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Steuerrecht9 Min. Lesezeit

Kassengesetz und Kassenpflicht ab 100.000 EUR: Steuergerechtigkeit oder Bürokratieaufbau?

10. August 2026von SOLL-HABEN.digital
Kassengesetz und Kassenpflicht ab 100.000 EUR: Steuergerechtigkeit oder Bürokratieaufbau?

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 7. August 2026 einen Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts". Der Entwurf ist nicht geltendes Recht. Er sieht unter anderem eine Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 EUR vor.

Wichtig: Der Beitrag behandelt einen Referentenentwurf. Die dargestellten Regelungen sind derzeit nicht geltendes Recht.

Der Entwurf knüpft die geplante Kassenpflicht nicht an die Höhe der Bar- oder Kassenumsätze, sondern an den Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG. Das kann nach dem Wortlaut auch Unternehmen erfassen, die nur in Ausnahmefällen Barzahlungen annehmen, insgesamt aber deutlich mehr als 100.000 EUR Umsatz erzielen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Der aktuelle Status: Referentenentwurf, nicht geltendes Recht
  2. Was der Referentenentwurf konkret vorsieht
  3. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz – nicht der Kassenumsatz
  4. Praxisbeispiel: Hoher Gesamtumsatz, nur seltene Barzahlungen
  5. Die zentralen Schwachstellen des Entwurfs
  6. Rechtliche Einordnung
  7. Handlungsempfehlungen für Unternehmen
  8. Fazit

Der aktuelle Status: Referentenentwurf, nicht geltendes Recht

Der Referentenentwurf datiert vom 5. August 2026 und wurde am 7. August 2026 durch das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht.

Ein Referentenentwurf ist ein Arbeitsstand der Ministerialverwaltung. Er begründet keine geltende gesetzliche Verpflichtung für Unternehmen.

Erst das weitere Gesetzgebungsverfahren entscheidet über den endgültigen Inhalt, über das Inkrafttreten und über mögliche Änderungen. Abweichungen vom jetzigen Stand sind daher möglich.

Die nachfolgende Darstellung bezieht sich ausschließlich auf den veröffentlichten Entwurfsstand.

Was der Referentenentwurf konkret vorsieht

Der Entwurf sieht einen neuen § 146b AO-E zur Einführung einer Kassenpflicht vor.

Der heutige § 146b AO regelt die Kassen-Nachschau. Nach dem Entwurf soll diese Regelung in § 146c AO überführt werden, um für die Kassenpflicht Platz zu schaffen.

Betroffen sein sollen Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit.

Vorgesehen ist die Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Abs. 1 AO.

Die Pflicht soll bei einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 EUR einsetzen.

PrüfpunktVorgesehene Regelung im Referentenentwurf
GesetzesgrundlageNeuer § 146b AO-E
UmsatzgrenzeMehr als 100.000 EUR
UmsatzbegriffGesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG
BezugszeitraumKalenderjahr
RechtsfolgeVerwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems gemäß § 146a Abs. 1 AO
Sonderfall 2027Bei Überschreiten im Jahr 2027: Pflicht ab 1. Januar 2028
Späteres erstmaliges ÜberschreitenBeginn grundsätzlich ab 1. April des Folgejahres
Ende der PflichtErst nach drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mit höchstens 100.000 EUR Gesamtumsatz
SanktionGeplante Ordnungswidrigkeit; Bußgeldrahmen bis zu 25.000 EUR

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz – nicht der Kassenumsatz

§ 146b AO-E verweist für die Umsatzgrenze auf § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG.

Der Entwurf verwendet keinen eigenen Begriff des Barumsatzes und keine eigenständige Kassenumsatzgrenze.

Maßgeblich ist nach dem Wortlaut deshalb nicht allein, welche Einnahmen in bar vereinnahmt werden.

Der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG umfasst die Summe der steuerbaren Umsätze im Inland, berechnet nach vereinnahmten Entgelten. Bestimmte steuerfreie Umsätze sowie Umsätze aus der Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen sind dabei ausgenommen.

Wichtig für die Praxis: Der Gesamtumsatz ist weder der Gewinn noch zwingend identisch mit sämtlichen Bankbewegungen eines Jahres. Er ist eine eigene umsatzsteuerliche Rechengröße.

Praxisbeispiel: Hoher Gesamtumsatz, nur seltene Barzahlungen

„Ein Gewerbetreibender erzielt jährlich 350.000 EUR Gesamtumsatz. Seine Kunden zahlen nahezu vollständig per Überweisung, Lastschrift, Karte oder über digitale Zahlungsdienstleister. Barzahlungen akzeptiert er nur in Ausnahmefällen. Der jährliche Barumsatz liegt bei lediglich 1.500 EUR."

Nach dem Wortlaut des Referentenentwurfs ist die Höhe von 1.500 EUR Barumsatz nicht der gesetzliche Prüfungsmaßstab.

Der Gesamtumsatz von 350.000 EUR überschreitet die geplante Grenze von 100.000 EUR.

Der Entwurf enthält im Gesetzestext keine ausdrücklich formulierte Ausnahme allein deshalb, weil Bareinnahmen nur geringfügig oder selten anfallen.

Diese Einschätzung ist eine Auslegung des veröffentlichten Entwurfs und keine bereits geltende Rechtsfolge.

Entscheidend ist nach dem Entwurfswortlaut der Gesamtumsatz – nicht allein der Umfang der Bareinnahmen.

Die zentralen Schwachstellen des Entwurfs

Keine gesetzliche Differenzierung nach dem Zahlungsweg

Der Entwurf stellt auf den Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG ab.

Er enthält keine eigene Barumsatzgrenze.

Im Grundtatbestand unterscheidet er nicht ausdrücklich zwischen baren und unbaren Umsätzen.

Keine ausdrückliche Begrenzung auf einzelne Kassen oder Betriebsteile

Der Umsatzbegriff des § 19 Abs. 2 UStG knüpft an den umsatzsteuerlichen Unternehmer an.

Der Entwurf enthält keine ausdrücklich geregelte isolierte Umsatzgrenze für einzelne Tätigkeitsbereiche, einzelne Kassen oder einzelne Betriebsstätten.

Dies kann dazu führen, dass Umsätze aus verschiedenen Tätigkeitsbereichen für die Umsatzgrenze zusammen zu betrachten sind.

Keine unmittelbar gesetzliche Ausnahme für bargeldferne Tätigkeiten

Der Entwurf sieht Befreiungsmöglichkeiten im Einzelfall wegen sachlicher Härte vor.

Das Bundesministerium der Finanzen soll außerdem mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Ausnahmen durch Rechtsverordnung bestimmen können.

Es existiert ein Diskussionsentwurf einer Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung.

Eine abschließende, bereits geltende Ausnahmeregelung besteht nicht. Welche Berufsgruppen oder Zahlungsarten am Ende ausgenommen werden, lässt sich auf dieser Grundlage nicht verbindlich sagen.

Erhebliche Rechtsfolgen

Der Entwurf sieht bei Verstößen gegen die Kassenpflicht eine Ordnungswidrigkeit vor.

Der Bußgeldrahmen soll bis zu 25.000 EUR betragen.

Gerade deshalb ist eine rechtssichere Bestimmung des Gesamtumsatzes und des Beginns der Pflicht für betroffene Unternehmen wesentlich.

Rechtliche Einordnung

Der Entwurf vermischt nicht unmittelbar Ertragsteuer- und Umsatzsteuerrecht. Er verwendet vielmehr für eine abgabenrechtliche Aufzeichnungs- und Ordnungspflicht einen bereits im Umsatzsteuerrecht definierten Gesamtumsatzbegriff. Die fachliche Diskussion betrifft daher vor allem die Frage, ob dieser Umsatzbegriff als Schwellenwert für eine Kassenpflicht sachgerecht und hinreichend zielgenau ist.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

  • Den eigenen Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG prüfen und von Gewinn, Bankbewegungen sowie reinen Kassenumsätzen abgrenzen.
  • Zahlungswege und tatsächliche Barumsätze intern dokumentieren.
  • Die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens sowie der geplanten Ausnahmeverordnung verfolgen.
  • Bei einer möglichen Betroffenheit frühzeitig steuerlichen Rat zur konkreten Umsatzermittlung und zu den erforderlichen Aufzeichnungssystemen einholen.

Eine Verpflichtung zur sofortigen Anschaffung eines Kassensystems besteht auf Grundlage eines Referentenentwurfs nicht.

Fazit

Der Referentenentwurf vom 5. August 2026 knüpft die geplante Kassenpflicht an einen Gesamtumsatz von mehr als 100.000 EUR nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG. Der gesetzliche Maßstab ist damit nicht der Barumsatz. Unternehmen mit überwiegend unbaren Umsätzen und nur gelegentlichen Barzahlungen können nach dem Wortlaut des Entwurfs daher betroffen sein. Da der Entwurf noch nicht geltendes Recht ist und Ausnahmen weiter konkretisiert werden sollen, ist der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten.


Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.

Quellen

  • Bundesministerium der Finanzen: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts, veröffentlicht am 7. August 2026.
  • § 19 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz.
  • § 146a Abgabenordnung.
  • § 146b Abgabenordnung in der aktuell geltenden Fassung.
  • Referentenentwurf: geplanter § 146b AO-E sowie geplante Folgeänderungen, insbesondere zur Kassen-Nachschau und zu § 379 AO.

SOLL-HABEN.digital

Fachredaktion von SOLL-HABEN.digital für Entgeltabrechnung, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und digitale Personalprozesse.

Aktualisiert: 10. August 2026

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