altersrente, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben
PersonengruppeAktivrente nutzbar?Voraussetzungen / Hinweis
Arbeitnehmer in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung mit erreichter RegelaltersgrenzeJaSozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach SGB VI
Altersrentner, die weiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt sindJaRentenbezug und gleichzeitige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Arbeitnehmer mit Rentenaufschub (kein laufender Rentenbezug)JaRegelaltersgrenze erreicht, Rentenbeginn aufgeschoben, Beschäftigung sozialversicherungspflichtig
Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende, Land- und ForstwirteNeinKein Arbeitslohn aus nichtselbstständiger Arbeit – nur Einkünfte aus Selbstständigkeit
Beamte und Personen mit beamtenrechtlicher VersorgungNeinKein gesetzliches Rentenrecht nach SGB VI – eigenes Versorgungssystem
Minijobber (geringfügig entlohnte Beschäftigte)NeinMinijobs sind von der Begünstigung ausdrücklich ausgenommen
Frührentner mit vorgezogener Altersrente vor RegelaltersgrenzeNeinRegelaltersgrenze noch nicht erreicht – Aktivrente setzt dies zwingend voraus

Eckpunkte der Aktivrente

Steuerfreibetrag und Grenzen

Der steuerliche Freibetrag der Aktivrente beträgt bis zu2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat. Im Kalenderjahr können maximal 24.000 Euro steuerfrei vereinnahmt werden – zusätzlich zur gesetzlichen Rente oder bei aufgeschobenem Rentenbeginn. Der Freibetrag ist monatsbezogen: Nicht ausgeschöpfte Beträge eines Monats können nicht auf Folgenmonate übertragen werden.

Arbeitslohn oberhalb dieser Grenze wird nach den allgemeinen Regelungen des Lohnsteuerrechts besteuert. Der allgemeine Grundfreibetrag und weitere Freibeträge bleiben daneben unberührt.

Sozialversicherungspflicht

Die Aktivrente ändert nichts an der Sozialversicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin auf das volle Arbeitsentgelt an. Je nach Konstellation (z.B. Personengruppe 119 oder 120) können auch RV-Beiträge anfallen. Die gesetzliche Rente selbst wird unverändert nach den allgemeinen steuerlichen Regeln (Rentenbesteuerungsanteil) versteuert.

Kombination mit Rentenbezug und Rentenaufschub

Wer bereits Altersrente bezieht, kann zusätzlich bis zu 2.000 Euro monatlich aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung steuerfrei hinzuverdienen. Wer den Rentenbeginn aufschiebt und weiterhin arbeitet, profitiert gleichzeitig von den rentenrechtlichen Zuschlägen auf die spätere Rente (§ 77 SGB VI) und von der Aktivrente – solange die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist und die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Aktivrente in der Lohnabrechnung – Praktische Umsetzung

Anwendung im Lohnsteuerabzug

Die Aktivrente muss nicht gesondert beantragt werden. Der Freibetrag wird im Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere das Erreichen der Regelaltersgrenze und das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen kann der Freibetrag pro Monat nur in einem Verhältnis genutzt werden. Die begünstigte Person legt fest, in welchem Job der Freibetrag angewendet wird – das Lohnbüro setzt dies entsprechend um.

Anforderungen an die Lohnabrechnung

Lohnprogramme müssen die Aktivrente als zusätzlichen steuerlichen Freibetrag neben dem allgemeinen Grundfreibetrag korrekt verarbeiten. Arbeitgeber sind verpflichtet zu dokumentieren, ab wann die Regelaltersgrenze des Beschäftigten erreicht ist und ob das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist.

PrüfpunktBeschreibungRelevanz für die Abrechnung
Erreichen der RegelaltersgrenzeIndividuelle Regelaltersgrenze nach § 35 / § 235 SGB VI je nach GeburtsjahrAuslöser des steuerlichen Freibetrags – ohne diese Voraussetzung keine Aktivrente
Sozialversicherungspflichtige BeschäftigungBeschäftigung muss der Sozialversicherungspflicht unterliegen (kein Minijob)Zwingende Voraussetzung – Minijobs und selbstständige Tätigkeiten sind ausgeschlossen
Höhe des ArbeitslohnsBis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei; Betrag darüber hinaus normal steuerpflichtigFreibetrag ist monatsbezogen, nicht übertragbar auf andere Monate
Auswahl des BeschäftigungsverhältnissesBei mehreren Jobs legt der Arbeitnehmer fest, wo der Freibetrag angewendet wirdAktivrente kann pro Monat nur in einem Beschäftigungsverhältnis genutzt werden
Dokumentationspflicht des ArbeitgebersNachweis ab wann Regelaltersgrenze erreicht ist und ob SV-Pflicht bestehtGrundlage für korrekte Steuerfreistellung und Prüfstandfestigkeit bei Betriebsprüfung

Arbeitgeber sollten den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze im Personalstamm dokumentieren und Lohnprogramme rechtzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen. Bei Mehrfachbeschäftigungen ist die Zuordnung des Freibetrags zu klären und schriftlich festzuhalten.

Arbeiten im Ruhestand: Steuerliche Vorteile und Abgrenzungen

Anreize für Weiterarbeit im Ruhestand

Die Aktivrente reduziert den steuerlichen Druck auf Erwerbseinkommen im Ruhestand spürbar. Wer nach der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleibt, zahlt auf bis zu 2.000 Euro monatlichen Arbeitslohn keine Einkommensteuer – ein klarer finanzieller Anreiz zur Weiterarbeit. Politisch soll die Regelung dazu beitragen, das Erwerbspotenzial älterer Menschen besser zu nutzen und Fachkräfteengpässen entgegenzuwirken.

Abgrenzung zu anderen Regelungen

Die Aktivrente ist nicht zu verwechseln mit den bisherigen Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten. Diese Grenzen gelten separat, betreffen andere Konstellationen und sind von der Aktivrente strikt zu unterscheiden. Auch handelt es sich bei der Aktivrente ausdrücklich um keine zusätzliche Rentenleistung – sie ist ausschließlich eine steuerliche Begünstigung für Erwerbseinkommen nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Bei komplexen Sachverhalten – Mehrfachbeschäftigungen, Auslandseinkünften oder besonderen Rentenverläufen – empfehlen wir steuerliche Beratung. Diese Seite erklärt die Systematik und Eckpunkte; sie ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf die Aktivrente ab 2026?

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze nach § 35 SGB VI erreicht haben und in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Der Rentenbezug ist dabei optional, da die Regelung auch bei aufgeschobenem Rentenbeginn gilt.

Muss ich die Steuerbefreiung bei meinem Arbeitgeber beantragen?

Nein, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Steuerbefreiung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen unmittelbar im Lohnsteuerabzug durch das Lohnbüro oder die Lohnsoftware berücksichtigt.

Gelten die 2.000 Euro steuerfrei auch für Minijobber?

Nein, Minijobber sind von der Aktivrente explizit ausgenommen. Der Freibetrag gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, die über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehen.

Was passiert, wenn ich mehrere Jobs nach der Altersgrenze habe?

Bei Mehrfachbeschäftigungen kann der monatliche Freibetrag von 2.000 Euro nur in einem Beschäftigungsverhältnis in Anspruch genommen werden. Der Arbeitnehmer muss gegenüber den Arbeitgebern festlegen, in welchem Arbeitsverhältnis die Steuerbefreiung angewendet werden soll.

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